Artikel vom 31.01.2012

Mitunter versuchen Arbeitgeber diejenigen Arbeitnehmer, die häufig krank sind, durch eine krankheitsbedingte Kündigung loszuwerden. Oftmals sind diese Kündigungen aber unwirksam, wie auch ein aktueller Fall zeigt, der vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden wurde.




Die 52 Jahre alte Klägerin war seit dem dem Jahr 1978 als Maschinenbedienerin in dem Unternehmen des Beklaten beschäftigt. Sie hat zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von durchschnittlich 1.900,00 Euro erzielt.

Zwischen 2011 und 2009 war sie an insgesamt 358 Arbeitstagen krank nicht zur Arbeit erschienen, woraufhin sich der Arbeitgeber zu einer Kündigung entschloss. Die Klägerin zog vor das Arbeitsgericht Kaiserslautern und sodann vor das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und legte dar, dass ihre Leiden nunmehr weitgehend behoben seien und sie in Zukunft wieder arbeitsfähig sei. Die Kündigung sei daher unwirksam.

Dieser Auffassung haben sich auch die Gerichte angeschlossen. Der Begriff der krankheitsbedingten Kündigung erfasse alle Fallgestaltungen, in denen eine arbeitgeberseitige Kündigung durch eine Erkrankung des Arbeitnehmers motiviert worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Erkrankung des Arbeitnehmers allein als solche eine Kündigung niemals begründen kann, d. h. nur mit dem Hinweis auf eine aktuelle oder frühere Krankheit kann der Arbeitgeber eine Kündigung sozial nicht rechtfertigen. Krankheitsbedingte Fehlzeiten könnten deshalb eine Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers dann rechtfertigen, wenn eine negative Gesundheitsprognose zu stellen sei und aufgrund der zu erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers in der Zukunft von unzumutbaren betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen für den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber auszugehen ist.

Dies müsse im Einzelfall geprüft werden und führe in diesem Fall dazu, dass die Kündigung als voreilig angesehen werden müsse. Das Arbeitsverhältnis sei somit nicht durch die Kündigung beendet worden.

Beachten Sie:
Nur unter den genannten Voraussetzungen ist eine krankheitsbedingte Kündigung möglich. Diese sind vom Arbeitgeber nachzuweisen, was oftmals nicht gelingt. Kontaktieren Sie mich daher gerne, wenn auch Sie eine vergleichbare Kündigung erhalten haben, damit wir ggf. dagegen vorgehen können.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2011.

Artikel vom 30.01.2012

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat in einer brandaktuellen Entscheidung zum Anspruch auf Behandlung mit einer Kombinationstherapie von Hyperthermie und dendritischen Zellen bei Gebärmutterkrebs Stellung genommen.




Im Februar 2003 wurde bei der Klägerin ein Leiomyosarkom des rechten Eierstocks diagnostiziert. Nach der im Februar 2003 durchgeführten Operation mit Entfernung beider Eierstöcke traten in den Folgejahren Rezidive auf, die zu zahlreichen Nachoperationen mit Entfernung von Metastasen führten. In deren Folge begann die Klägerin eine Behandlung bei dem Facharzt für Radiologie und Strahlentherapie, der bei ihr eine Kombinationsbehandlung, bestehend aus einer Elektrohyperthermie und einer systemischen dendritischen Zell-Immuntherapie durchführte.

Nachdem die Krankenkasse die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten abgelehnt hatte, zog die Klägerin vor Gericht.

Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasst nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies ist bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5 nur dann der Fall, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch 5 eine positive Empfehlung über den diagnostisch und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. Eine solche lag für die genannten Behandlungsformen nicht vor.

Etwas anderes gilt nur im Bereich von lebensbedrohlich Erkrankten aufgrund einer grundrechtsorientierten Auslegung der Norm, siehe auch hier. Hier ist die Klägerin eindeutig lebensbedrohlich erkrankt. Sodann kommt es aber darauf an, ob alternative Behandlungsformen existieren, die erfolgversprechend sind. Dies sei nach Ansicht des Gerichts hier der Fall. Insbesondere käme eine Chemotherapie in Betracht.

Das Gericht hat vor diesem Hintergrund den Anspruch auf Kostenübernahme abgelehnt. Diese bedeutet aber nicht, dass in vergleichbaren Fällen dies stets ausgeschlossen ist. Vielmehr ist hier die Erkrankung im Abgleich mit der Behandlungsform maßgebend. Sollten Sie daher eine alternative Behandlungsform wählen wollen, sollten Sie sich im besten Fall im Vorfeld absichern. Kontaktieren Sie mich für Fragen gerne.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.01.2012.

Artikel vom 27.01.2012

BildDas Sozialgericht Augsburg hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass der Anspruch von Pflegebedürftigen, die dem Grunde nach Anspruch auf Pflegegeld haben, solange ruht, wie sie sich länger als sechs Wochen in der Türkei aufhalten.




Die Klägerin und ihr Ehemann sind türkische Staatsangehörige und leben in Deutschland. Seit dem Jahr 1997 erhält die Klägerin Pflegegeld nach Pflegestufe 2 im Sinne der §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch 11. Im Jahre 2011 beantragte sie die Gewährung von Pflegegeld bei einem viermonatigen Aufenthalt in der Türkei. Dies wurde von der zuständigen Pflegekasse mit der Begründung abgelehnt, dass § 34 Sozialgesetzbuch 11 nur Leistungen vorsehe, wenn sich der Pflegebedürftige in Deutschland aufhalte. Ausnahmsweise seien darüber hinaus jedoch Leistungen denkbar, wenn der Aufenthalt nur kurzfristiger Natur ist und sechs Wochen nicht übersteigt. Hier jedoch sei diese Zeitspanne weit überschritten, sodass für die übrige Zeit die Leistungen ruhen müssten.

Diese Auffassung hat das Gericht bestätigt. Zur Begründung hat es zunächst die nationale Regelung des § 34 Sozialgesetzbuch 11 herangezogen und danach das Ruhen bejaht. Im Weiteren hat das Gericht dann geprüft, ob etwaige Vorschriften des Europarechts auf diesen Fall Anwendung finden können. Letztlich wurde dies jedoch verneint, da die Türkei zwar ein Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union habe, jedoch kein Mitgliedstaat sei.

Auch aus den Beschlüssen des Assoziierungsrates sowie aus dem Völkerrecht seien keine Ansprüche ableitbar. Die nationalstaatliche Regelung gelte somit, sodass ein Anspruch, der über die gesetzlich geregelten sechs Wochen hinausgeht, nicht gegeben sei.

Beachten Sie: Diese Entscheidung gilt für den Aufenthalt in der Türkei. Für Aufenthalte in innereuropäischen Ländern besteht die Möglichkeit der Fortzahlung. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an mich.

Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 15.12.2011.

Artikel vom 26.01.2012

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Vorstandsvorsitzender einer Profi-Fußballmanschaft dann keine Sperrzeit bis zum Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung befürchten muss, wenn es zu einem Aufhebungsvertrag kommt, der auch in Zusammenhang steht mit andauernden Beschimpfungen und Protesten seitens des Fanumfeldes.




Der Kläger war Vorstandsvorsitzender einer Profi-Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Als der Verein sowohl wirtschaftlich als auch sportlich in einer Krise steckte, entschied sich der Aufsichtsrat - auch nach massiven Protesten der Fans gegen den Vorstand - dazu, dem Kläger den Rücktritt nahezulegen. Als dieser hierauf nicht einging, entwarf man einem Aufhebungsvertrag, der in beiderseitigem Einvernehmen unterzeichnet wurde und insbesondere eine Abfindung in Höhe von 50.000 Euro für den Kläger enthielt.

In der Folge beantragte der Kläger Arbeitslosengeld. Die zuständige Behörde stellte daraufhin den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Sozialgesetzbuch 3 fest, da der Kläger das Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst habe, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Die Anspruchsdauer mindere sich folglich um 90 Tage.

Hiergegen richteten sich Widerspruch und Klage des Klägers. Letztere war schließlich vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz erfolgreich. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorgelegen habe. Dies ist dabei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein. Es müssen also Umstände vorliegen, die sich auf die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses beziehen und grundsätzlich entweder der beruflichen oder der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers entspringen müssen.

Ein solcher Grund sei hier gegeben, Die aufgrund der unbefriedigenden sportlichen Situation der Profi-Fußballmannschaft entstandenen Spannungen zwischen Fans und dem Vorstand des Vereins hätten bei dem Kläger zwar noch nicht zu der Entwicklung eines Krankheitszustandes geführt und von Seiten der Mitarbeiter des Vereins sei auch kein psychischer Druck gegenüber dem Kläger ausgeübt worden. Jedoch sei eine für den Kläger unzumutbare Situation entstanden, die keine gemeinsame Basis für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Verein mehr erwarten ließ. Im Übrigen soll das schwierige und gewaltbereite Fan-Umfeld zu Angriffen auf den Vorstand geführt haben. Konkrete Beschimpfungen ("Vorstand raus") sowie die Anbringung von Bannern in der Innenstadt und aufgesprühte Parolen in Stadionnähe seien nachgewiesen worden. Diese seien auch objektiv geeignet, einen wichtigen Grund zu begründen.

Anmerkung: Da sportliche Krisen vielfach mit Fan-Protesten wie diesen einhergehen, kann bei entsprechenden Aufhebungsverträgen, die auch durch den Protest von Fangruppierungen gestützt werden oder motiviert sind, von einem wichtigen Grund ausgegangen werden. Der Betroffene hat dann ohne Sperrzeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Einzefall können Sie sich gerne an mich wenden.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2011.

Artikel vom 25.01.2012

Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem ganz aktuellen Beschluss festgestellt, dass die Erhebung einer Klage per E-Mail auch weiterhin nicht möglich ist.




In dem Verfahren ging es um die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), den der Kläger mit 100 festgestellt wissen wollte. Hierzu erhob er fristgerecht Klage vor dem Sozialgericht Landshut. Er wählte hierzu jedoch die Form einer E-Mail, die er an das Gericht versandte. Hat das Sozialgericht Landshut in erster Instanz noch die Zulässigkeit der Klage unterstellt, stellte das Landessozialgericht bereits die Unzulässigkeit derselben fest. Die gesetzlichen Voraussetzungen, die an eine hinreichende Form gestellt werden, lägen schon nicht vor. Denn gemäß § 90 Sozialgerichtsgesetz könne die Klage grundsätzlich nur schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. Dieser vorgeschriebenen Form entspreche eine E-Mail nicht.

Nur unter den Voraussetzungen des § 65 a Sozialgerichtsgesetz wäre eine Klageerhebung in elektronischer Form zulässig. Dies würde voraussetzen, dass die Bundesregierung oder die Landesregierung eine entsprechende Verordnung gemäß § 65 a erlassen hätte. Für den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern war dies aber nicht der Fall.

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz komme nicht in Betracht, da der Kläger die Fristversäumung selbst zu verschulden hatte. Eine derart spät per E-Mail erhobene Kläge begründe insoweit keine Hinweispflicht des Gerichts in dem Sinne, dass auf den Zeitpunkt der Klagerhebung per E-Mail abgestellt werden könne.

Es gilt also: Suchen Sie sich fachkundigen Rat auch bei Verfahren vor dem Sozialgericht. Zwar ist es oftmals möglich ein Verfahren vor dem Sozialgericht ohne anwaltliche Hilfe anzustrengen, dennoch können Sie nicht alle Feinheiten der Verfahrensordnung kennen. Sollten Sie nur deshalb unterlegen sein, wäre dies ein vermeidbares Ärgernis.

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.12.2011.

Artikel vom 24.01.2012

BildDas sächsische Landessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (15. November 2011) klargestellt, wann die Kosten eines Hörgeräts von der Rentenversicherung oder von der Krankenversicherung getragen werden.




Das Gericht führte aus, dass die Krankenkasse zuständig ist, wenn die Höherhilfe dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient und die Rentenversicherung, wenn die Hörhilfen ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile bietet.

Zur Antragsbearbeitung durch die Kranken- und Rentenversicherung stellte das Gericht fest: Wird das Hörgerät zunächst bei der Rentenversicherung beantragt aber meint diese, nicht sie, sondern die Krankenkasse sei zuständig, muss die Rentenversicherung den Antrag innerhalb von 2 Wochen an die Krankenkasse weiterleiten. Leitet die Rentenversicherung den Antrag nicht binnen 2 Wochen weiter, bleibt sie nach einer gesetzlichen Spezialregelung (§ 14 SGB IX) für den Antrag zuständig. Die Rentenversicherung muss dann über den Antrag entscheiden, ob sie will oder nicht, ggf. auch nach Krankenversicherungsrecht (egal, ob der Sachbearbeiter sich damit auskennt). Entsprechendes gilt im umgekehrten Falle. Antragsteller brauchen sich also nicht zwischen Kranken- und Rentenversicherung hin-und herschicken zu lassen.

Weiter entschied das Gericht, dass Versicherte sich korrekt verhalten, wenn er bei einem zugelassenen Hörgeräteakustiker mehrerer Hörgeräte testet, darunter auch Modelle zu Vertragsarztpraxen oder Festbeträgen. Hat der Versicherte auch keine überteuerten bzw. luxuriösen Geräte ausgewählt, braucht er sich nicht vorhalten lassen, er habe sich unwirtschaftlich verhalten.

Anmerkung: Damit ein Antrag auf Kostenerstattung bei der Krankenkasse oder der Rentenversicherung Erfolg hat, muss die Kostenübernahme für das Hörgerät bei der Krankenkasse oder der Rentenversicherung unbedingt vorher, d.h. vor dem Kauf beantragt und abgelehnt worden sein (Rechnung des Hörgeräteakustikers muss nach dem Ablehnungsschreiben der Kranken- oder Rentenversicherung ausgestellt worden sein). Kauft man ein Hörgerät, ohne die Kranken- oder Rentenversicherung vorher darüber entschieden haben zu lassen, bleibt man auf den Kosten sitzen.

Artikel vom 24.01.2012

BildWenn Sie sich entschließen sollten oder aus finanziellen Gründen dazu gezwungen sind, Ihre hauptberufliche Selbständigkeit aufzugeben und in die Familienversicherung gelangen wollen, machen Sie einen klaren Schnitt.




In § 10 Sozialgesetzbuch 5, der die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung regelt, ist bestimmt, dass in die Familienversicherung nicht aufgenommen werden kann, wer hauptberuflich selbständig ist. Wenn Sie Ihre hauptberufliche Selbständigkeit aufgeben wollen oder müssen und sich über Ihren Ehegatten als familienversichertes Mitglied beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern wollen, ist Ihnen zur Vermeidung unschöner Streitigkeiten mit der Krankenkasse dringend zu raten, einen klaren Schnitt zu machen. Melden Sie, falls erforderlich, so früh wie möglich Ihr Gewerbe ab, melden Sie gegenüber dem Finanzamt die Aufgabe Ihrer freiberuflichen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, beschränken Sie sich nur noch auf reine Abwicklungstätigkeiten, dokumentieren Sie dieses und entfernen Sie Ihre Werbung im Internet.

Beachten Sie: Die Frage, ob und wann Sie Ihre hauptberufliche Selbständigkeit tatsächlich aufgegeben haben und damit, ob und ab wann Sie familienversichert, d.h. .beitragsfrei versichert sind, hat erhebliche finanzielle Auswirkungen. Wenn Sie insoweit keine unangenehme Post von Ihrer Krankenversicherung erhalten wollen, seien Sie gründlich und machen Sie einen klaren Schnitt!

Bei Streitigkeiten mit Ihrer Krankenkassen über das Vorliegen und Beginn der Familienversicherung helfe ich Ihnen gerne.

Artikel vom 20.01.2012

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte in einem aktuellen Verfahren darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente aus einer ausländischen Rentenversicherung auf die in Deutschland erworbene Rente angerechnet werden darf. Das hat das Gericht unter Verweis auf das Fremdrentengesetz bejaht.




Der 1944 in Rumänien geborene Kläger war dort zwischen 1966 und1994 als Berufssoldat an einem Flughafen tätig. Seither bezieht er eine rumänische Militärrente (Dienstrente). Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst, siedelte der Kläger 1995 in die Bundesrepublik Deutschland über.

Auch dort erwarb er in der Folgezeit Rentenansprüche in einer Höhe von 955,55 Euro. Darin wurden alle in Rumänien zurückgelegten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz anerkannt und die ausländische Leistung umgerechnet in Höhe von 320,64 € angerechnet, was zum Ruhen der deutschen Rente in der Höhe führte, sodass sich die Rente auf 634,91 € verringerte. Hiergegen wandte sich der Kläger, unterlag jedoch sowohl vor dem Sozialgericht Mannheim als auch vor dem Landessozialgericht.

Rechtsgrundlage für das teilweise Ruhen der dem Kläger gewährten Rente ist § 31 Absatz 1 Satz 1 Fremdrentegesetz. Die Vorschrift bestimmt in Satz 1: „Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.“

Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung sei die Vermeidung von Doppelleistungen. Das Ausmaß des Ruhens sei darüber hinaus so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhalte als vor der Zubilligung dieser Rente. Insoweit bestünden gegen diese Regelung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Für alle Betroffenen gilt dennoch: Prüfen Sie den Bescheid Ihres Rentenversicherungsträgers genau, ob die entsprechende Anrechnung stimmt. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2011.

Artikel vom 19.01.2012

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hält den Leistungsausschluss im Rahmen des Elterngeldes für nach § 104a Aufenthaltsgesetz geduldete Ausländer für verfassungswidrig und hat die Frage zur Klärung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.




Die 1988 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und reiste als Minderjährige mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Daraufhin erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Nachdem sie im Jahr 2008 selbst Mutter einer Tochter geworden war, begehrte sie bei der zuständigen Kreisverwaltung Elterngeld. Der Bezug wurde ihr jedoch unter Verweis auf § 1 Absatz 7 Nr. 2 d Bundeselterngeldgesetz versagt. Danach ist nämlich ein Leistungsausschluss für Ausländer, die über eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 104a Aufenthaltsgesetz verfügen, angeordnet.

