Artikel vom 06.05.2011

Eine Aufrechnung bzw. Verrechnung von Sozialhilfe- oder Grundsicherungsleistungen mit angeblichen Rückforderungsansprüchen ist nur rechtens, wenn neben dem üblichen Bewilligungsbescheid ein förmlicher Rückforderungsbescheid vorliegt.




Oftmals kommt es vor, dass das Sozialamt bzw. Grundsicherungsamt laufende Sozialhilfe bzw. Grundsicherungsleistungen mit angeblichen Rückforderungsansprüchen verrechnet und einen Teil der Sozialhilfe einbehält.

Im Bewilligungsbescheid kann es dann beispielsweise heißen (Beispiel aus Hamburg):

"Unter diesen Voraussetzungen erhalten Sie folgende Gesamtleistungen
vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatlich in Höhe von 534,40 EUR

Es werden direkt überwiesen an:
Kasse.Hamburg 20.00 EUR

Zahlweise:
Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 514,40 EUR erfolgt auf Ihr Konto..."

Derartige Leistungseinbehalte wegen angeblicher zurückliegender Überzahlungen sind rechtswidrig, wenn über die gesamte Rückforderungssumme kein gesonderter Rückforderungsbescheid vorliegt. Es reicht also nicht aus, wenn der Einbehalt bzw. die Verrechnung nur im Bewilligungsbescheid erwähnt wird.

Sollte kein Rückforderungsbescheid ergangen sein, sollten Sie gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch erheben. Falls ein Rückforderungsbescheid ergeht, können Sie gegen diesen Widerspruch erheben. Solange das Widerspruchs- bzw. ggf. anschließende Klageverfahren gegen den Rückforderungsbescheid noch läuft, darf nicht verrechnet bzw. aufgerechnet werden.


Text: © Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)


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