Artikel vom 09.05.2011

BildDer 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorfs hat entschieden (Urteil vom 27.02.2011), dass die Kosten für regelmäßige Besuchsfahrten zu den Eltern zugunsten der Kinder berücksichtigungs- bzw. abzugsfähig sind.




Die Abzugsfähigkeit der Kosten für regelmäßige Besuchsfahrten ist nach wie vor unter den Oberlandesgerichten umstritten. Das OLG Köln hat die Abzugsfähigkeit solcher Ausgaben bejaht, weil die "persönliche Zuwendung im familiären Kontakt zu den Kindern von großer Bedeutung" für die Eltern sei. Es sei "unangemessen, von den Kindern notfalls die Einstellung der Besuche zu verlangen oder sie auf den Selbstbehalt zu verweisen". Das OLG Hamm sprach sich demgegenüber gegen eine Abzugsfähigkeit der Besuchskosten aus.

Nunmehr steht es unter den Oberlandesgerichten 2:1, um es sportlich zu formulieren, das OLG Düsseldorf hat sich für eine Abzugsfähigkeit ausgesprochen und gemeint, in Höhe der Kosten für regelmäßige Besuchsfahrten finde bereits kein Anspruchsübergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger statt. Soll heißen: Die Kosten für Besuchsfahrten können abgesetzt werden und zwar nach den Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte (i.d.R. 30 Cent pro Entfernungskilometer).

Tipp: Zeitpunkt und Kosten der Besuchsfahrten zu den Eltern dokumentieren und gegenüber dem Sozialamt geltend machen.

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Wenn Sie eine Beratung zum Thema Elternunterhalt wünschen, kontaktieren Sie mich gerne.


Text: © Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)


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