Das Bundessozialgericht hält diese Norm wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz für verfassungswidrig. Zwar dürfe der Gesetzgeber solche Ausländer vom Bezug des Elterngeldes ausschließen, die voraussichtlich nicht auf Dauer in Deutschland bleiben oder hier nicht arbeiten dürfen. Das treffe jedoch für langjährig geduldete Ausländer, denen nach § 104a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe erteilt worden sei, nicht ohne Weiteres zu. Ein solcher Aufenthaltstitel setze nämlich bereits ein gewisses Maß an Integration voraus, berechtige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und sei einer Verlängerung und damit auch einer günstigen Daueraufenthaltsprognose zugänglich.

Das Bundessozialgericht hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Über dessen Entscheidung informiere ich Sie gesondert an dieser Stelle.

Für alle Betroffenen gilt daher: Erheben Sie Widerspruch und gegebenenfalls Klage gegen eine Sie insoweit belastende Entscheidung. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.12.2011.

Artikel vom 16.01.2012

Bundesgerichtshof hat in einer ganz aktuellen Entscheidung den gesetzlichen Kündigungsschutz eingeschränkt und einer privaten Krankenversicherung das Recht zugesprochen, den Vertrag mit dem Versicherten im Falle eines Betruges zu kündigen.




Der Versicherte unterhielt eine private Krankheitskosten- und Pflegepflichtversicherung als Restkostenversicherung zu seinem Beihilfeanspruch. Eine private Krankenversicherung bestand darüber hinaus bereits seit dem 1. Januar 1984. In der Zeit zwischen 2007 und 2009 hatte der Versicherte in einer Vielzahl von Fällen fingierte Rechnungen eingerecht, sodass insgesamt ein Schaden von 3.813,21 Euro entstanden war. Daraufhin machte die Versicherung die Rückzahlung der überzahlten Beträge geltend und kündigte dem Versicherten außerordentlich.

Insbesondere gegen die Kündigung wandte sich der Versicherte. Letztinstanzlich verlor er jedoch nun vor dem Bundesgerichtshof. Die außerordentliche Kündigung sei rechtmäßig, urteilten die Bundesrichter. Dabei ging es vorrangig um die Frage, ob § 206 Absatz 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz einer solchen Kündigung entgegenstehe. Danach kann eine Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer ausgeschlossen sein. Dies gelte nach Auslegung der entsprechenden Vorschrift aber nicht für schwere Vertragsverletzungen wie etwa Leistungserschleichungen.

Dem Gesetzgeber wäre es bei der Schaffung von § 206 Absatz 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz in erster Linie darum gegangen, den Versicherungsnehmer vor den Folgen des Verlustes des Versicherungsschutzes durch eine Kündigung wegen Verzugs mit der Prämienzahlung zu schützen und ihm seine Altersrückstellungen zu erhalten. Demgegenüber ergebe sich aus der Gesetzgebungsgeschichte nicht, dass dem Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht versagt werden sollte, sofern es um andere schwerwiegende Vertragsverletzungen außerhalb des Prämienverzugs gehe, insbesondere um Fälle der Leistungserschleichung oder sonstiger gegenüber dem Versicherer bzw. seinen Mitarbeitern verübter Straftaten.

Zudem stehe der Versicherte nicht ohne Versicherungsschutz da, da ihn andere privaten Krankenversicherungen zum Basistarif versichern müssten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2011.

Artikel vom 14.01.2012

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in einer aktuellen Entscheidung dargelegt, dass eine freiwillige Grippeschutzimpfung eines Polizeibeamten kein Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsrechts darstellt.




Der 1951 geborene Kläger stand zuletzt als Polizeioberkommissar im saarländischen Polizeidienst. Im Jahr 2005 ließ sich der Kläger beim polizeiärztlichen Dienst gegen Grippe impfen, nachdem er auf diese Möglichkeit durch Aushang in den Polizeirevieren hingewiesen worden war. Nach Darstellung des Klägers bemerkte er bei sich erstmals einige Zeit später Taubheitsgefühle, aber auch Kribbeln im rechten Arm und im rechten Bein und später Störungen der gesamten Motorik der rechten Körperseite. Als Ursache der Beschwerden wurde eine Rückenmarksentzündung festgestellt, die nach gutachterlicher Einschätzung auch auf die Impfung zurückzuführen ist.

Abgegrenzt werden muss im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Dienstunfall vorliegt, ob das schadensverursachende Ereignis in einer besonders engen Verknüpfung mit dem Dienst steht oder aber dem privaten Lebensbereich des Beamten zuzuordnen ist. Ein besonders enger Zusammenhang mit dem Dienst ist typischerweise dann zu bejahen, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit des Beamten in dem ihm zur Dienstausübung zugewiesenen Dienstgebäude oder an seinem sonstigen Einsatzort ereignete. Dies war vorliegend der Fall.

Darüber hinaus muss aber auch entscheidend darauf abgestellt werden, aus welchen Beweggründen der Kläger den Polizeiarzt aufgesucht hat. Hierzu ist festzustellen, dass das Aufsuchen eines Arztes während der Dienstzeit typischerweise weder zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört noch damit in engem Zusammenhang steht, folglich zu dem nicht dienstunfallgeschützten privaten Bereich gehört. Daran ändert auch die Erlaubnis des Arztbesuches nichts ebenso wie die Tatsache, dass eine gelungene Impfung grundsätzlich Vorteiel mit sich bringt. Daher hat das Gericht hier die Auffassung vertreten, dass kein Dienstunfall vorliegt.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 07.12.2011.

Artikel vom 13.01.2012

In einem Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass Behinderte in Prüfungen, sei es in der Schule, dem Studium oder im Beruf, einen Ausgleich für Behinderungen durch Prüfungserleichterungen im notwendigen Ausgleichsumfang erhalten müssen. Dies entspreche einem ungeschriebenen prüfungsrechtlichen Grundsatz.




Behinderte haben einen Anspruch darauf, dass ihre Behinderung insoweit ausgeglichen wird, als sie dadurch ihren Platz in der Gesellschaft finden können. Da insbesondere auf dem Weg zum gewünschten Beruf, je nach Umfang, vielfältige Prüfungsleistungen notwendig sind, ist auch in diesen Prüfungen auf die behindertenbedingten Einschränkungen der Betroffenen zu achten. Dies entspreche einem prüfungsrechtlichen Grundsatz, urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Freilich müsse ein solcher Ausgleich angemessen sein, damit dadurch keine Bevorzugung der behinderten Prüflinge entsteht. Eine solche würde nämlich gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen. Insoweit ist stets im Einzelfall, bezogen auf die konkrete Behinderung, festzulegen, wie die Nachteilsausgleiche gestaltet sein müssen.

Sollten Sie den Eindruck haben, dass in einer Prüfung ihre behinderungsbedingten Nachteile nicht hinreichend ausgeglichen worden sind, wenden Sie sich gerne an mich. Einen solchen Anspruch kann man gerichtlich durchsetzen, Sie sind nicht auf die Gnade der Prüfer angewiesen!

Darüber hinaus hat das Gericht jedoch auch dargelegt, dass im Vorbereitungsstadium auf die Prüfung keinerlei Ansprüche auf die Übernahme von Kosten für eine besondere Vorbereitung bestanden. Der Antragsteller hatte hier die Übernahme von Tutorienstunden begehrt, mit denen er sich auf die Prüfung vorbereiten wollte. Anders liegt es hingegen hinsichtlich der Möglichkeit, überhaupt eine Ausbildung oder ein Studium durchführen zu können. Die dabei entstehenden Kosten, beispielsweise von Assistenz, werden vom Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen. Auch in diesen Fragen wenden Sie sich gerne an mich.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2010.

Artikel vom 12.01.2012

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass sich die Ansprüche eines Pfarreres, der sich im Ruhestand befindet und einen Dienstunfall bei der Abhaltung einer Gottesdienstes-Vertretung erleidet, nicht nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung des Sozialgesetzbuch 7 beurteilen.




Der 1934 geborene Pfarrer war seit dem 1. Juli 1997 Pfarrer im Ruhestand in der Evangelischen Kirche und war zuvor bei einer evangelisch-lutherischen Gemeinde tätig. Gegenüber dieser Gemeinde erklärte er sich vertretungsweise bereit, den Karfreitags-Gottesdienst zu gestalten und durchzuführen. Kurz vor Beginn des Gottesdienstes stolperte er jedoch auf der Treppe zur Orgelempore und brach sich das linke Bein. Der Kläger wurde noch am gleichen Tag operiert und anschließend stationär und ambulant behandelt.

Nunmehr war die Frage zu klären, nach welchem Recht sich dieser Unfall beurteilt. Der Pfarrer machte geltend, es wäre das Sozialgesetzbuch 7 mit den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung maßgebend. Dies wurde vom zuständigen Träger der Unfallversicherung jedoch verneint. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zum versicherten Personenkreis nach § 2 Sozialgesetzbuch 7 gehört habe. Pfarrer seien nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch 7 als Personen, für die beamtenrechtliche Unfallfürsorgepflichten gelten, versicherungsfrei und somit nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Kläger sei daher zum Unfallzeitpunkt nicht wie ein Beschäftigter nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch 7, sondern wie eine versicherungsfreie Personen tätig geworden.

Diese Auffassung hat das Gericht im Wesentlichen bestätigt. Für Pfarrer gilt nämlich nach dem einschlägigen Pfarrdienstgesetzes folgendes: Die Versetzung in den Ruhestand stellt kein klassisches „Ausscheiden aus dem Dienst“ dar. Dies wäre vielmehr nur bei Kirchenaustritt oder Übertritten zu anderen Glaubensgemeinschaften möglich. Die Versetzung in den Ruhestand ist dagegen nicht als Beendigungskriterium des Dienstverhältnisses aufgeführt, sondern das Dienstverhältnis des Pfarrers besteht mit Eintritt des Ruhestandes unter Beibehaltung aller mit der Ordination erworbenen Rechte und der Fortsetzung der Anwendung des kirchlichen Disziplinarrechts ausdrücklich fort. Lediglich die Verpflichtung zur Dienstleistung entfällt.

Damit handelt es sich bei einem Unfall eines im Ruhestand befindlichen Pfarrers, den dieser in Ausübung seines Dienstverhältnisses erleidet, um einen Dienstunfall nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Pfarrdienstgesetz (PfDG).

Kontaktieren Sie mich bei Fragen zu diesen Ansprüchen gerne.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.11.2011.

Artikel vom 11.01.2012

Das Hessische Landessozialgericht hat in einem Urteil entschieden, dass die Einstandspflicht für den Ehegatten nicht an der Schwelle zum Pflegeheim endet. Vielmehr lebe man mit diesem im rechtlichen Sinne noch zusammen, sodass man verpflichtet sei, auch auf sein Vermögen zurückzugreifen, um den Aufenthalt im Pflegeheim zu finanzieren.




Im vorliegenden Fall ging es um die Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem Sozialgesetzbuch 12, namentlich um die Hilfe zur Pflege. Diese begehrte der die Klägerin, die durch ihren Mann rechtlich betreut wird, und aufgrund einer Alzheimer-Erkrankung im Pflegeheim untergebracht war. Ein solcher Anspruch besteht, soweit der Leistungsberechtigten oder ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist (§ 19 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 12). Einkommen und Vermögen des Ehemannes könnten daher nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Ehepartner getrennt lebten, da das Vermögen der Eheleute insgesamt fast 40.000 Euro betrug und damit den Schwellenwert deutlich überstieg.

Es musste daher die Frage geklärt werden, ob der im gemeinsamen Haus lebende Ehemann und die im Pflegeheim lebende Ehefrau im rechtlichen Sinne getrennt leben. Dies hat das Hessische Landessozialgericht verneint. Allein aus der örtlichen Trennung folge noch kein Getrennleben im Rechtssinne. Vielmehr könne es zu einer solchen nur kommen, wenn der Ehemann die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mit seiner Ehefrau aufgeben würde. Den entsprechenden Willen hat er in der mündlichen Verhandlung zwar erstmals geltend gemacht. Allerdings ist dieser Wille bislang in keiner Weise nach außen dokumentiert, was aber notwendige Voraussetzung des Getrenntlebens ist. Der Ehemann der Klägerin ist nach seinen eigenen Angaben weiterhin ihr Betreuer, besucht sie und kümmert sich um ihre Belange im Pflegeheim. Auch wurde durch Zeugen die stets respektvolle Behandlung der Ehefrau hervorgehoben.

Das Vermögen der Eheleute ist folglich auch für die Pflege im Pflegeheim aufzubringen, da das Vermögen die entsprechenden Freibeträge übersteigt.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.11.2011.

Artikel vom 09.01.2012

BildDas Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Patient einen Anspruch darauf hat, Einsicht in seine Krankenakte zu nehmen. Eine Übersendung der Krankenakte ist hingegen von diesem Anspruch nicht umfasst.




Es kann oft im Interesse des Patienten liegen, Einsicht in die eigene Krankenakte zu bekommen, sei es, weil man sie für einen Wechsel des Arztes benötigt oder auch, weil man seine genaue Krankengeschichte aus anderen Gründen nachvollziehen möchte. Ein Einsichtsrecht in die Originalbehandlungsakten gehört zu den originären Patientenrechten, was nach gefestigter Rechtsprechung zum Einen aus einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag, zum Anderen aus § 810 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hergeleitet wird und darüber hinaus unter anderem mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und seiner personalen Würde begründet wird

Einen Anspruch auf Übersendung der Krankenakte hat man dabei jedoch nicht. Man kann vielmehr lediglich Einsicht in die Unterlagen nehmen oder sich Kopien der entsprechenden Stellen schicken lassen. Die hierbei anfallenden Kopierkosten hat man freilich ebenso wie das Porto zu ersetzen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 09.05.2011.

Artikel vom 08.01.2012

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass eine Leseschwäche (Dyslexie) aufgrund eines Schlaganfalls bei einem Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Krankentagegeld begründet. Das Urteil ist auf andere Berufe übertragbar.




Der im Jahr 1967 geborene Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt. Aufgrund eines leichten Schlaganfalls mit der Folge einer Lesestörung (Dyslexie) war er zunächst arbeitsunfähig und erhielt von seiner Krankentagegeldversicherung den vorgesehenen Satz von 51,20 Euro täglich. Nach einiger Zeit stellte die Versicherung jedoch die Zahlung ein, da sie davon ausging, dass mittlerweile nicht mehr Arbeitsunfähigkeit vorliege, sondern bereits von Berufsunfähigkeit auszugehen sei. Hiergegen hat sich der Kläger gewandt und geltend gemacht, dass die in Zusammenarbeit mit seiner Logopädin erzielten Erfolge im Umgang mit seiner Erkrankung zu berücksichtigen seien.

Die Klage blieb jedoch vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Das Gericht hat ausgeführt, dass zwar anfänglich eine Berufsunfähigkeit vorgelegen habe, der Kläger aber mittlerweile - auch begünstigt durch die rehabilitativen Maßnahmen - zwar noch immer unter einer Leseschwäche leide, diese mache es ihm aber nicht unmöglich, seinen Beruf auszüben. Gemäß § 1 Nr. 3 AVB/KT sei Arbeitsunfähigkeit nur gegeben, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Hier könne der Kläger aber seine Tätigkeit ausüben, jedoch nur wesentlich langsamer als gemeinhin üblich.

Dieses Urteil ist für alle "Schreibtischtäter" mit einer entsprechenden Erkrankung von Belang. Es muss jedoch Berücksichtigung finden, wie der konkrete berufliche Alltag ausgestaltet ist. Kontaktieren Sie mich bei Fragen gerne.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 24.11.2011.

Artikel vom 06.01.2012

Das Sozialgericht München hat in einem beachtlichen Urteil die Rechte von Kindern mit frühkindlichen autistischen Störungen gestärkt und den Träger der Eingliederungshilfe dazu verpflichtet, die Kosten für eine so genannte ABA-Therapie zu übernehmen.




Der 2006 geborene Kläger leidet an einer frühkindlichen autistischen Störung mit erheblichen Entwicklungsstörungen im sozialen, emotionalen und sprachlichen Bereich. Seine Eltern machten die so genannte ABA-Therapie ausfindig, die nach den momentanen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine frühzeitige Intervention bei Kindern mit Autismus für absolut geboten hält und Verfahren entwickelt hat, um die Fähigkeiten der betroffenen Kinder nachhaltig zu verbessern. Vor diesem Hintergrund begehrten sie die Übernahme der Kosten in einem diese Maßnahme durchführenden Institut, die jedoch vom zuständigen Träger der Eingliederungshilfe abgelehnt wurde. Hiergegen richteten sich sodann Widerspruch und Klage. Letztere hatte vor dem Sozialgericht München schließlich Erfolg.

Das Gericht hat dabei in vorbildlicher Weise die Bedeutung der Eingliederungshilfe für die weitere Entwicklung des Kindes unterstrichen. Insbesondere gehörten danach Hilfen für eine angemessene Schulbildung zu den Leistungen der Eingliederungshilfe. Nach der insoweit heranzuziehenden Eingliederungshilfeverordnung würden auch heilpädagogische Maßnahme zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder erfasst, wenn sie erforderlich und geeignet seien, dem behinderten Kind den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Nach Auffassung des Gerichts biete die ABA-Therapie eine wesentliche Grundlage dafür, dass der Kläger trotz seiner behinderungsbedingten Defizite den Anforderungen an die Schulfähigkeit bei Schuleintritt genügen kann.

Im Weiteren hat das Gericht ausgeführt, dass hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung der Behörde grundsätzlich ein Ermessen zustehe. Diese sei aber im vorliegenden Fall auf Null reduziert, weshalb ein Anspruch auf die konkrete Durchführung der ABA-Therapie bestehe. Dieser folge daraus, dass nach Überzeugung des Gerichts nur bei Durchführung dieser Therapie das Eingliederungsziel, nämlich ein ordnungsgemäßer Schulbesuch, erreicht werden kann. Diese Annahme stützt das Gericht vor allem auf vorliegende wissenschaftliche Publikationen und die Tatsache, dass eine vergleichende Bewertung der Wirksamkeit von in Rede stehenden Therapien zu keinem anderen Schluss führen könne.

Darüber hinaus steht dieser Entscheidung nicht die Tatsache entgegen, dass die Beklagte mit dem entsprechenden Institut, das die ABA-Therapie durchführen soll, keine Leistungsvereinbarung geschlossen hat. Nach § 75 Absatz 4 Sozialgesetzbuch 12 darf die Beklagte Leistungen auch außerhalb derartiger Vereinbarungen erbringen, wenn es nach dem Einzelfall geboten ist. Aufgrund der vorliegenden Ermessensreduktion ist dies der Fall.

