Artikel vom 25.08.2011
Wie das Sozialgericht Mannheim in einem aktuellen Verfahren entschieden hat, ist auch bei einer durch Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung bei Nichtaufnahme der Tätigkeit eine Absenkung ebenso möglich wie bei unterzeichneter Eingliederungsvereinbarung.
Nachdem die Klägerin die ihr vom Beklagten vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht unterzeichnete, erließ der Beklagte noch am gleichen Tag eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt, die die Verpflichtung der Klägerin beinhaltete, an der kurz darauf beginnenden Maßnahme teilzunehmen. Eine Teilnahme durch die Klägerin erfolgte nicht. Daraufhin senkte der Beklagte das der Klägerin zustehende Arbeitslosengeld 2 unter gleichzeitigem Wegfall des befristeten Zuschlags im Umfang von 30 Prozent ab. Hiergegen richteten sich Widerspruch und Klage.
Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass eine Beschränkung auf Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 2 diejenigen Hilfebedürftigen privilegieren würden, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung – aus welchen Gründen auch immer – verweigern.
Bisher haben die Landessozialgerichte hierzu unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Während das Landessozialgericht Baden-Württemberg diese Auffassung teilt, war das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Jahr 2009 anderer Auffassung. Auch wenn die hier dargestellte Ansicht wohl im Ergebnis überzeugt, ist dennoch zu klären, ob eine andere Entscheidung im Einzelfall angezeigt ist. Kontaktieren Sie mich daher bei Absenkungsbescheiden gerne umgehend.
Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 22.06.2011.
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