Artikel vom 01.04.2011

Der Gesetzgeber ist einfallsreich, wenn es um stummen Sozialabbau geht. Zum 01.04.2011 ist eine weitere nachteilige Regelung für Hartz 4-Bezieher in Kraft getreten.




Die Änderung betrifft eine wichtige Verfahrensvorschrift. In § 40 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 2 wurde ein kleiner Satz eingefügt, der da lautet: "Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt."

Dies bedeutet, dass für Hartz 4-Bezieher die allgemein im Sozial- und Sozialversicherungsrecht (also z.B. auch im Renten- oder Krankenversicherungsrecht) geltende Regelung, wonach rechtswidrig vorenthaltene Sozialleistungen bis zu 4 Jahre rückwirkend nachzuzahlen sind, nicht mehr gelten soll.

Die neue Regelung wirkt sich z.B. bei rückständigen privaten Krankenversicherungsbeiträgen betroffener Hartz 4- Bezieher aus. Diesbezüglich hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass der Staat - wenn er schon bestimmte Hartz 4- Bezieher von der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließt und der privaten Versicherung zuschiebt - auch die privaten Versicherungsbeiträge zu übernehmen hat. Siehe dazu den Artikel http://www.rechtsanwalt-koeper.de/index.php/global/artikel/hartz_4_private_versicherung/

Hartz 4- Beziehern, denen in der Vergangenheit rechtswidrig Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung vorenthalten wurden, bleiben nun auf bis zu 3 Jahren Beitragsschulden sitzen.

Die o.g. gesetzliche Neuregelung könnte meiner Ansicht nahch gegen Artikel 3 Grundgesetz verstoßen und deshalb verfassungswidrig sein, weil damit Hartz 4-Bezieher im Vergleich zu sämtlichen anderen Sozialversicherten und Sozialleistungsbeziehern sachwidrig benachteiligt werden.

Tipp: Wem unter Hinweis auf die o.g. Neuregelung eine rückwirkende Nachzahlung bis zu 4 Jahre vorenthalten wird, sollte gegen die abschlägigen Bescheide Widerspruch bzw. Klage erheben. Die Neuregelung wird mit einiger Wahrscheinlichkeit zum Bundesverfassungsgericht gehen.


Text: © Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)


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