Kontaktieren Sie mich gerne in vergleichbaren Fällen, damit wir gemeinsam die Rechte Ihrer Kinder durchsetzen können.

Sozialgericht München, 13. Kammer, Urteil vom 14.10.2011.

Artikel vom 02.01.2012

BildIn einem aktuellen sozialgerichtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg konnte die Fortzahlung von Krankengeld erreicht werden. Die Krankenkasse wurde einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Krankengeld fortzuzahlen.




Bezieher von Krankengeld werden häufig rechtswidrig aus dem Krankengeldbezug abgedrängt. Was Sie in einem solchen Fall tun sollten, können Sie in diesem Artikel nachlesen.

Neben der Erhebung eines Widerspruchs kommt ggf. auch die Einleitung eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens in Betracht. In einem aktuellen Fall konnte Rechtsanwalt Köper die vorläufige Fortzahlung des Krankengeldes erreichen.

Das Sozialgericht Lüneburg entschied wie folgt (anonymisiert, gekürzt):

Die Antragsgegnerin wird einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 21. November 2011 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen, solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten
des Antragstellers.


Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von Krankengeld. Der Antragsteller hat eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und Diplombetriebswirt absolviert und ist seit fast 20 Jahren als Assistent der Geschäftsleitung bei einem Kurierdienst beschäftigt. Am ...2011 erlitt der Antragsteller eine Hirnstammischämie und wurde anschließend bis zum ... stationär behandelt. In der Zeit vom ... 2011 bis ... 2011 befand sich der Antragsteller zur Anschlussheilbehandlung in der ... In der sozialmedizinischen Epikrise des Entlassungsberichts wird ausgeführt, dass der Antragsteller infolge seiner noch vorhandenen Defizite, insbesondere der noch verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit und den noch leicht ausgeprägten hirnorganischen Teilleistungsstörungen während des stationären Aufenthaltes und zum Entlassungszeitpunkt arbeitsunfähig sei. Eine erneute Überprüfung der Arbeitsfähigkeit erscheine zum jetzigen Zeitpunkt nach einer häuslichen Zwischenstrecke von zwei bis drei Wochen gegeben. Ab dem ...2011 erhielt der Antragsteller von der Antragsgegnerin Krankengeld in Höhe von 63,02 € täglich. Die behandelnde Neurologin bescheinigte dem Antragsteller weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Ab dem ... 2011 führte sie statt der bisherigen Diagnosen ICD 64.6 und 10.90 G (Zerebrovaskulärer Insult und Essentielle Hypertonie) die Diagnosen I 67.88 (sonstige näher bezeichnete zerebrovaskuläre Krankheit) und F 32.9 (Depressive Episode, nicht näher bezeichnet) auf. In einem Bericht für den MDK teilte sie mit, dass bei dem Antragsteller eine mittelschwere depressive Episode vorliege. Am ... 2011 wurde der Antragsteller durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie des MDK Niedersachsen ... begutachtet. Dieser vertrat in seiner gutachterlichen Stellungnahme die Auffassung, dass nach den vorliegenden medizinischen Berichten, den anamnestischen Angaben des Antragstellers und dem aktuelle pathologischen Befund die weitere Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr begründet sei. Führend seien aktuell Beschwerden über die noch mangelnde Verarbeitung des Erlebten und die subjektiv wahrgenommene, fehlende Unterstützung durch Ärzte und Krankenkassen.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass dessen Arbeitsunfähigkeit mit dem Zugang des Bescheides ende. Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und fügte eine Stellungnahme der behandelnden Ärztin bei, in der diese ausführte, dass im Verlauf eine leichte Besserung zu vermerken sei, die Symptome der depressiven Erkrankung jedoch noch deutlich vorhanden seien, so dass zum jetzigen Zeitpunkt ein Arbeitsfähigkeit noch nicht gegeben sei.

Am 21. November 2011 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er trägt vor, dass er derzeit noch nicht in der Lage sei, seine zuletzt ausgeübte Arbeit wieder aufzunehmen. Seine Arbeit mit der Verantwortung für zehn Mitarbeiter sei mit erheblichen psychischen Belastungen verbunden und erfordere ein hohes Maß an Konzentration, Genauigkeit und Stressresistenz. Dieses Leistungsvermögen besitze er aufgrund seiner erheblichen depressiven Verstimmung nicht. Er leide unter einer permanenten Müdigkeit und massiven Konzentrationsschwäche, die es nicht zuließen, dass er seine anspruchsvolle organisatorische und koordinierende Berufstätigkeit wieder aufnehme. Seine behandelnde Ärztin bestätige das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit. Auf sein eigenes Bemühen hin sei es ihm gelungen, bereits am 22. Dezember 2011 mit einer Psychotherapie zu beginnen. Darüber hinaus habe er zweimal wöchentlich Ergotherapie. Bei einer Folgenabwägung sei zu beachten, dass eine vorzeitige Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen könnte. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da seine finanziellen Mittel ausgeschöpft seien und auch mit dem Einkommen der Ehefrau der laufende Unterhalt der Familie nicht sichergestellt werden könne. Auf die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen könne er nicht zumutbar verwiesen werden. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig weiterhin Krankengeld zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf das Gutachten des MDK, das nach einer körperlichen Untersuchung erstellt worden sei und nach dem beim Antragsteller eine weitere Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr begründet sei. Auch aus dem fachärztlichen Attest ergebe sich keine ausreichende Begründung für eine Änderung der vorgutachtlichen Beurteilung. Das Gericht hat einen Befundbericht der behandelnden Ärztin des Antragstellers eingeholt. Diese hat ausgeführt, dass aufgrund der länger anhaltenden mittelschweren depressiven Episode der Zeitraum der weiteren Arbeitsunfähigkeit zurzeit noch nicht absehbar sei. Die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin haben vorgelegen und sind Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt, des Sachvortrags der Beteiligten sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Prozess- und Beiakten ergänzend Bezug genommen.

II. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Er- lass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dabei darf die einstweilige Anordnung wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen hat der Antragsteller einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Fortzahlung von Krankengeld. Ein Anspruch auf Leistung von Krankengeld setzt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetz- buch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V voraus, dass eine Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Der Krankengeldanspruch entsteht von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie hat die Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers bescheinigt; die letzte vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung datiert vom 1. Dezember 2011 und bescheinigt Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 11. Januar 2012. Bei einem Versicherten, der im Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einem Arbeitsverhältnis steht und einen Arbeitsplatz inne hat, ist für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darauf abzustellen, ob er die an diesen Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann. Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass die ursprünglich die Arbeitsunfähigkeit auslösende Erkrankung, die Hirnstammischämie und deren ummittelbare Folgen, derzeit einer Arbeitsaufnahme nicht mehr entgegen stehen. Bereits im Entlassungsbericht der Anschlussheilbehandlung war hinsichtlich der dort beschriebenen Restsymptomatik die Auffassung vertreten worden, dass diese in zwei bis drei Wochen gänzlich abgeklungen sei und eine Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sein dürfte. Offensichtlich ist es nach der Hirnstammischämie beim Antragsteller aber zu der nun- mehr bereits länger andauernden depressiven Episode gekommen, die erstmals für die Zeit ab 15. Juli 2011 die Arbeitsunfähigkeit maßgeblich mitbedingt hat. Nach Darstellung der behandelnden Ärztin ist beim Antragsteller die Symptomatik noch so stark ausgeprägt, dass sie eine Arbeitsfähigkeit des Antragstellers nicht für gegeben erachtet. Als Funktionsstörungen beschreibt sie einen reduzierten Antrieb, eine eingeschränkte Schwingungsfähigkeit und Konzentrationsstörungen. Mit diesen funktionellen Einschränkungen ist der Antragsteller den Anforderungen als Führungskraft mit Personalverantwortung in einem Tätigkeitsfeld mit erhöhter Stressbelastung derzeit nicht gewachsen. Die von der behandelnden Ärztin beschriebene Symptomatik konnte zwar von dem Gutachter des MDK nicht festgestellt werden. Er vermochte weder Konzentrationsstörungen zu beobachten, noch eine gedrückte Stimmungslage oder eine reduzierten Antrieb und kam zum Ergebnis, dass eine mittelgradige Depression nicht mehr vorliegt und mit dem aktuellen psychopathologischen Befund die weitere Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr begründet werden kann. Diese Einschätzung beruht jedoch auf einer einmaligen Untersuchung des Antragstellers und vermag nach Auffassung des Gerichts die Beurteilung der behandelnden Ärztin nicht hinreichend zu widerlegen. Der von ihr beschriebene psychopathologische Befund, dem eine bereits mehrere Monate dauernde Beobachtung des Antragstellers zugrunde liegt, weist durchaus Auffälligkeiten auf, die für das Fortbestehen der depressiven Erkrankung sprechen und bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur überschlägigen Prüfung die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.

Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Für die hier begehrte Regelungsanordnung erfordert ein Anordnungsgrund deren Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Es gilt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antragsteller vor vollendete Tatsachen zu bewahren, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8GG, 9. Auflage, § 86b Rn. 28). Ein Verweis des Antragstellers auf Grundsicherungsleistungen und auf ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache wäre in dem hier zu entscheidenden Verfahren nicht sachgerecht. Angesichts der Höhe des Krankengelds von kalendertäglich 63,02 € ist offensichtlich, dass die Leistungen nach dem 8GB 11 deutlich niedriger ausfallen würden. Die entscheidende Kammer teilt darüber hinaus die Bedenken des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 11. August 2011 - L 5 KR 271/11 B ER, zitiert nach juris) hinsichtlich der Verweisbarkeit auf die Grundsicherungsleistungen. Denn der Bezug von Krankengeld begründet im Gegensatz zum Leistungsbezug nach dem 80zialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - 8GB 11 ein Versicherungspflichtverhältnis mit Anwartschaftserwerb in der Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung. Hat der Gesetzgeber aber den Leistungsbezug nach dem 8GB 11 und den Bezug von Krankengeld so klar unterschiedlich bewertet, darf im Verfahren auf Gewährung von Krankengeld im einstweiligen Rechtsschutz diese Wertung nicht unbeachtet bleiben. Der Krankengeldbezug im einstweiligen Rechtsschutz wird dem Antragsteller ab Rechtshängigkeit seines Eilverfahrens ab dem 21. November 2011 zugesprochen. Die Verpflichtung zur weiteren Zahlung von Krankengeld besteht für die Antragsgegnerin nur bei Fortbestehen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.


Quelle: Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2011.

Artikel vom 17.12.2011

Wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem aktuellen Verfahren entschieden hat, darf Gehbehinderten (mit festgestelltem Merkzeichen "G") grundsätzlich das Auto nicht gepfändet werden.




Ein Gläubiger betrieb gegen einen Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Der Schuldner war gehbehindert und sein Grad der Behinderung (GdB) war mit 70 festgestellt. Darüber hinaus war ihm das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zuerkannt. Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung des Pkw des Schuldners. Nachdem dieser eine Pfändung zunächst mit Verweis auf die Behinderung abgelehnt hatte, erklärte das Amtsgericht die Pfändung für zulässig. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Gläubigers hatten schließlich vor dem Bundesgerichtshof Erfolg.

Der Bundesgerichtshof führte dabei aus, die Pfändungsverbote des § 811 Absatz 1 Zivilprozessordnung dienten dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse und beschränkten die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie seien Ausfluss der in Artikel 1 Grundgesetz und Artikel 2 Grundgesetz garantierten Menschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthielten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips. In diesem Rahmen sei bei der Auslegung des Pfändungsverbots des § 811 Absatz 1 Nr. 12 Zivilprozessordnung das Verständnis über die soziale Stellung behinderter Menschen zu berücksichtigen. Aus den Gesetzen zu ihrer Gleichstellung, namentlich aus dem Sozialgesetzbuch 9, ergebe sich, dass behinderte Menschen in das gesellschaftliche Leben integriert und die mit ihrer Behinderung verbundenen Nachteile verringert werden sollen, soweit dies durch medizinische und technische Maßnahmen möglich ist.

Vor diesem Hintergrund ist eine Pfändung vor allem dann ausgeschlossen, wenn der Pkw dem Betroffenen hilft, seine Gehbehinderung zumindest teilweise auszugleichen und seine Eingliederung in das gesellschaftlich-soziale Leben zu erleichtern oder zu befördern.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2011.

Artikel vom 15.12.2011

Das Oberverwaltungsgericht Weimar hat in einer Entscheidung dargelegt, dass der Einsatz von sog. "Sozialdetektiven" zur Erhebung von sozialrechtlich relevanten Daten nur im absoluten Ausnahmefall möglich sein soll. Grundsätzlich ist die Erhebung solcher Daten rechtswidrig.




Die Klägerin bezog Hilfe zum Lebensunterhalt. Seit Mai 2001 wurde auch der Kindertagesstättenbeitrag für das Kind der Klägerin nach § 90 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 8 übernommen. Die zuständige Behörde vermutete jedoch, dass die Klägerin mit dem Vater ihrer Kinder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebe, sodass der Vater vorrangig zu entsprechenden Leistungen herangezogen werden könnte. Um dies feststellen zu können, beaufragte die Behörde einen Außendienstmitarbeiter mit der Vornahme verdeckter Ermittlungen. Daraufhin kam es zu Observierungen und Befragungen von Familienangehörigen und Mitbewohnern, in deren Folge die Behörde die Gewährungen von Leistungen einstellte.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte letztlich vor dem Oberverwaltungsgericht Weimar insoweit Erfolg, als es um die Frage ging, dass eine solche Einstellung nicht auf verdeckte Ermittlungen gestützt werden dürfe.

Das Gericht hat ausgeführt, dass Sozialdaten grundsätzlich nach § 62 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 8 beim Betroffenen selbst zu erheben sind. Er hat dabei Kenntnis von seiner Mitwirkung zu haben und muss eine Aussage auch gewollt treffen. Ist dies nicht der Fall, ist grundsätzlich von der Rechtswidrigkeit der Befragung auszugehen - auch dann, wenn die entsprechende Information erschlichen oder erzwungen wurde.

Ob eine Verweigerung der Mitwirkung des Betroffenen die Sozialbehörden im Ausnahmefall doch zu einer Fremderhebung berechtigen kann, wird nicht einheitlich beurteilt. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Betroffene zuvor selbst befragt wurde und wiederholt seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Erst dann, sozusagen als letztes Mittel, sind verdeckte Ermittlungen möglicherweise geboten und zulässig.

Hinweis: Überprüfen Sie bei jedem Bescheid, aufgrund welcher Informationen dieser ergangen ist. Haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit, kontaktieren Sie mich umgehend.

Oberverwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 25.11.2010.

Artikel vom 13.12.2011

Wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem ganz aktuellen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden hat, findet keine Übernahme der Kosten für das Immunglobulin Gamunex 10% (TM) zur Behandlung einer Erkrankung am Stiff-Man-Syndrom durch die gesetzliche Krankenversicherung statt.




Die Antragstellerin leidet am sog. Stiff-Man-Syndrom, einer seltenen Autoimmunkrankheit, die durch eine erhebliche Tonuserhöhung der Muskulatur gekennzeichnet ist. Zur Linderung der damit einhergehenden Symptomatik nutzte sie das Präparat Gamunex 10 % (TM) und begehrte von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung die Übernahme der Kosten. Nachdem diese eine Übernahme abgelehnt hatte, stellte die Klägerin vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht jeweils einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, unterlag jedoch.

Als Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass eine ausnahmsweise zulässige Übernahme der Kosten im Rahmen des Off-Label-Use hier nicht in Betracht komme. Eine solche scheitere schon daran, dass auf Grund der Datenlage keine begründete Aussicht bestehe, dass mit dem der Klägerin verordneten Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden kann. Damit ein Behandlungserfolg angenommen werden könnte, müssten Forschungsergebnisse vorliegen, die erwarten ließen, dass das Arzneimittel für die betreffende Indikation zugelassen werden könnte. Hieran sind erhöhte wissenschaftliche Anforderungen gestellt, die im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurden.

Kontaktieren Sie mich gerne, wenn es um die Frage der Übernahme von Kosten im sog. Off-Label-Use geht. Vielfacht lässt sich bereits im Vorfeld beurteilen, ob eine Übernahme von Kosten von bisweilen noch nicht sehr bekannten Medikamenten möglich ist.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2011.

Artikel vom 12.12.2011

Das Bayerische Landessozialgericht in München hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass ein Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina mit dortigem Wohnsitz keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Arbeitnehmer-Beiträger zur deutschen Rentenversicherung hat. Anlass genug, Sie einmal über die Voraussetzungen von derartigen Erstattungsansprüchen zu informieren.




Es kann verschiedene Gründe geben, warum man Interesse daran haben kann, sich seine Beiträge zur Rentenversicherung auszahlen zu lassen. Viele davon sind finanziellen Ursprungs und haben das Ziel, schnell an verfügbares Geld zu kommen. Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, kann nicht pauschal entschieden werden, hier soll es allein um die rechtliche Möglichkeit gehen.

Ein Anspruch kann sich aus § 210 Sozialgesetzbuch 6 ergeben. Danach ist für alle dort genannten Varianten nach Absatz 2 notwendig, dass die Betreffenden aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung seit bereits mindestens 24 Monaten ausgeschieden sind. Sodann werden verschiedene Personengruppen genannt, für die eine Erstattung in Frage kommt: Dazu zählen Versicherte, die nicht mehr versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und Witwen, Witwern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht. Darüber hinaus haben auch grundsätzlich Versicherte einen Anspruch auf Erstattung, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben.

Jeweils notwendig ist zudem ein Antrag beim Rentenversicherungsträger.

Im nun streitigen Fall ging es um die Frage, ob einem Staatsangehörigen der Republik Bosnien-Herzegowina auch ein solcher Anspruch zusteht. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen von 1968 auch im Verhältnis zu Nachfolgestaaten fort gilt. Danach besteht für Staatsangehörige aus diesen Ländern ein Anspruch darauf, sich freiwillig zu versichern. Dies wiederum schließt eine Beitragserstattung aus, siehe oben.

Kontaktieren Sie mich bei weiteren Fragen in Ihrem besonderen Fall gerne.

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.11.2011.

Artikel vom 08.12.2011

BildAuch das Bayerische Landessozialgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass Einnahmen, die einem Selbständigen während der Elternzeit aus Tätigkeiten vor der Elternzeit zufließen, nicht auf das Elterngeld anzurechnen sind.




Die Bayerischen Richter haben mit ihrer unlängst veröffentlichten Entscheidung aus Juni 2011 der Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zugestimmt, dass bereits im April 2011 entschieden hatte, dass bei Selbständigen nicht das strenge Zuflussprinzip gelte, also Einnahmen während der Elternzeit in jedem Falle auf das Elterngeld anzurechnen seien, sondern lediglich das sog. modifizierte Zuflussprinzip.

Nach zutreffender Ansicht der beiden Landessozialgerichte würde die Anwendung des strengen Zuflussprinzips dem Zweck des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) nicht gerecht, da dies für Selbständige, die sich in der Elternzeit vollständig der Betreuung ihres Kindes widmen und nicht arbeiten, aber dennoch Einnahmen aus vorangegangenen Aufträgen erzielen, zu erheblichen Nachteilen führt.

Es ist nun abzuwarten, wie der 10. Senat des Bundessozialgericht entscheidet, bei dem derzeit unter dem Aktenzeichen B 10 EG 10/11 R ein Revisionsverfahren zu dieser Rechtsfrage anhängig ist.

Ich gehe davon aus, dass das Bundessozialgericht ebenfalls im Sinne der selbständigen Elterngeldberechtigten entscheidet.

Falls Sie wegen angeblicher Zuflüsse in der Erziehungszeit bzw. im sog. Bezugszeitraum einen Rückforderungsbescheid erhalten oder Ihr Elterngeld zu niedrig festgesetzt wird, sollten Sie hiergegen fristwahrend Widerspruch erheben bzw. gegen entsprechende Widerspruchsbescheide fristwahrend Klage einreichen.

Im Bedarfsfalle biete ich Ihnen hierbei gerne meine Unterstützung an.

Bild: © iStockphoto.com/Maartje van Caspel

Artikel vom 06.12.2011

Nikolaus 2005 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine bis heute wichtige Entscheidung auf dem Gebiet der Krankenversicherung getroffen und die Rechte von lebensbedrohlich Erkrankten gestärkt. Ein Rückblick.




Der im Juli 1987 geborene Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Zeitraum von 1992 bis 1994 in der Barmer Ersatzkasse als Familienangehöriger versichert. Er litt an der Duchenne'schen Muskeldystrophie. Es handelt sich dabei um eine so genannte progressive Muskeldystrophie. Darunter werden Muskelerkrankungen zusammengefasst, die durch einen pathologischen Umbau des Gewebes mit erheblichen Funktionsstörungen gekennzeichnet sind. Die Erkrankung hat meist eine deutlich verkürzte Lebenserwartung zur Folge. Seit September 1992 befand er sich in Behandlung bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin, der über keine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügte. Bei dieser Behandlung, die beim Kläger objektiv und subjektiv erfolgreiche Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand hatte, wurden neben Thymuspeptiden, Zytoplasma und homöopathischen Mitteln hochfrequente Schwingungen (die sogenannte "Bioresonanztherapie") angewandt. Der Antrag auf Übernahme der Kosten hierfür wurde von der zuständigen Krankenkasse abgelehnt. Verwiesen wurde darauf, dass ein Therapieerfolg aufgrund des Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht nachgewiesen wäre.

Im Kern ging es daher um die Frage, ob die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, die damals gegolten haben, geeignet waren, den Leistungsanspruch des Versicherten zu definieren. Das hat letztinstanzlich das Bundesverfassungsgericht nach Jahren des Rechtsstreits für diesen Fall verneint. Dabei hat es ausgesprochen, dass es mit den Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG nicht vereinbar sei, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer selbst gewählten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf zumindest eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung in eindrucksvoller Weise herausgearbeitet, wie wertvoll das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Würde des einzelnen Erkrankten ist. Es sollte jedoch auch in Zukunft verstärkt darauf geachtet werden, dass dieser Entscheidung das entsprechende Gewicht beigemessen wird, indem sie von den Entscheidungsträgern der Krankenkassen ohne Zögern zu Gunsten der Betroffenen beachtet wird.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an mich.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6.12.2005.

Artikel vom 05.12.2011

BildWie das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer aktuellen Entscheidung klar gestellt hat, kann ein Mord auf dem Nachhauseweg von der Arbeit keine Ansprüche der Hinterbliebenen auf Witwen- oder Witwerrente gegen die gesetzliche Unfallversicherung begründen.




Auch bei tragischen Fällen springt oftmals nicht die gesetzliche Unfallversicherung ein. So auch in diesem Fall, in dem die Klägerin die Gewährung einer Witwenrente nach der Ermorderung ihres Mannes durch den eigenen Sohn begehrt, der für die Tat jahrelang aufgestauten Hass als Motiv nannte.

Nach § 63 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 7 haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist. Hierunter fallen auch die sogenannten Wegeunfälle, bei denen sich der Betreffende auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause befindet. Ein Versicherungsfall scheidet jedoch immer dann aus, wenn es keinen inneren oder sachlichen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit gibt. Ganz gleich also, ob es sich um einen dramatischen Mord handelt oder der Betroffene beispielsweise seinen Weg umfassend unterbricht, scheidet ein Anspruch aus.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2011.

Artikel vom 04.12.2011

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Zahlung von Übergangsgeld zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Berufsleben keiner zeitlichen Befristung unterliegt. Es kann also in zeitlicher Hinsicht zunächst unbegrenzt bezogen werden.




Die Klägerin war als Montiererin beschäftigt und erlitt bereits vor einigen Jahren einen Herzinfarkt, in dessen Folge sie halbseitig gelähmt ist. Nach einer entsprechend langen Rehamaßnahme nahm sie zunächst stundenweise ihre Beschäftigung wieder auf und erhielt für die Differenz zu ihrem eigentlichen Lohn Übergangsgeld von den Rentenversicherung. Dies wurde jedoch nach einiger Zeit eingestellt, weil nach Auffassung der Rentenversicherung Kosten für eine stufenweise Wiedereingliederung maximal für die Dauer von einem halben Jahr vom Rentenversicherungsträger zu übernehmen seien.

Hiergegen richteten sich die Rechtsbehelfe der Klägerin, die letztinstanzlich vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Erfolg hatten.

Gemäß § 45 Absatz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 9 in Verbindung mit § 20 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 6 haben Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld. § 51 Absatz 5 Sozialgesetzbuch 9 sieht ferner vor, dass Übergangsgeld bis zum Ende einer stufenweise Wiedereingliederung weiter gezahlt werden muss, wenn diese im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist.

Darüber hinaus hat das Gericht unter Bezugnahme auf die höchstrichtlerliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) festgestellt, dass nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation die Rentenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung und damit für die Zahlung von Übergangsgeld zuständig bleibt, solange sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen Gesamtmaßnahme darstellt. Das soll der Fall sein, wenn das rentenversicherungsrechtliche Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, weil der Versicherte den berufstypischen Anforderungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist und der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zu Tage getreten ist. Wichtig ist hierbei, dass auf die berufstypischen Anforderungen ankommt und nicht darauf, wie der konkrete Arbeitsplatz ausgestaltet ist. Letzteres ist für die rechtliche Bewertung irrelevant.

Hier war das Gericht aufgrund des stark beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Klägerin davon überzeugt, dass diese Voraussetzungen hier noch vorliegen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.09.2011.

Artikel vom 03.12.2011

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte in einem aktuellen Fall darüber zu befinden, ob die Mutter eines Kindes Elterngeld erhalten kann, wenn sie gemeinsam mit dem von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandten Vater des Kindes im Ausland lebt und beide nicht verheiratet sind.




Häufig kommt es vor, dass Mitarbeiter weltweit agierender Unternehmen in andere Länder entsandt werden, um dort ihrer Tätigkeit nachzugehen. Zieht die Familie hinterher, können sich hieraus sozialversicherungs- und sozialrechtliche Fragen ergeben.

Im hier interessierenden Fall ging es um die Frage, ob eine Frau, die mit ihrem Mann nach Frankreich gegangen war, Elterngeld vom deutschen Staat beziehen kann. Diese wurde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz vom Sozial- und Landessozialgericht abgelehnt, da ein solcher Anspruch nach Auffassung des Gerichts nur bei Verheirateten bestehen könne. Die Klägerin hat bereits Revision beim Bundessozialgericht in Kassel eingereicht. Dort wird insbesondere zu prüfen sein, ob diese Handhabung mit dem Grundgesetzt vereinbar ist. In Frage kommen vor allem Verstöße gegen Art. 6 Absatz 1 und Absatz 5 Grundgesetz (GG).

Allen Betroffenen ist daher zu raten, gegen diesbezügliche belastende Bescheide rechtzeitig Widerspruch und ggf. Klage zu erheben, um die entsprechenden Fristen zu wahren. Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts kann im kommenden Jahr gerechnet werden.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.09.2011.

Artikel vom 02.12.2011

BildSind Sie schon einmal zwischen Behörden "von Pontius zu Pilatus" verwiesen worden? Nein? Dann seien Sie gewappnet, wenn Ihr Krankengeld eingestellt wird.




Der typische Fall sieht folgendermaßen aus:

Ein arbeitsunfähiger Krankenversicherter, der bislang Krankengeld bezieht, bekommt von seiner Krankenkasse ein Schreiben folgenden Inhalts:

Ihre Arbeitsunfähigkeit

Guten Tag, Herr Mustermann,

Eine Begutachtung nach Aktenlage durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom ... hat ergeben, dass sie sich dem Arbeitsmarkt für folgende Tätigkeiten zur Verfügung stellen können: leichte Tätigkeiten in Tagschicht für täglich 6 Stunden und mehr.

Ihre Arbeitsunfähigkeit endet daher am ... Bis zu diesem Tag erhalten sie auch ihr Krankengeld, so weit die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Bitte legen Sie diesen Brief und die beiliegende Bescheinigung sofort nach Erhalt der Agentur für Arbeit vor. Ihnen können sonst wegen einer verspäteten Meldung Leistungsansprüche gesperrt werden.


Im Klartext: Wir zahlen nicht, geh zur Bundesagentur und beantrage Arbeitslosengeld.

Bei der Bundesagentur angekommen heißt es nicht selten, man sei dort angeblich"nicht zuständig", in dem Gesundheitszustand könne der Mandant ja gar nicht arbeiten. Zuständig seien die Jobcenter. Dann bekommt man vielleicht noch ein Schreiben für das Jobcenter folgenden Inhalts mit auf den Weg:

Sehr geehrte Damen und Herren,

obengenannte / r hat heute bei mir vorgesprochen. Leider gibt es zur Zeit keine Möglichkeit, die / den Arbeitslose/n zu vermitteln. [...] Gründe dafür sind: gesundheitliche Einschränkungen.


Im Klartext: Wir zahlen nicht, geh zum Jobcenter und beantrage Hartz IV.

Beim Jobcenter angekommen wird der Mandant abgewiesen. Was er denn hier wolle, er habe doch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld? Zuständig sei die Bundesagentur.

Im Klartext: Wir zahlen nicht, geh zur Bundesagentur und beantrage Arbeitslosengeld.

Auf diese Weise wird man hin- und hergeschoben. Keiner will zuständig sein. Keiner will zahlen.

Was sie in solchen Fällen tun sollten:

-Erheben sie unbedingt gegen den Einstellungsbescheid der Krankenkasse fristwahrend, am besten per Telefax mit Sendebericht, Widerspruch.

-Gehen Sie sofort nach dem Auslaufen des Krankengeldes zur Bundesagentur und beantragen Sie dort ausdrücklich Arbeitslosengeld. Hierzu können Sie den folgenden Musterantrag downloaden, ausfüllen und bei der Vorsprache überreichen. Wenn die Bundesagentur Sie wegschicken will, verlassen Sie die Bundesagentur nicht, ohne schriftliche Bescheinigung, dass sie Arbeitslosengeld beantragt haben. Verlangen Sie einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid über die Ablehnung von Arbeitslosengeld. Sobald sie diesen erhalten haben, erheben Sie auch dagegen fristwahrend, am besten per Telefax mit Sendebericht, Widerspruch. Beachten Sie, die Bundesagentur darf die Entgegennahme Ihres Antrags auf Arbeitslosengeld nicht verweigern, nur weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält, vgl. § 20 Sozialgesetzbuch 10.

- Falls die Bundesagentur Arbeitslosengeld abgelehnt hat, gehen Sie sofort zum Jobcenter und beantragen sie dort Arbeitslosengeld zwei ("Hartz 4"). Wenn man sie dort wieder an die Bundesagentur verweisen möchte, verlassen sie auch hier nicht das Haus, ohne eine schriftliche Bescheinigung in der Hand zu haben, dass sie Arbeitslosengeld 2 beantragt haben. Verlangen Sie auch hier gleichzeitig einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid über die Ablehnung von Arbeitslosengeld 2 und erheben Sie auch hiergegen fristwahrend Widerspruch.

Gehen Sie anschließend zu einer Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Sozialrecht und setzen Sie Ihre Rechtsansprüche durch.

Artikel vom 01.12.2011

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem brandaktuellen Verfahren dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Erhebung von Zusatzbeiträgen durch die Krankenkassen rechtmäßig ist. Die Klägerin des Verfahrens hatte danach keine Möglichkeit, die Erhöhung abzuwenden.




Seit Januar 2011 können Krankenkassen Zusatzbeiträge in unbebegrenzter Höhe von ihren Mitglieder verlangen. Viele fragten sich, ob dies tatsächlich rechtlich in Ordnung ist. Eine Klägerin hat die Frage nun bis vor das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart gebracht und wurde ernüchtert: die Erhebung von Zusatzbeiträgen durch ihre Krankenkasse ist rechtmäßig. Und so dürfte es auch in den meisten anderen Fällen liegen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages ist § 242 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5 in Verbindung mit der Satzung der jeweiligen Krankenkasse. Danach gilt folgendes: Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird (Satz 1). Der Zusatzbeitrag ist auf 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt. Abweichend von Satz 2 erhebt die Krankenkasse den Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt (Satz 2).

Das Gericht hat klar gestellt, dass diese Regelungen mit dem geltenden Recht übereinstimmen.

Es besteht jedoch ein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Absatz 4 Satz 4 und 5 Sozialgesetzbuch 5 für den Fall der Kündigung wegen Erhebung des Beitrags. Dafür muss die Kündigung jedoch wirksam sein, ansonsten wird der Beitrag in vollem Umfang erhoben. Unter welchen Umständen eine Kündigung nicht wirksam ist, erkläre ich Ihnen gerne auf Nachfrage.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011.

Artikel vom 29.11.2011

Der Bundesgerichtshof hatte aktuell über ein Verfahren zu entscheiden, in dem es um die Frage ging, ob auch dann Leistungen aus einer privaten Krankentagegeldversicherung bei Arbeitsunfähigkeit zu zahlen sind, wenn der auslösende Umstand für diese Arbeitsunfähigkeit bei einer ärztlichen Untersuchung entstanden ist, die auf eine versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist.




Der abstrakt ziemlich kompliziert klingende Fall stellt sich in der Realität wie folgt dar: Der Versicherte hat bei einem Treppensturz erhebliche Verletzungen erlitten und leidet noch immer unter Schwindelattacken. Aufgrund dieser begibt er sich in ärztliche Untersuchung, bei der ein MRT durchgeführt wird. Aus nicht geklärten Umständen kommt es dabei zu einer technischen Reaktion seines Herzschrittmachers, sodass er unverzüglich notfallmedizinisch versorgt werden muss und sich eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der daraus resultierenden, längerfristigen Behandlungsbedürftigkeit ergibt.

Im zugrunde liegenden Versicherungsvertrag ist festgelegt, dass auch solche die Arbeitsunfähigkeit auslösende Umstände, die mittelbar auf eine einen Versicherungsfall begründende Tätigkeit zurückzuführen sind, einen Leistungsanspruch begründen.

Nun macht der Versicherer - wie oft in vergleichbaren Fällen - geltend, dass es sich bei der Untersuchung um keine Untersuchung gehandelt haben soll, die im Zusammenhang mit der ursprünglichen Erkrankung steht. Dadurch versucht er sich, seiner Leistungspflicht zu entziehen. In solchen Fällen ist es daher geboten, einen derartigen Zusammenhang gerade doch nachzuweisen. Dies mag oftmals nur durch medizinische Gutachten gelingen. Wie der Bundesgerichtshof aber nun geurteilt hat, muss ein solches im Zweifelsfall aber eingeholt werden. Der Versicherte hat lediglich die ihm möglichen Beweismittel darzutun und darf nicht schon dadurch abgewiesen werden, dass ihm selbst ein Nachweis nicht gelingt. Das verletze ihn in seinem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör.

Den hier zugrundeliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof daher an das Landgericht zur weiteren Tatsachenermittlung zurückverwiesen.

Bei Fragen zur Auslegung von derartigen Verträgen und hinsichtlich des Nachweises im gerichtlichen Verfahren wenden Sie sich gerne an mich.

Bundesgerichtshof, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 21.09.2011.

Artikel vom 23.11.2011

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einer brandaktuellen Entscheidung entschieden, dass momentan kein Anspruch auf die Kostenübernahme für eine Kryokonservierung bei einem Mammakarzinom besteht. Diese Technik entspreche zurzeit nicht dem momentan anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse.




Die Klägerin ist 1980 geboren und Mitglied bei der Beklagten. Sie litt im Januar 2007 an einem Mammakarzinom, aufgrund dessen sie sich begleitender Chemotherapien zu unterziehen hatte. Am 3. Januar 2007 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für eine Kryokonservierung, bei der vorsorglich Eierstockgewerbe entnommen wird, um dadurch später weiterhin Kinder bekommen zu können. Durch die Kryokonservierung soll der zu erwartende Verlust der Empfängnisfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt funktionell ersetzt werden. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten für das Einfrieren, Lagern und/oder Auftauen der Eizellen bzw. des Eierstockgewebes ab, da die Kryokonservierung eine nach den Richtlinien über die künstliche Befruchtung ausgeschlossene Maßnahme darstelle. Hiergegen richtete sich die Klage.

Das Gericht hat diese abgelehnt. Als wesentlichen Begründungsansatz hierbei hat es vorgetragen, dass die Technik der Kryokonservierung nicht dem aktuell anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. Die Klägerin verweise zwar zutreffend darauf, dass die Methode aus gutachterlicher Sicht bereits zu Schwangerschaften geführt hat. Auch gebe es inzwischen Lehrbücher, welche auf die Methode eingingen. Allerdings werde dabei betont, dass noch viel Detailarbeit erforderlich sei, bevor eine breite klinische Anwendung realisiert werden könne. Das Verfahren beinhalte ein komplexes und derzeit in seinen Konsequenzen und Interferenzen nicht abschließend überschaubares genetisches Risikopotential. Es müsse in Forschungsprogrammen noch geklärt werden, ob die Eizellqualität durch die Prozeduren des Einfrierens und der Transplantation beeinträchtigt werden.

Beachten Sie: Diese Entscheidung ist nicht in Zement gegossen. Sie kann sich mit dem Stand der medizinischen Entwicklungen ändern. Bei Fragen zu Kostenübernahmen bei Erhaltung der Empfängnismöglichkeiten wenden Sie sich gerne an mich.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2011.

Artikel vom 22.11.2011

Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass bei Ruhen der Approbation eines Arztes aufgrund eines Strafverfahrens keine Versicherungsfähigkeit mehr vorliegt. Ansprüche auf Leistungen aus einer abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung bestehen dann nicht.




Der Kläger ist Arzt. Er unterhält seit 1992 bei der Beklagten eine private Krankenversicherung, in der er selbst versichert ist und in der seine Ehefrau und sein Sohn versichert sind. Zur Versicherungsfähigkeit heißt es dort: "Versicherungsfähig sind erwerbstätige Ärzte und Zahnärzte." Der Kläger betrieb eine Gemeinschaftspraxis gemeinsam mit seinem Bruder. Gegen den Kläger lief ein Strafverfahren wegen Rezeptbetruges, er befand sich deshalb aufgrund eines Haftbefehls vom 18. Februar 2005 auch in Untersuchungshaft, und zwar bis zum 10. August 2005. Ab dem 10. August 2005 ließ der Kläger seine Approbation infolge einer entsprechenden Auflage des Amtsgerichts ruhen.

Ab Anfang September 2005 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und forderte von seiner Versicherung den entsprechenden Krankentagegeldsatz. Dieser wurde ihm zunächst zugestanden, aber kurze Zeit später zurückgefordert, da er nicht mehr versicherungsfähig sei, da seine Approbation ruhe. Hiergegen richtete sich die Klage des Klägers, die jedoch keinen Erfolg hatte.

Das Gericht hat in seiner Begründung ausgeführt, dass bereits die Auflage des Amtsgerichts, nach der der Kläger seiner Tätigkeit als Arzt nicht mehr nachgehen durfte, zur Folge habe, dass er während des Strafverfahrens seinen Beruf als Arzt nicht ausüben könne. Damit sei die Versicherungsfähigkeit schon zu diesem Zeitpunkt zu verneinen gewesen, weshalb kein Anspruch bestehe.

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2010.

Artikel vom 21.11.2011

BildDas Landgericht Köln hat entschieden, dass bei Restkredit-Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherungen vertragliche Leistungsausschlüsse für den Fall psychischer Erkrankungen nur solche Arbeitsunfähigkeiten umfassen, die ausschließlich auf psychischen Ursachen beruhen. Ist eine Depression nur eine Nebenwirkung der Behandlung einer anderen Erkrankung, greift der Leistungsausschluss nicht.




Private Restkreditversicherung werden von vielen Versicherern angeboten und in der vergangenen Zeit immer häufiger abgeschlossen. Sie dienen dazu, eine bestehende Kreditvereinbarung auch dann tilgen zu können, wenn Arbeitsunfähigkeit eintritt und damit möglicherweise die Grundlage für eine solche Rückzahlung, nämlich das Erwerbseinkommen, wegfällt. In solchen Fällen übernimmt die Versicherung die zu tilgende Kreditlast.

Eine solche Versicherung hat auch die Klägerin des hier zugrunde liegenden Verfahrens abgeschlossen. Sie ist gelernte Krankenschwester und arbeitet als Bezugsbetreuerin bei einem Sozialwerk im Rahmen der Betreuung psychisch, körperlich und geistig behinderter Bewohner. Im April 2007 erkrankte sie an Krebs. Die Erkrankung bewirkte eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, wegen derer die Beklagte für den Zeitraum von April 2007 bis September 2007 Versicherungsleistungen erbrachte. Im Anschluss bewirkte die medikamentöse Behandlung der Krebsgrunderkrankung mit Tamoxifen (R) bei ihr ein ständiges Erschöpfungsgefühl, Herzrasen, Gelenk- und Gliederschmerzen, allgemeine Schwäche und Schwindelgefühl, innere Unruhe, Wirbelsäulenbeschwerden, gestörten Schlaf sowie ein Gefühl allgemeiner Anspannung. Hieraus entwickelte sich eine ärztlich anerkannte Depression und ein entsprechendes Erschlöpfungssyndrom.

Nach einer Klausel im Vertrag war die Versicherungsleistung jedoch für den Fall ausgeschlossen, dass eine psychische Erkrankung die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit bildet. Insoweit hat der Versicherer die Leistung verweigert, wogegen sich die Klage der Klägerin richtete. Der Klägerin wurde vom Landgericht der Anspruch auf die Versicherungsleistung vollumfänglich zugesprochen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beschriebene depressive Symptomatik in einem ursächlichen Zusammenhang mit der medikamentösen Krebsbehandlung stehe. In der Fachinformation von Tamoxifen (R) fänden sich häufige bis sehr häufige Nebenwirkungen im Sinne von Benommenheit, Erschöpfung und Schlaflosigkeit, die symptomatisch dem depressiven Formenkreis zuzuordnen seien. Insoweit ist von einer Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 BGB auszugehen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Köln, Urteil vom 16.02.2011.

Artikel vom 20.11.2011

BildDas Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat in einem aktuellen Urteil entschieden, unter welchen Voraussetzungen bei einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine Nachprüfung der Berufsunfähigkeit zulässig ist und vom Versicherer verlangt werden kann.




Der im Jahre 1974 geborene Kläger unterhält bei einem Versicherer eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, aus der er nach der Feststellung von chronischen Rückenschmerzen und einer Berufsunfähigkeit von 60% seit einiger Zeit monatlich 1.575,08 Euro erhält. Nach dem zugrundeliegenden Versicherungsvertrag würde die Zahlungsverpflichtung bei unverändertem Gesundheitszustand bis spätestens 30.04.2034 bestehen.

In einer Klausel des Versicherungsvertrages heißt es, dass der Versicherer dazu berechtigt ist, einmal im Jahr eine umfassende Prüfung durch entsprechende Ärzte zu veranlassen, in der festgestellt werden soll, ob die Berufsunfähigkeit weiter fortbesteht. Gegen diese Überprüfung hat sich der Kläger gewendet und dargelegt, dass eine Verbesserung seines Zustandes nicht zu erwarten sein, weswegen die Überprüfungsklausel eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB darstelle und damit unwirksam sei.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt, dass es für eine Beurteilung immer auf den Einzelfall ankommt. Soweit tatsächlich unheilbare Krankheit vorliegt, wäre eine solche Überprüfung unangemessen und nicht zulässig. Im Fall des Klägers ging es jedoch um ein Rückenleiden, bei dem auch eine gesundheitliche Verbesserung - gerade vor dem Hintergrund zunehmenden medizinischen Fortschritts im Bereich der Orthopädie - möglich erscheint. Wenn man zudem die lange Leistungszeit bis zum Jahr 2034 mit in Betracht zieht, hat der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran, eine solche Untersuchung durchzuführen. Das umso mehr, als laut Versicherungsvertrag eine Leistung bereits bei einem Grad der Berufsunfähigkeit von unter 50% gänzlich ausgeschlossen wäre, sodass schon eine geringe Verbesserung des Zustandes zu einem Leistungsauschluss führen würde.

Das Gericht sprach daher der Versicherung in diesem Fall einen Anspruch auf Untersuchung zu. Ein solcher besteht aber nicht in jedem Fall. Kontaktieren Sie mich bei Fragen gerne.

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 22.08.2011.

Artikel vom 19.11.2011

In einem aktuellen Urteil hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg festgestellt, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen einer Pflegehilfskraft im Krankenhaus als Folge einer Pneuomonie (Lungenentzündung) zur Anerkennung einer Berufskrankheit führt.




Der Kläger war seit dem 15.12.1983 als Rettungsassistent beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) beschäftigt. Neben dem Einsatz im Rettungsdienst des DRK wurde er seit Anfang April 1999 als Pflegehilfskraft zur grundpflegerischen Versorgung und allgemeinen Patientenbetreuung im Krankenhaus eingesetzt. Zu den Aufgaben des Klägers gehörten dabei u.a. Hilfeleistungen bei der Körperpflege, Nahrungsaufnahme und bei Ausscheidungsverrichtungen, die Reinigung des Patientenbettplatzes und der Arbeitsräume, die Reinigung und Desinfektion von Pflegeartikeln und Geräten sowie die Zimmer- und Bettvorbereitung bei Neuaufnahmen.

Es geht um die Frage, ob die Auswirkungen einer während seiner dortigen Tätigkeiten erlittenen Pneumonie (Lungenentzündung) sowie die ebenso in diesen Zeitraum fallende Erkranknung am Pfeiffer’ schen Drüsenfieber zu einer Berufskrankheit geführt haben. Diese könnte sich als Berufskrankheit Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung darstellen. Die Erkrankungen führten bei dem Kläger zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die letztlich dazu führten, dass er eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt.

Auf der Intensivstation wurden im fraglichen Zeitraum 13 Patienten behandelt, von welchen zwei Patienten an einer Bronchopneumonie erkrankt waren und ein Patient an einer Pneumonie.

Ein Anspruch könnte sich aus § 7 Absatz 1 Variante 2 in Verbindung mit § 9 Sozialgesetzbuch 7 herleiten. Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben. Bei der Berufskrankheit Nr. 3101 tritt aufgrund der Nachweisschwierigkeit eines konkreten Infektionsvorgangs die Infektionsgefahr an die Stelle der Einwirkungen. Ob im Einzelfall eine solche erhöhte Infektionsgefahr gegeben ist, hängt davon ab, ob der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit einer Infektionsgefahr in besonderem Maße ausgesetzt war. Die besondere Gefahrenexposition kann sich aufgrund der Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit, nämlich des Personenkreises oder der Objekte, mit oder an denen zu arbeiten ist, und der Übertragungsgefährlichkeit der ausgeübten Verrichtungen ergeben. Die Durchseuchung des Arbeitsumfeldes auf der einen und die Übertragungsgefahr der versicherten Verrichtungen auf der anderen Seite stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander. An den Grad der Durchseuchung können umso niedrigere Anforderungen gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen sind.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass ausgehend von der Tätigkeit des Klägers als Pflegehelfer auf der Intensivstation des Krankenhauses eine besonders erhöhte Infektionsgefahr vorgelegen hat und darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Kläger während der Dauer der Ausübung der Tätigkeit als Rettungsassistent/Pflegehelfer infiziert hat. Dies genügt, um den Anspruch hier zu bejahen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2011.

Artikel vom 15.11.2011

BildArbeitnehmer, die am letzten Tag ihres Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben werden, erhalten ab dem Folgetag Krankengeld, auch wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet.




Das hat das LSG NRW in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 14.7.2011 – Aktenzeichen L 16 KR 73/10; Vorinstanz Sozialgericht Düsseldorf, Urt v. 03.12.2009 – Aktenzeichen S 9 KR 184/08) und damit der von den (früheren) Spitzenverbänden der Krankenversicherung vertretenen Auffassung widersprochen. Diese hatten gemeint, Krankengeld erhalte nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert sei. Da nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entstehe und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch nur während der versicherungspflichtigen Beschäftigung bestehe, könne eine erst am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Krankengeldanspruch führen. Demgegenüber hält es das LSG NRW für ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt.

Darüber hinaus hat das LSG entschieden, dass die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen muss, dass er bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Versäumt die Kasse diesen Hinweis, ist es unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und deshalb kein lückenloser Krankengeldanspruch besteht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das LSG NRW die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die Revision ist auch eingelegt worden (Aktenzeichen des Bundessozialgerichts B 1 KR 19/11 R), das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24.10.2011.

Artikel vom 14.11.2011

Bezieher von Arbeitslosengeld II sollten wegen der Regelsatzhöhe und der Streichung der Rentenbeiträge unbedingt noch dieses Jahr, d.h. bis zum 31.12.2011 Überprüfungsanträge stellen bzw. Widerspruch erheben.




Die Regelleistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe sind bekanntlich zwischenzeitlich vom Gesetzgeber in sehr bescheidenem Ausmaß erhöht worden. Auch nach dieser Erhöhung bestehen allerdings gegen die Höhe der Regelbedarfe und das Verfahren zur Ermittlung dieser Regelbedarfe verfassungsrechtliche Bedenken. Diesbezüglich sind erste Verfahren vor dem Bundessozialgericht anhängig (B 14 AS 131/11 R Vorinstanz: SG Oldenburg, S 48 AS 664/11).

Außerdem wurden bekanntlich zum 01.01.2011 die bisher vom Bund getragenen Rentenversicherungsbeiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II gestrichen. Bisher wurden vom Grundsicherungsträger für jeden Leistungsbezieher monatlich 40,80 € in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt. Diese Beitragsleistungen wurden nun gestrichen. Die Kürzung kann zum Verlust oder zur Nichtentstehung eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente führen.

Allen Beziehern von Arbeitslosengeld II ist daher zu raten, noch innerhalb dieses Jahres bezüglich der Regelsatzhöhe und der Streichung der Rentenversicherungsbeiträge beim zuständigen Jobcenter Überprüfungsanträge zu stellen bzw. gegen Bescheide, deren Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, Widerspruch zu erheben oder gegen diesbezügliche Widerspruchsbescheide Klage zu erheben.

Einen Muster-Überprüfungsantrag können Sie hier herunterladen.

Artikel vom 09.11.2011

Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Antragsbearbeitung beim Jobcenter mehrere Wochen dauert. Dies kann zu akuten Notlagen führen. Lesen Sie hier, was Sie tun können.




Wenn Sie dringend Geld benötigen, um Lebensmittel zu kaufen, gehen Sie zum Jobcenter und verlangen Sie einen "Vorschuss nach § 42 Sozialgesetzbuch I". Drucken Sie diesen Paragrafen ruhig aus und legen Sie ihn dem Sachbearbeiter vor. Falls man Ihnen kein Geld geben will, verlangen Sie Lebensmittelgutscheine. Seien Sie hartnäckig und sprechen Sie ggf. mit dem sog. „Teamleiter“.

Falls dies alles nicht weiterhilft, können Sie sich an das Sozialgericht Hamburg wenden (Kapstadtring 1). Gehen Sie dort zur „Rechtsantragsstelle“ und stellen Sie dort einen „Eilantrag“. Der Mitarbeiter des Gerichts nimmt Ihren Antrag auf.

Auf Wunsch können Sie in der Rechtsantragsstelle gleichzeitig einen Antrag auf „Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt David Andreas Köper, Eilbeker Weg 197, 22089 Hamburg“ beantragen. Im Falle einer Prozesskostenhilfebewilligung erhalte ich eine Mitteilung direkt vom Gericht. Meine Kosten werden dann von der Staatskasse getragen.

Artikel vom 26.10.2011

Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass Studenten auch während eines Urlaubssemster keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 erhalten. Das gilt auch, wenn sie während eines Urlaubssemesters vorübergehend keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG haben.




Studenten erhalten während des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG grundsätzlich keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 (sog. Hartz 4-Leistungen). In einem Verfahren stellte sich nun die Frage, ob eine solche Leistungsgewährung jedoch für den Fall möglich ist, dass der/die betreffende Student/in ein Urlaubssemster einlegt.

Dies hat das Sächsische Landessozialgericht verneint. Es komme nicht darauf an, ob Leistungen nach dem BAföG tatsächlich bestehen würden. Vielmehr sei entscheidend, dass der oder die Auszubildende dem Grunde nach förderunsfähig nach dem BAföG ist. Dem Grunde nach förderungsfähig in diesem Sinne ist eine Hochschulausbildung nach Ansicht des Senates auch dann, wenn ein an einer Hochschule Eingeschriebener (an einer Universität Immatrikulierter) ein Urlaubssemester - aus welchem Grunde auch immer - absolviert.

Sie hat auch keinen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines Darlehens nach § 7 Absatz 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch 2. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, allerdings nur als Darlehen und nicht als Beihilfe oder Zuschuss gewährt werden. Bei dem Begriff des „besonderen Härtefalls“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wann ein solcher vorliegt, muss im Einzelfall ermittelt werden. Kontaktieren Sie mich in diesen Fällen gerne.

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2011.

Artikel vom 24.10.2011

Das Sozialgericht Aachen hat entschieden, dass das Anlegen eines Stützkorsetts auch im Falle von festgestellter Pflegebedürftigkeit der häuslichen Krankenpflege und folglich der gesetzlichen Krankenversicherung zuzurechnen ist.




Vielfach ist es für Laien schwierig, das Verhältnis von einzelnen sozialrechtlichen Leistungen auseinander zu halten. Eine wesentliche Abgrenzung ist so zum Beispiel die zwischen häuslicher Krankenpflege nach dem Sozialgesetzbuch 5 und der Pflege, die nach Feststellung der Pflegestufe im Sozialgestzbuch 11 gewährt wird.

Im hier zugrundeliegenden Fall leidet die Klägerin u.a. an beginnender Demenz und Osteoporose, hat bereits mehrere Wirbelkörperspontanfrakturen erlitten und ist mit einem orthopädischen Wirbelsäulenstützkorsett versorgt, welches sie nicht selbts anlegen kann. Insoweit ist für sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung durch ordnungsgemäßes Verfahren nunmehr Pflegestufe 1 festgestellt worden.

Für das Anlegen des Korsetts benötigte sie Hilfe, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht wurde und nach gewisser Zeit mit 1000,40 Euro zu Buche schlug. Diese Kosten verlangte sie von ihrer Krankenversicherung zurück, die eine solche Übernahme ablehnte und sie auf ihre bestehenden Ansprüche aus der gesetzlichen Pflegeversicherung verwies (Pflegestufe 1).

Das Stützkorsett diene nach sicherer Auffassung des Gerichts dazu, die Verschlimmerung des orthopädischen Krankheitsbildes der Klägerin zu verhüten und ihre dadurch bedingten Krankheitsbeschwerden zu lindern. Es ist also zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung im Sinne von § 37 Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz in Verbindung mit. § 27 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5 erforderlich. Allein der Umstand, dass der Hilfebedarf beim Anziehen des Stützkorsetts bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen sei und auch berücksichtigt worden ist, stehe einem Anspruch auf häusliche Krankenpflege für diese Verrichtung nicht entgegen. Dies folge aus § 37 Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz Sozialgesetzbuch 5. Diese Regelung mache auch nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts deutlich, dass verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zur häuslichen Krankenpflege gehören. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der amtlichen Begründung des Gesetzes.

Der Klägerin wurde daher ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den ambulanten Pflegedienst gewährt.

Bei Fragen zu einem ähnlich gelagerten Fall oder bei anderen Abrenzungsproblemen, kontaktieren Sie mich gerne.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 13.09.2011.

Artikel vom 23.10.2011

Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass bei im Ausland lebenden Kindern die Kosten für das Umgangsrecht zwar grundsätzlich übernommen werden. Es müsse jedoch eine Beschränkung geben, sodass die Erstattung der Kosten nur einmal im Kalenderjahr in Betracht kommt.




Aufgrund der zunehmenden Globalisierung werden immer häufiger Kinder und Eltern getrennt, wenn das eine Elternteil nach der Scheidung oder aus anderen Gründen in sein Heimatland zurückgeht. Das erschwert den Umgang mit den im Ausland lebenden Kindern erheblich. Das gilt umso mehr, als die Eltern nicht so vermögend sind, dass sie häufiger Besuche selbst organisieren können.

Diesem begegnet das Sozialrecht beispielsweise im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchene dadurch, dass sie den Eltern die Kosten für eine solche Reise zu ihren Kindern gestattet. Egal, ob diese Reisen in die Türkei, nach Polen, in die USA oder nach Australien gehen, werden die Kosten übernommen. Das Sozialgericht Koblenz hat nun aber entschieden, dass die Kostenübernahme nicht grenzenlos erfolgen kann. Eins solche Reise ist für Hartz 4-Empfängerinnen und Empfänger nur einmal im Kalenderjahr möglich.

Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 14.09.2011.

Artikel vom 20.10.2011

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass eine Vereinbarung, nach der ein Hartz 4-Empfänger mit seiner Bank vereinbart, eine Geldsumme auf einen Sperrkonto zu verwalten, ohne dass darauf sofortiger Zugriff besteht, unter gewissen Voraussetzungen nichtig ist.




Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks mit dazugehörigem Einfamilienhaus. Sie verfügten über einen nicht abgetretenen Bausparvertrag in Höhe von 20.665,33 Euro. Dieser wurde ufgelöst und ausbezahlt. Daraufhin entschlossen sich die Kläger in Übereinkunft mit der Bank, dieses Geld in einem festen, für einen fixen Zeitraum nicht antastbaren Depot anzulegen. Der Betrag sollte später zur Tilgung von Schulden bei dieser Bank zur Verfügung stehen.

Nach § 138 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht und damit die Grenzen der durch die Privatautonomie an sich gewährten Vertragsfreiheit verletzt und deshalb gegen die guten Sitten verstößt, beantwortet sich nach einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts, die sich an dessen Inhalt, Beweggrund und Zweck zu orientieren hat. Allgemein anerkannt ist nach Meinung des Gerichts jedenfalls, dass Rechtsgeschäfte, die nach Inhalt, Zweck und Beweggrund darauf abzielen, trotz eigenen Vermögens oder eigener Einkunftsmöglichkeiten zu Ansprüchen auf Sozialhilfe zu gelangen, grundsätzlich als sittenwidrig einzustufen sind.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht sodann ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Kläger und der Bank angenommen. Gestützt hat es diese Ansicht vor allem darauf, dass der Bank die monatlichen Hartz 4-Leistungen des Klägers ebenso bekannt war wie die mögliche Notwendigkeit, das Geld für die Vermeidung von Sozialleistungen einzusetzen, da sie hierzu diverse Anfragen des Klägers erhalten hatte. Auch wurde die vertragliche Abrede mit der Bank auch erst nach der Aufforderung zur Vermögenseinsetzung durch die Behörde getroffen. Dies hat dem Gericht genügt.

Insoweit ist der Vertrag nichtig, sodass die Kläger sehr wohl auf das Geld zugreifen können und es somit auch gegenüber dem Sozialleistungsträger einzusetzen haben.

Anmerkung: Sollten Sie bereits weit im Voraus Geld fest angelegt haben und werden später hilfebedürftig, ist ein Rückgriff grundsätzlich nicht möglich. Kontaktieren Sie mich insoweit gerne!

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011.

Artikel vom 18.10.2011

BildEine Krankenkasse darf die Bezahlung einer nicht notwendigen Behandlung im Krankenhaus nur dann verweigern, wenn sie die Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Rechnung eingeleitet hat.




Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Krankenkasse auch dann gegenüber dem Krankenhausträger verpflichtet ist, die Kosten für eine Krankenhausbehandlung zu tragen, wenn die Behandlung des Versicherten medizinisch nicht erforderlich war. Die Krankenkasse kann dies nur verhindern, wenn sie innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Krankenhausrechnung den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit beauftragt hat. Eine kurze Nachfrage im Rahmen des Datenträgeraustausches reicht nicht.

Das Gericht hat hervorgehoben, dass eine versäumte oder nicht rechtzeitige Einschaltung des MDK durch die Krankenkasse auch nicht durch das Sozialgericht nachgeholt werden kann. Die fehlende Erforderlichkeit der stationären Behandlung kann dann auch im Gerichtsverfahren nicht mehr eingewandt werden. Es verbleibt bei der Zahlungspflicht der Krankenkasse. Die Frist dient dem Bürokratieabbau und soll ungerechtfertigte Außenstände und damit finanzielle Probleme der Krankenhäuser verhindern. Das Datenträgeraustauschverfahren ist für medizinische Einwendungen nicht vorgesehen. Die Krankenkasse hat zur Prüfung den MDK einzuschalten.

Ob die Ausschlussfrist auch dann gilt, wenn offensichtlich unrichtige Abrechnungen vorliegen, hat das Gericht offen gelassen. Ein solcher Fall lag nicht vor.
Ein Arzt hatte seiner Patientin eine Krankenhausbehandlung verordnet, da diese an schlafbezogenen Atmungsstörungen (Schlaf-Apnoe-Syndrom) litt. Im Rahmen der Krankenhausbehandlung sollten die Körperfunktionen der gesetzlich Krankenversicherten im Schlaf untersucht werden (kardiorespiratorische Polysomnographie).

Zwischen dem Krankenhausträger und der beklagten Krankenkasse gab es einen jahrelangen Streit, ob die Schlaflabordiagnostik ambulant durchgeführt werden kann oder ob dazu eine stationäre Behandlung im Krankenhaus notwendig sei. Die Krankenhausbehandlung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn das Behandlungsziel auch ambulant erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall hatte die Krankenkasse nach Erhalt der Rechnung lediglich im Rahmen des Datenträgeraustausches Zweifel an der medizinischen Erforderlichkeit angemerkt. Den MDK hatte sie nicht eingeschaltet.
Das LSG hat ausgeführt, dass bei einer erforderlichen Krankenhausbehandlung unmittelbar mit der Behandlung des Versicherten der Zahlungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse entsteht. Die Krankenhausärzte müssen zu Beginn prüfen, ob eine Behandlung mit den Mitteln des Krankenhauses auch wirklich notwendig ist. Letztendlich entscheidet aber die Krankenkasse, ob die durchgeführte Behandlung erforderlich war. Die Behandlung im Krankenhaus war im konkreten Fall nicht erforderlich. Allerdings muss die Krankenkasse spätestens 6 Wochen nach Eingang der Rechnung die Prüfung durch den MDK einleiten. Das Krankenhaus muss bei der Prüfung mitwirken. Werden bei der Prüfung keine Fehler entdeckt, muss die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale bezahlen. Die kurze Frist von 6 Wochen soll den personellen und finanziellen Aufwand, der den Krankenhäusern durch die Prüfung entsteht, eingrenzen. Außerdem sollen nicht gerechtfertigte Außenstände und finanzielle Probleme des Krankenhauses vermieden werden. Die eingeführte 6-Wochenfrist soll Verzögerungen verhindern. Daher ist nach der Auffassung des LSG auch später das Sozialgericht gehindert, die medizinische Erforderlichkeit zu prüfen. Andernfalls würde sich die zeitliche Verzögerung vergrößern.

Gegen das Urteil hat die Krankenkasse Revision zum Bundessozialgericht (B 3 KR 14/11 R) eingelegt.
Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juli 2011
Vorinstanz: Sozialgericht Braunschweig - S 40 KR 532/07
Entscheidung im Volltext: L 1 KR 501/10 (Krankenhausbehandlung)

Quelle:Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 06.10.2011.

Artikel vom 17.10.2011

Anträge auf Arbeitslosengeld 2 ("Hartz 4") werden nicht selten mit der Begründung abgelehnt, man beziehe schon Wohngeld. Dieses sei gegenüber dem Arbeitslosengeld 2 "vorrangig", man könne also kein Arbeitslosengeld II bekommen, wenn man schon Wohngeld beziehe. Pauschale Ablehnungen dieser Art sind rechtswidrig.




Ein solcher Ablehnungsbescheid kann etwa lauten:

"Ihrem Antrag auf Leistungen kann nicht entsprochen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen liegen nicht vor, weil Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Die Entscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 SGB II".

Ablehnungen dieser Art sind in dieser Pauschalität deswegen rechtswidrig, weil Wohngeld nach § 12a Sozialgesetzbuch 2 gegenüber dem Arbeitslosengeld 2 nur dann vorrangig ist, wenn durch das Wohngeld, das man auf Antrag erhalten könnte oder das man bereits tatsächlich erhält, "die Hilfebedürftigkeit beseitigt" würde oder wird.

Soll heißen: Arbeitslosengeld 2 gibt es nur dann nicht, wenn Einkommen und Wohngeld den "Hartz 4"- Bedarf übersteigen, man also auf "aufstockendes Hartz 4" nicht angewiesen ist. Der sog. "Bedarf" errechnet sich in erster Linie aus dem Regelsatz (Alleinstehende 364,00 €) und den Leistungen für Unterkunft und Heizung (Miete und Nebenkosten). Das Jobcenter muss Ihren individuellen Bedarf erst einmal genau in einer Bedarfsberechnung ermitteln, bevor es Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld 2 unter Hinweis auf Wohngeld ablehnen darf. Nicht selten geschieht dies nicht. Sie können Ihren Bedarf selbst errechnen, einen Bedarfsrechner finden Sie z.B. hier.

Ablehnungsbescheide der o.g. Art. sollten Sie insbesondere dann anwaltlich prüfen lassen, wenn dem Ablehnungsbescheid kein Berechnungsbogen beigefügt ist, aus dem Sie ersehen können, wie hoch Ihr Bedarf ist. Erst anhand dieser Berechnung lässt sich nämlich nachvollziehen, ob Sie mit dem Wohngeld zusammen ein Einkommen haben, das ausreicht, bzw. ausreichen würde, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Im Zweifel ist anzuraten, gegen Ablehnungsbescheide der o.g. Art fristgerecht Widerspruch zu erheben und vom Jobcenter eine ergänzende Bedarfsberechnung anzufordern.

Artikel vom 12.10.2011

BildWenn die Krankenkasse die Krankengeldzahlung einstellt mit der Begründung, man sei nicht mehr arbeitsunfähig, steht man zunächst mit leeren Händen da. Jetzt heißt es: schnell handeln!




Nicht selten stellen Krankenkassen das Krankengeld ein mit der Begründung, eine ärztliche Prüfung habe ergeben, dass man nicht mehr arbeitsunfähig sei, obwohl der eigene behandelnde Arzt anderer Auffassung ist und weiter krank schreibt. In den Schreiben der Krankenkasse kann es etwa heißen: "Der beratende Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung kam (...) zu dem Ergebnis, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit mit dem (Datum) endet." Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungseinstellung haben, sollten Sie:

- Gegen das Schreiben der Krankenkasse, mit dem Ihnen die Zahlungseinstellung bekannt gegeben worden ist, Widerspruch erheben ("...hiermit erhebe ich gegen Ihren Bescheid vom ... [Datum] Widerspruch"); vergessen Sie dabei nicht Ihre Unterschrift und senden Sie den Widerspruch am besten per Telefax mit Sendebericht.

- Weiterhin Ihren Arzt aufsuchen und Krankenscheine/ Krankschreibungen an die Krankenkasse weiterleiten.

- Suchen Sie sofort die Bundesagentur für Arbeit ("Arbeitsamt") auf und melden Sie sich dort arbeitslos (Tages-Frist!). Wichtig ist, dass Sie sich dort unter Hinweis auf Ihre ärztliche Krankschreibung nicht abwimmeln lassen (Nach dem Motto: "Sie sind doch krank, was wollen Sie dann hier" oder "Klären Sie das mit Ihrer Krankenkasse, dafür sind wir nicht zuständig"). Stellen Sie ausdrücklich einen "Antrag auf Arbeitslosengeld" und sagen Sie, "ich will arbeiten, soweit ich kann" oder "... soweit es mein Gesundheitszustand zulässt". Wenn man Ihnen kein Arbeitslosengeld gewähren will, verlangen Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid und erheben Sie gegen die Ablehnungsentscheidung Widerspruch. Falls man Ihnen den Ablehnungsbescheid nicht sofort ausstellen und mitgeben kann, bestehen Sie zumindest auf eine schriftliche Antragsbestätigung, die belegt, dass Sie bei der Bundesagentur waren und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt haben. Verlassen Sie das Haus nicht, ohne etwas Schriftliches in der Hand zu haben. Falls Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erhalten, erheben Sie hiergegen Widerspruch.

- Falls Sie bei der Bundesagentur kein Arbeitslosengeld bekommen, gehen Sie sofort zum nächsten "Jobcenter" und beantragen Sie dort Arbeitslosengeld 2 ("Hartz 4"). Lassen Sie sich auch dort nicht unter Hinweis auf Ihre Krankheit oder einen Anspruch auf "Arbeitslosengeld I" abwimmeln, sondern bestehen Sie auch hier auf einen schriftlichen Ablehnungsbescheid oder wenigstens eine schriftliche Antragsbestätigung. Verlassen Sie auch hier nicht das Haus, ohne etwas Schriftliches in der Hand zu haben. Auch hier gilt: Falls Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erhalten, erheben Sie hiergegen Widerspruch.

- Suchen Sie anschließend (idealerweise) eine "Fachanwältin" oder einen "Fachanwalt" für Sozialrecht auf und schildern Sie Ihr Problem. Dort kann man für Sie Widersprüche begründen und erforderlichenfalls Eilanträge oder Klagen beim Sozialgericht erheben, um sicherzustellen, dass Sie die Geldleistungen erhalten, die Ihnen gesetzlich zustehen und die Sie zum Lebensunterhalt brauchen.

Wichtig ist immer: "Anträge stellen" und gegen Ablehnungen "Widersprüche erheben". Das Stellen von Anträgen und Erheben von Widersprüchen ist im Sozialrecht kostenlos und kann nicht von Nachteil sein - das Unterlassen von Anträgen oder Widersprüchen leider sehr wohl.

Artikel vom 08.10.2011

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung unter Bestätigung der Vorinstanzen ausgesprochen, dass die beamtenrechtliche Vorschrift des § 10 Absatz 1 Satz 3 der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mit dem verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitssatz in Einklang zu bringen ist. Danach wurde dem Kläger die Übernahme von Kosten einer Krankenbeförderung mit dem Rettungshubschruber im Ausland zugesprochen.




Der Kläger beanspruchte die beamtenrechtliche Gewährung von Beihilfe für die Kosten einer unfallbedingten Beförderung mit einem Rettungshubschrauber, nachdem er sich während eines Skiurlaubs in Österreich infolge eines Sturzes eine Oberschenkelfraktur zugezogen hatte. Der Leiter der Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie des insoweit angerufenen Bezirkskrankenhauses in Hall/Tirol hatte den Transport mit dem Rettungshubschrauber als medizinisch indiziert und erforderlich bescheinigt.

Die Gewährung von Behilfe wurde jedoch unter Verweis auf § 10 Absatz 1 Satz 3 der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen abgelehnt. Danach ist die Beihilfefähigkeit von notwendigen und angemessenen Kosten für eine Krankenbeförderung im Ausland generell ausgeschlossen. Hiergegen richtete sich die Klagen des Klägers, die vollumfänglich erfolgreich waren.

Zuletzt entschied nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass die Ausschlussregelung den im Beihilfesystem normativ verankerten Grundsatz verletze, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen in Krankheitsfällen notwendig und angemessen sind.. Es geb keinen sachlichen Grund, der den generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von notwendigen und angemessenen Kosten für eine Krankenbeförderung im Ausland rechtfertigen könnte. Ein solcher Ausschluss widerspreche vielmehr dem Regelungsprogramm der hier maßgeblichen Beihilfenverordnung. Danach seien notwendige und angemessene Aufwendungen für eine Krankenbehandlung im Ausland und damit im Zusammenhang stehende Leistungen im Grundsatz beihilfefähig. Ausgeschlossen seien nur die Mehrkosten, die durch einen nicht (!) dienstlich veranlassten Auslandsaufenthalt verursacht werden.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.09.2011.

Artikel vom 07.10.2011

Das Sozialgericht Freiburg im Breisgau hat dargelegt, dass eine Schenkung auch dann zurückgefordert werden kann, wenn die 10-Jahres-Frist des § 529 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgelaufen ist: nämlich dann, wenn der Schenker sich ein lebenslanges Recht zum Nießbrauch vorbehalten hat.




Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe, nach dem zunächst alle vorrangigen Einkommens- und Vermögensquellen ausgeschöpft sein müssen, bis die Sozialhilfe für den Betroffenen eingreift, hat zur Folge, dass der potentielle Leistungsempfänger auch von ihm durchgeführte Schenkungen ggf. zurückfordern muss. Dies ist in § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehen, jedoch nur, falls kein Ausschlusstatbestand des § 529 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingreift.

Vor allem ist eine Schenkungsrückforderung hiernach 10 Jahre nach der Schenkung nicht mehr möglich. Im hier zugrundeliegenden Fall lag die Schenkung bereits weit mehr als 10 Jahre zurück, sodass eigentlich eine Rückforderung ausgeschlossen war. Das Gericht hat aber nun in Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu § 2325 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entschieden, dass die Frist dann nicht zu laufen beginnt, wenn sich der Schenker den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehält, er also zur Fruchtziehung berechtigt bleibt. Daraus folgert das Gericht, dass die Schenkleistung noch gar nicht als vollzogen angesehen werden kann. Denn zur Verhinderung von Missbrauch müsse der Schenker einen spürbaren Vermögensverlust erleiden, dessen Folgen er selbst noch 10 Jahre zu tragen hat. Durch die Belastung mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch habe die Schenkerin alle Vorteile des Grundstücks selbst weiter ziehen können und somit ihr Geschenk nie tatsächlich an die Beschenkte geleistet. Insoweit werde lediglich der Nachteil, nicht weiter dort wohnen zu können, auf die Sozialhilfe abgewälzt. Dies sei unbillig, da insbesondere auch der Staat als Träger der Sozialhilfe nicht derart belastet werden dürfe.

Im vorliegenden Fall hatte dies zur Folge, dass die mittlerweile 93-jährige Klägerin vorrangig vor der Gewährung von Sozialhilfe einen Rückforderungsanspruch gegen ihre eigene Tochter hätte geltend machen müssen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Sozialgericht Freiburg im Breisgau, Urteil vom 27.07.2011.

Artikel vom 04.10.2011

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat klargestellt, dass dann zumindest keine Auskunftsverpflichtung für einen Dritten besteht, wenn der Leistungsempfänger bzw. Leistungsberechtigte jedoch weder tatsächlich irgendwelche Leistungen des Grundsicherungsträgers erhält noch Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist.




Der Kläger lebte von seiner Frau und seinem Sohn getrennt, für die beide eine Unterhaltsverpflichtung bestand. Dieser kam der Kläger auch vollumfänglich nach. Die Mutter des Kindes, die mit einem anderen Mann ein weiteres Kind hatte, mit dem sie zusammenlebte, bekam in der Folgezeit für sich und das weitere Kind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 (sog. Hartz 4-Leistungen). Mit diesem lebte sie in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen. Der Sohn des Klägers hingegen erhielt keine Leistungen, obwohl er ebenfalls mit seiner Mutter und seinem Halbbruder in der gemeinsamen Wohnung lebte, da sein Bedarf bereits durch den Unterhalt des Klägers auch tatsächlich gedeckt war.

Dies spielt für die Beurteilung des Falles eine maßgebliche Bedeutung. Nach § 60 Sozialgesetzbuch 2 ist der zuständiger Träger der Grundsicherung zwar berechtigt, Auskünfte von Dritten einzuholen, die nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind, um insoweit festzustellen, ob eine auf Tatsachen gestützte Möglichkeit besteht, den Anspruch zu verhindern, da vorrangig andere zu Leisten haben.

Wie weit dieser Anspruch geht, ist umstritten und hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich muss jedoch von einer umfänglichen Auskunftspflicht ausgegangen werden, soweit die Auskunft für den Sachverhalt notwendig ist. Gerne beantworten ich Ihre bestehenden Fragen hierzu ausführlich.

Ausgeschlossen ist er aber nach der nunmehr vorliegenden Entscheidung zumindest dann, wenn tatsächlich gar keine Leistungen ausgezahlt werden bzw. überhaupt nicht Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ist. So lag es hier, da der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung stets nachgekommen war. Der Hintergrund der Norm erklärt sich nämlich vor allem aus einer möglichen Überleitung der Ansprüche vom unterhaltsberechtigten Kind auf den Träger der Sozialleistungen. Diese droht hier gerade nicht.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011.

Artikel vom 29.09.2011

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat in einer aktuellen Entscheidung unter Berücksichtigung der seit dem Jahr 2004 geltenden Rechtslage entschieden, dass eine Übernahme von Fahrtkosten zur ambulaten Behandlung nur noch im Ausnahmefall übernommen wird. Übernahmebescheide, die bereits früher ergangen sind, gehen insoweit ins Leere.




Der Kläger ist aufgrund diverserer Erkrankungen schwerbehindert, bei ihm ist im Grad der Behinderung von 100 festgestellt. Er begehrt die Übernahme von wöchentlich anfallenden Arztkosten, die er notwendigerweise durchführen müsse. Nach Ablehnung durch die Krankenkasse beruft er sich auf einen, ihm erteilten Übernahmebescheid unbegrenzter Gültigkeit aus den 1990er Jahren, die zusammen mit seiner bis zum Jahr 2021 gültigen Krankenversicherungskarte zu einer Übernahme der Kosten verpflichte.

Einen solchen Anspruch hat das Gericht jedoch verneint und darauf abgestellt, dass durch das Inkrafttreten des Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) am 01.01.2004 seien die Regelungen zur Übernahme der Fahrtkosten grundsätzlich neu gefasst worden. Aufgrund der nunmehr restriktiven Handhabung, die insbesondere fiskalischen Aspekten geschuldet ist, sei eine Übernahme nur unter den Voraussezungen des § 63 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch 5 möglich. Danach übernehme die Krankenkasse Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die in § 8 der im Übrigen maßgeblichen Krankentransport-Richtlinie geregelt seien. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien jedoch nicht erfüllt. Der Kläger leide nicht an einer Grunderkrankung im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 der Krankentransport-Richtlinie, die durch ein durch diese Krankheit vorgegebenes Therapieschema behandelt werde. Insoweit bestehe kein Anspruch,

Dennoch ist die Übernahme von Fahrtkosten bei ambulanten Behandlungen ebenso wie in anderen Fällen wie Krankentransporten oder Rettungsfahrten möglich. Schließlich gibt es zahlreiche gute Gründe, die eine solche Übernahme rechtfertigen können. Kontaktieren Sie mich gerne, wenn sie Fragen hierzu haben.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2011.

Artikel vom 20.09.2011

Das Sozialgericht Hamburg hat entschieden, dass eine Rückerstattungspflicht bei überzahlter Rente für die Kontobevollmächtigte dann nicht besteht, wenn sie nach Würdigung aller Umstände weder Empfängerin des Geldes war noch darüber verfügt hat.




Im streitigen Verfahren ging es darum, ob die Kontobevollmächtigte eines mittlerweile verstorbenen Rentenberechtigten eine Rückerstattung für den insoweit nicht mehr auf dem Konto vorhandenen Betrag zu leisten hat, obwohl sie hierfür in tatsächlicher Hinsicht gar nicht verantwortlich war. Dieses war dem Anschein nach ihre Halbschwester, gegen die sie bereits Strafanzeige wegen Betruges gestellt hatte.

Streitentscheidend war hier vor allem § 118 Absatz 4 Sozialgesetzbuch 6. Danach ist der Empfänger und der Verfügende über eine Weiterzahlung von Rentenleistungen im vollem Umfang auch nach dem Tod des Rentenberechtigten zurückzuerstatten. Hier hat das Gericht aber nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt sind.

Als Empfängerin des Geldes zur Erstattung verpflichtet wäre die Klägerin dann, wenn nachgewiesen wäre, dass sie die genannten Abhebungen vom Konto des Versicherten getätigt hat. Dies hat die Beklagte indes weder behauptet noch sah das Gericht hierfür irgendeinen Anhaltspunkt.

Verfügende/r ist, wer als Verfügungsberechtigter über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hat. Bereits die Bezugnahme auf das über den entsprechenden Betrag vorgenommene bankübliche Zahlungsgeschäft zeigt, dass das Bestehen einer Verfügungsberechtigung als solcher ihren Inhaber noch nicht zum Verfügenden macht. Eine Erstattungspflicht allein kraft Verfügungsberechtigung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und müsste vielmehr vom Gesetzber angeordnet werden, so das Gericht.

Die Klage hatte damit vollumfänglich Erfolg.

Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 20.06.2011 (rechtskräftig).

Artikel vom 18.09.2011

BildDas Bayerische Landessozialgericht hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeit (AU) bei Fortbestehen der Erkrankung zumindest solange anhält, wie der Arbeitgeber es versäumt, seinem Mitarbeiter im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Weisungsrechts eine zulässige andere Stelle anzubieten.




Bei Versicherten, die im Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einem Arbeitsverhältnis stehen und einen Arbeitsplatz innehaben, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Arbeitsunfähigkeit vor, wenn diese Versicherten die an ihren Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können.

Eine Krankenkasse darf diese Versicherten, solange das Arbeitsverhältnis besteht, nicht auf Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber verweisen, die sie gesundheitlich noch ausüben könnten. Dem krankenversicherten Arbeitnehmer soll durch die Gewährung von Krankengeld nämlich gerade die Möglichkeit offen gehalten werden, nach Beseitigung des Leistungshindernisses seine bisherige Arbeit wieder aufzunehmen.

Anders liegt es nur dann, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seines arbeitsrechtlichen Weisungsrechts seinem Arbeitnehmer in zulässiger Weise eine andere Arbeit/Tätigkeit anbietet, die der Versicherte im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand noch verrichten kann. Erst dann endet die entsprechende Arbeitsunfähigkeit. Eine solche Verweisung muss aber entsprechend des Stufenmodells des Bundessozialgerichts zulässig sein.

Dies hat das Bayerische Landessozialgericht anlässlich einer aktuellen Entscheidung im Falle eines psychosomatisch erkrankten Krankenpflegers einer Justizvollzugsanstalt entschieden.

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.08.2011.

Artikel vom 12.09.2011

Das Sozialgericht Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung dargelegt, dass ein Strahlenschutzwerker aufgrund seiner beruflichen Qualifikation als Facharbeiter anzusehen ist. Unter Anwendung des Mehrstufenmodells des Bundessozialgerichts ist ihm deshalb bei entsprechender Berufsunfähigkeit eine Verweisung auf eine Tätigkeit eines ungelernten Arbeiters nicht zuzumuten.




Der Kläger hat den Beruf des Kfz-Schlossers erlernt und war zuletzt als Strahlenschutzwerker versicherungspflichtig beschäftigt. Er leidet unter einer Myasthenia gravis mit Augenmuskellähmung, hinzu kamen in der Vergangenheit eine Deformierung mehrerer Wirbel im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich mit daraus folgender Fehlform der Wirbelsäule nach osteoporotischen Spontanfrakturen.

Nach § 240 Sozialgesetzbuch 6 haben diejenigen Versicherten Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die wie der Kläger vor dem 2. Januar 1962 geboren sind und berufsunfähig sind. Wann Berufsunfähigkeit vorliegt, ist zunächst anhand der medizinischen Indikationen zu beurteilen. Nach diesen war unstreitig, dass der Kläger in seinem eigentlichen Beschäftigungsfeld als Strahlenschutzwerker nicht mehr mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag arbeiten konnte.

In Betracht kommt in solchen Fällen aber immer eine Verweisung auf eine Tätigkeit innerhalb des jeweiligen Betriebes, die mit der körperlichen Konstitution des Betroffenen in Einklang zu bringen ist. Im zugrundeliegenden Verfahren wurde vorgebracht, dass der Versicherte als Registrator eingesetzt werden könnte. Diese Tätigkeit war dem Kläger aber aufgrund der damit verbundenen Bewegungseinschränkungen nach Überzeugung des Gerichts nicht möglich. Blieb letztlich nur noch die Verweisung auf einen Job als Poststellenmitarbeiter, der von ihm aufgrund seiner körperlichen Voraussetzungen hätte durchgeführt werden können. Auf diesen war der Kläger aber nicht zu verweisen, da ihm diese Tätigkeit nicht zuzumuten ist.

Ob eine solche Zumutbarkeit vorliegt, beurteilt die Sozialgerichtsbarkeit anhand des sogenannten Stufenmodells. Danach lassen sich Arbeitberufe in vier Gruppen unterteilen. Diese werden charakterisiert durch die Leitberufe des hochqualifizierten Facharbeiters oder Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (erste Stufe), des Facharbeiters in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren (zweite Stufe), des angelernten Arbeiters in einem sonstigen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren (dritte Stufe) und des ungelernten Arbeiters (vierte Stufe).

Hierbei hat das Gericht den Beruf eiens Strahlenschutzwerkers in die Gruppe des Facharbeiters eingeorndet, sodass eine Verweisung auf einen Posten als Poststellenmitarbeiter als ungelernter Arbeiter nicht möglich war.

Wichtig: Es gilt also für Sie im Einzelfall immer zu untersuchen, ob Sie eine entsprechende Tätigkeit annehmen müssen, soweit Sie dafür nicht bereit sind.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.08.2011.

Artikel vom 11.09.2011

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass der Umzug in eine größere Wohnung mit der Möglichkeit eines eigenen Zimmers jedenfalls dann als erforderlich angesehen werden muss, wenn zwei Geschwister unterschiedlichen Geschlechts ansonsten in einem gemeinsamen 9 m²-Zimmer leben müssten.




Die Antragstellerin lebt mit ihren sechs und acht Jahre alten Kindern einem einer knapp 60 m² großen Wohnung, in der sich die Kinder ein 9 m² großes Zimmer teilen und die Mutter ein weiteres Zimmer als Schlafzimmer nutzt. Darüber hinaus gibt es ein kleines gemeinsames Wohnzimmer sowie Küche und Bad. Die gesamte Wohnung ist schlecht beheizt, die Nutzung von Heizlüftern ersetzt die defekte Heizung, teilweise hat sich sogar schon Schimmel gebildet.

Nunmehr begehrte die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für eine 3-Zimmerwohnung von 76,5 m² mit einer Kaltmiete von 420 Euro in der Nähe des nunmehr einzuschulenden Kindes. Die Kinder könnten in der neuen Wohnung jeweils ein eigenes Zimmer erhalten, die Mutter würde das Wohnzimmer gleichzeitig mit einer Schlafcouch als Schlafzimmer nutzen können. Darüber hinaus wäre der Schulweg der Kinder enorm verkürzt, was für alle Beteiligten nur Vorteile bringen würde.

Nach § 22 Absatz 4 Sozialgesetzbuch 2 soll vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Hier hat jedoch der Träger eine Notwendigkeit für einen Umzug verneint, woraufhin die Antragstellerin in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht erfolgreich war. Ihr Antrag hatte Erfolg.

Der begehrten Zusicherung stehe nach Aussage des Gerichts insbesondere nicht entgegen, dass der Umzug nicht erforderlich wäre. Für die Annahme der Erforderlichkeit eines Umzugs muss zunächst ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegen, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde. Dieser liege hier vor. Die Unterbringung von zwei Schulkindern verschiedenen Geschlechts in einem Zimmer mit einer Größe von 9 m² hält der Senat nicht für zumutbar. Darüber hinaus müsse den gesundheitsgefährdenden Beheizungsmängel Rechnung getragen werden, sodass in einer Gesamtschau ein Umzug erforderlich und angemessen erscheint.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Behördenentscheidungen in diesem Zusammenhang mitunter nur schwerlich nachvollziehen sind. Sollten Sie selbst Betroffene/r einer solchen negativen Entscheidungs ein, wenden Sie sich bitte umgehend an mich.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2011.

Artikel vom 10.09.2011

Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Gastwirt, der sich nach Beendingung seiner Tätigkeit auf einer durch ihn ausgerichteten Feier in seine mit dem Gasthaus verbundene Privatwohnung aufmacht, auch dann einen Arbeitsunfall erleidet, wenn er trotz erheblicher Alkoholisierung einen Sturz erleidet, nachdem ihn ein Gast auf sein Verlassen der Feier angesprochen hat.




Der 61-jährige Gastwirt richtete in seiner Gastwirtschaft eine Feier für über 100 Gäste aus. Als er sich gegen 2.00 Uhr morgens auf den Weg in seine Privaträume machte, die mit dem Gasthaus verbunden waren, wurde er nach den glaubhaften Darstellungen seiner Ehefrau von einem Gast der Feier angesprochen, warum er denn bereits gehen wolle, die Feier, für die deren Ausrichtung er dem Gastwirt überdies ein großes Lob aussprach, liefe doch so gut. Der Gastwirt, der sich auf der Treppe hinauf zu seiner Wohnung befand, geriet hierbei ins Stolpern, konnte den Handlauf des Treppengeländers nicht mehr erreichte und stürzte, wobei er sich ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Knochenbrüche zuzog.

Die Berufsgenossenschaft verweigerte jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall zunächst unter Bezugnahme darauf, dass der Kläger nicht in Zusammenhang seiner Tätigkeit gestürzt wäre, darüber hinaus auch, weil er zum Unfallzeitpunkt eine erhebliche Alkoholisierung aufwies. So wurde 10 Stunden nach dem Unfall noch eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille festgestellt.

Die Instanzgerichte haben dieser Argumentation jedoch widersprochen und einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Sozialgesetzbuch 7 anerkannt. Der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfalle insbesondere nicht durch die aktenkundig gegebene Alkoholisierung des Klägers als Gastwirt. In Berücksichtigung der Zeugenaussagen sei vielmehr nicht der genossene Alkohol für den Sturz ursächlich gewesen, sondern das Ansprechen des Klägers durch einen unbekannten Gast. Dieses müsse als ursächlich angesehen werden, weshalb auch der innere und sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung zu bejahen ist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.07.2011.

Artikel vom 08.09.2011

BildBei der Forderung von Elternunterhalt gegenüber mehreren Kindern bzw. Geschwistern sind die Sozialämter verpflichtet, den Haftungsanteil jedes einzelnen Geschwisterteils schlüssig darzulegen. Eine schlichte Behauptung der Haftungsquote bzw. des vom angegangenen Geschwisterteil angeblich zu zahlenden Anteils ("Ihr Haftungsanteil beträgt xx %") ist zu wenig.




Einer aktuellen Entscheidung des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Oldenburg lag die vorinstanzliche Entscheidung eines Familiengerichts zugrunde, dass die Klage eines Sozialhilfeträgers (Sozialamt) gegen ein Geschwisterteil abgewiesen hatte, weil das Sozialamt im Rahmen seiner Elternunterhaltsberechnung und Klagebegründung die Haftungsverteilung zwischen den Geschwistern nicht ausreichend begründet hatte. Das Sozialamt hatte - so das Gericht - "die Haftungsquote nicht hinreichend schlüssig dargelegt [...]". Das auf Elternunterhalt verklagte Kind hatte die Einkommensverhältnisse seiner Geschwister im Klageverfahren substantiiert, d.h. detailliert bestritten. Dem Sozialamt war es nicht gelungen, die behaupteten Einkommensverhältnisse zu beweisen. Dem Gericht reichte selbst die Vorlage der von den übrigen Geschwistern ausgefüllten Fragebogen nebst Anlagen nicht aus.

Die Entscheidungen zeigen, wie wichtig es ist, vom Sozialamt eine schlüssige Darlegung auch der Haftungsverteilung zwischen den Geschwistern zu verlangen. Nicht selten gelingt den Sozialämtern hierzu kein ausreichender Vortrag. Und nicht selten verschanzen sich die Sozialämter hinter datenschutzrechtlichen Bedenken - wie obiges Beispiel zeigt, nicht unbedingt zum Nachteil des unterhaltsverpflichteten Kindes...

Wenn Sie Fragen zum Elternunterhalt haben, kontaktieren Sie mich gerne.

Artikel vom 07.09.2011

Leistungen der Altenhilfe im Bereich des „betreuten Wohnens“, die von einem gemeinnützigen Verein der freien Wohlfahrtspflege gegenüber Senioren erbracht werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 8. Juni 2011 XI R 22/09.




Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem ein Verein von dem Vermieter der Seniorenwohnungen zur Erbringung von sog. Basisleistungen (z.B. Sozial- und Gesundheitsbetreuung durch zeitweise, werktägliche Präsenz einer Fachkraft , Organisation von Veranstaltungen, Vermittlung von Dienstleistungen, Mahlzeiten) eingeschaltet worden war und an den die dafür vom Vermieter vereinnahmte Betreuungsentgelte weitergeleitet worden waren.

Der BFH ließ in seinem Urteil offen, ob sich die Steuerfreiheit der Betreuungsumsätze aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht ergebe (§ 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes). Jedenfalls könne sich der Verein unmittelbar auf eine unionsrechtliche Regelung berufen (Art 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG). Danach genüge es, wenn Leistungen erbracht würden, die eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden seien, und dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen erbracht würden, die vom Mitgliedstaat als solche mit im Wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden seien.

Die vom klagenden Verein erbrachten - einheitlich zu beurteilenden - Leistungen seien eng mit der Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, weil sie geprägt seien durch Elemente, die unter die Altenhilfe fielen und gegenüber hilfsbedürftigen Personen erbracht würden. Es sei unschädlich, dass der Verein den Vertrag nur mit dem Vermieter geschlossen habe, solange die Betreuungsleistungen tatsächlich gegenüber den hilfsbedürftigen Personen erbracht worden seien. Die erforderliche Anerkennung des Vereins sah der BFH dadurch gewährleistet, dass Kosten für die Leistungen der Altenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 69 vom 31. August 2011.

Hinweis: Im Bundesland Hamburg wird das Betreute Wohnen als "Servicewohnen" bezeichnet. Es ist gesetzlich in den §§ 6 - 8 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes geregelt.

Artikel vom 06.09.2011

BildDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.06.2011 entschieden, dass insbesondere schwerstpflegebedürftige Menschen Verträge mit ambulanten Pflegediensten jederzeit kündigen können, ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen.




In dem entschiedenen Fall hatte eine schwerstpflegebedürftige Person ihrem ambulanten Pflegedienst fristlos gekündigt. Der Ambulante Pflegedienst akzeptierte die Kündigung grundsätzlich, berief sich jedoch auf einen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Kündigungsfrist von 14 Tagen und verlangte für diesen Zeitraum eine Vergütung i.H.v. von 449,67 €. Der Pflegebedürftige weigerte sich zu zahlen.

In dem darauffolgenden Rechtsstreit entschied letztinstanzlich der Bundesgerichtshof, dass die von einem ambulantenen Pflegedienst gestellte Geschäftsbedingung in einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, der Kunde könne den Pflegevertrag (nur) mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen, den Pflegebedürftigen unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.

Bei ambulanten Pflegeleistungen zugunsten schwerstpflegebedürftiger Menschen handele es sich um "Dienste höherer Art" im Sinne des § 627 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, was bedeute, dass der Pflegebedürftige den Pflegevertrag jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen könne.

Erläuternder Hinweis: Das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" ist nach § 626 BGB normalerweise Voraussetzung für die fristlose, d.h. sofortige Kündigung von Dienstverträgen.

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Wenn Sie Fragen zu ambulanten Pflegeverträgen haben, kontaktieren Sie mich gerne.

Artikel vom 05.09.2011

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Verfahren klargestellt, dass das Instanzgericht in einem rentengewährenden Urteil auch feststellen muss, wann der Versicherungsfall eingetreten ist.




Im streitigen Verfahren ging es um die Frage der Feststellung einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den Kläger, der an einer conterganbedingten Fehlbildung beider oberer Extremitäten leidet. Der Kläger hat nur extrem verkürzte Arme und nur wenige Finger, mit denen er nur sehr eingeschränkt greifen kann. Sämtliche Tätigkeiten, bei denen Greifen und Halten oder sonst ein Einsatz der Finger erforderlich ist, kann der Kläger nicht ausüben. Ihm sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen H und G zuerkannt.

Unabhängig von der Frage, inwieweit hier eine Erwerbsminderung vorliegt, hat das Gericht festgehalten, dass es in einem rentengewährenden Urteil notwendig sei, auch den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls festzustellen, wovon die Vorinstanz ohne Prüfung ausgegangen war. Dies ist umso entscheidender, als Versicherte, bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung bereits zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die allgemeine Wartezeit des § 50 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 6 noch nicht erfüllt war nach § 43 Absatz 6 Sozialgesetzbuch 6 - als Ausnahme zu dem im Übrigen verwirklichten Versicherungsprinzip - dann Anspruch auf eine volle Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Die Vorschrift ermöglicht es Versicherten, die bereits bei Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung oder vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, eine Rente zu erhalten, die auf Beiträgen beruht, die erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles der vollen Erwerbsminderung entrichtet wurden. Diese Möglichkeit wurde im Urteil des Sozialgerichts verkannt. Nach Ablauf der 20 Jahre wird der Kläger daher nach jetzigem Stand einen entsprechenden Anspruch haben.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.08.2011.

Artikel vom 04.09.2011

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. August 2011 entschieden, dass erforderliche Be­stattungskosten durch den Sozialhilfeträger nicht nach Maßgabe pauschal ermittelter Vergütungssätze zu übernehmen sind, sondern dass die Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Kosten sowie des Gesamtpakets zu ermitteln sind.




Die Sache wurde jedoch mangels ausreichender Tat­sachenfeststellungen dazu, aber auch zur Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung durch die Kläge­rin, an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin, die Arbeitslosengeld II bezog, machte vom Sozialhilfeträger Bestattungskosten geltend, die ihr anlässlich des Todes ihres Ehemannes entstanden sind; dabei hat der Sozialhilfeträger die Rechnung des Bestattungsunternehmens um über 950 Euro insgesamt gekürzt. Das Landessozial­gericht hat die Klage auf Zahlung dieses Betrages abgelehnt, weil mit den vom Beklagten gewährten Mitteln eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, würdige, aber einfache Bestattung durchführ­bar sei und die vom Beklagten hierzu entwickelten Vergütungssätze nachvollziehbar und plausibel seien. Die über die Vergütungssätze des Beklagten hinausgehenden Kosten seien nicht erforderlich im Sinne des Gesetzes (§ 74 Sozialgesetzbuch 12). Dieser Argumentation ist das Bundessozialgericht nicht ge­folgt; vielmehr sind die Erforderlichkeit der Einzelleistungen des Bestattungsunternehmers und die Höhe der dafür im Einzelnen angesetzten Kosten sowie eine Gesamtbetrachtung der Summe auf den örtlichen Verhältnissen entsprechende Angemessenheit zu überprüfen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass erstattungspflichtige Privatpersonen in der Regel vertragsmäßig ungünstigeren Kondi­tionen unterliegen als die Sozialhilfeträger und dem Bestattungspflichtigen, der sich ohnedies in einer besondern Belastungssituation befindet, bis zur Beerdigung regelmäßig nicht die Zeit bleiben dürfte, unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste auszuwählen. Gerade deshalb sind sie in besonderer Weise auf Beratung durch den Sozialhilfeträger angewiesen, soweit sie bei diesem wegen der Höhe der angemessenen Kosten nachfragen. Fehlinformationen des Sozialhilfeträgers bzw eine Weigerung, sich zur Höhe der angemessenen Kosten zu äußern, kann deshalb im Einzelfall dazu führen, dass auch objektiv unangemessene Kosten subjektiv erforderlich sind, wenn die tatsächlichen Kosten zu den angemessenen Kosten nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies dem Bestattungspflichtigen ohne weiteres hätte auffallen müssen. Zudem wird das LSG zu ermitteln haben, ob die Klägerin bedürftig war bzw trotz Bedürftigkeit über Einkommen oder Vermögen verfügte (etwa Sterbegeldversicherung oder Erbschaft des Verstorbe­nen), das zumutbar für die Beerdigung hätte verwandt werden können.

Az.: B 8 SO 20/10 R K. ./. Oberbürgermeister der Stadt Koblenz

Quelle: Medieninformation Nr. 24/11 des Bundessozialgerichts vom 25.08.2011.

Artikel vom 29.08.2011

BildGeht ein Versicherter aufgrund unzureichender Aufklärung eines Vertragsarztes davon aus, er erhalte eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, liegt ein sogenanntes Systemversagen vor. In diesem Fall muss die Krankenkasse die Behandlungskosten auch dann übernehmen, wenn der Versicherte einen Privatbehandlungsvertrag mit dem Arzt unterzeichnet hat.




Eine an metastasiertem Darmkrebs leidende Frau wurde im Jahr 2005 von ihrem Hausarzt zur Chemo-Embolisation in der Universitätsklinik Frankfurt am Main überwiesen. Den dort im Zentrum der Radiologie damals tätigen Professor V. hatte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen zur ambulanten Behandlung mit diesem in der palliativen Krebstherapie eingesetzten Verfahren zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ermächtigt. Trotz des Überweisungsscheins ließ der Arzt die erkrankte Frau ein Formular für private Behandlungen unterzeichnen und stellte ihr die Kosten für ambulant durchgeführte Chemo-Embolisationen in Rechnung. Tatsächlich hatte er die Versicherte jedoch mit dem Verfahren der transarteriellen Chemo-Perfusion behandelt. Die von der Versicherten beantragte Kostenerstattung lehnte die Krankenkasse mit der Begründung ab, dass die Chemo-Perfusion nicht als vertragsärztliche Leistung anerkannt sei.

Das Sozialgericht wies die Klage der im März 2008 verstorbenen Frau zurück. Die Chemo-Perfusion sei eine neue Behandlungsmethode, die nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gehöre. Hiergegen legte der Ehemann der Verstorbenen Berufung ein.

Die Darmstädter Richter verurteilten die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten für die vor dem ablehnenden Bescheid der Beklagten durchgeführten Behandlungen in Höhe von rund 18.700,- €. Die Versicherte habe sich nicht bewusst außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenkassen begeben. Denn ihr sei zunächst nicht bekannt gewesen, dass Professor V. Chemo-Perfusion anstelle der verordneten und in Rechnung gestellten Chemo-Embolisation durchführe. Im Hinblick auf den für sie wahrnehmbaren Behandlungsablauf habe sie hiervon auch nicht ausgehen müssen. Da die von ihr unterzeichneten Vordrucke keine konkret durchzuführenden Behandlungsmaßnahmen auswiesen, habe sie ferner nicht annehmen müssen, dass die Behandlungen nicht zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen gehörten. Die von Professor V. unter Druck gesetzte schwer erkrankte Versicherte habe vielmehr davon ausgehen können, dass hiermit lediglich die Vergütung der Chefarztleistungen abgesichert werden sollte, im Übrigen aber die Krankenkasse die Behandlung zahle.

Damit liege ein sogenanntes Systemversagen vor, welches ein Akteur im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ausgelöst habe. In diesem Fall sei es nicht sachgerecht, den Versicherten auf seinen gegenüber dem Arzt bestehenden Rückforderungsanspruch wegen unwirksamer Vergütungsvereinbarung zu verweisen, den er gegebenenfalls vor dem Zivilgericht geltend machen müsse.

Die Darmstädter Richter entschieden jedoch auch, dass mit der Kenntnis der Versicherten vom ablehnenden Bescheid der Krankenkassen ein Systemversagen nicht mehr vorliege. Denn ab diesem Zeitpunkt war der Versicherten bekannt, dass Professor V. sie mit der - nicht zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse gehörenden - Chemo-Perfusion behandle. Die nach diesem Zeitraum angefallenen Kosten in Höhe von rund 50.000,- € seien daher von der Krankenkasse nicht zu erstatten.

(AZ L 8 KR 313/08 – Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt – B 1 KR 6/11 R.
Das Urteil wird unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.08.2011.

Artikel vom 26.08.2011

Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs nach § 16d Satz 1 Sozialgesetzbuch 2 besteht. Notwendig ist jedoch, dass das einer solchen Entscheidung grundsätzlich zugrundeliegende Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist.




Ein-Euro-Jobs sollen dazu beitragen, die Arbeitsfähigkeit der Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch 2 durch eine praxisorientierte Heranführung an den normalen Arbeitsmarkt zu stärken. Sie sind damit eines der wichtigsten Instrumentarien des Gesetzgebers, um die betroffenen Leistungsempfänger aktiv zu födern.

Gelingt es einer Arbeitsagentur jedoch nicht, einen solchen Ein-Euro-Job anzubieten - was freilich einen Ausnahmefall darstellen sollte -, so muss auch der Betroffene eine Handhabe gegen die Behörde haben. Diese wird aber dadurch erschwert, dass die Entscheidung der Behörde lediglich eine Ermessensentscheidung ist. Das Bayerische Landessozialgericht in München hat nun aber klargestellt, dass sich daraus unter Umständen auch ein Anspruch herleiten lässt. Dafür müsste das Ermessen der Behörde auf Null reduziert sein. Wann ein solcher Fall vorliegt, hat das Gericht nicht ausgeführt. Vielmehr hat es im streitigen Verfahren ausgeführt, dass es für eine Ermessensdreduktion gerade nicht genügt, dass der Leistungsempfänger den Ein-Euro-Job deshalbe anstrebt, weil er die mit dem Ein-Euro-Job verbundene Mehraufwandsentschädigung für seinen Lebensunterhalt und den finanziellen Ausgleich von eigens verschuldeten Absenkungen einsetzen will.

Auch hier kommt es wie so oft auf den Einzelfall an. Kontaktieren Sie mich gerne für weitere Fragen.

Landessozialgericht Bayern, Beschluss vom 04.07.2011.

Artikel vom 25.08.2011

Wie das Sozialgericht Mannheim in einem aktuellen Verfahren entschieden hat, ist auch bei einer durch Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung bei Nichtaufnahme der Tätigkeit eine Absenkung ebenso möglich wie bei unterzeichneter Eingliederungsvereinbarung.




Nachdem die Klägerin die ihr vom Beklagten vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht unterzeichnete, erließ der Beklagte noch am gleichen Tag eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt, die die Verpflichtung der Klägerin beinhaltete, an der kurz darauf beginnenden Maßnahme teilzunehmen. Eine Teilnahme durch die Klägerin erfolgte nicht. Daraufhin senkte der Beklagte das der Klägerin zustehende Arbeitslosengeld 2 unter gleichzeitigem Wegfall des befristeten Zuschlags im Umfang von 30 Prozent ab. Hiergegen richteten sich Widerspruch und Klage.

Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass eine Beschränkung auf Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 2 diejenigen Hilfebedürftigen privilegieren würden, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung – aus welchen Gründen auch immer – verweigern.

Bisher haben die Landessozialgerichte hierzu unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Während das Landessozialgericht Baden-Württemberg diese Auffassung teilt, war das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Jahr 2009 anderer Auffassung. Auch wenn die hier dargestellte Ansicht wohl im Ergebnis überzeugt, ist dennoch zu klären, ob eine andere Entscheidung im Einzelfall angezeigt ist. Kontaktieren Sie mich daher bei Absenkungsbescheiden gerne umgehend.

Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 22.06.2011.

Artikel vom 24.08.2011

Wie das Bayerische Landesarbeitsgericht in Nürnberg in einem aktuellen Verfahren entschieden hat, kann ein Arbeitgeber bei der Auswahl desjenigen Personenkreises, die in den Genuss einer Altersteilzeitregelung kommen, nach schwerbehinderten Mitarbeitern und nichtschwerbehinderten Mitarbeitern differenzieren. Dies verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.




Der Kläger war als Sportgerätewart in Vollzeit bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 2900 Euro bei einer dem Bundesministerium des Inneren unterstellten Behörde beschäftigt. Diese beschränkte sich bei der Auswahl derjenigen Personen, mit denen ein Altersteilzeitvertrag geschlossen werden sollte, auf den Personenkreis der 55-jährigen bis 59-jährigen Beschäftigten, bei denen zudem eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt worden war.

Hiergegen wandte sich der Kläger, machte die Verletzung höherrangigen Rechts geltend und wollte erreichen, selbst ebenfalls einen Anspruch auf ienen Altersteilzeitvertrag zu erhalten. Diesen Anspruch hat das Gericht abgelehnt und zudem ausgeführt, dass eine solche Vorgehensweise des Arbeitgebers nicht zu beanstanden ist. Die Differenzierung zwischen Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen widerspreche dabei insbesondere nicht § 81 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 9 in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Darüber hinaus liege auch aufgrund eines sachlichen Grundes kein Verstoß gegen den aus Artikel 3 Grundgesetz fließenden Gleichbehandlungsgrundsatz vor..

Bayerisches Landesarbeitsgerichts, Urteil vom 09.06.2011.

Artikel vom 21.08.2011

Wie das Sozialgericht Augsburg auch in einem aktuellen Verfahren noch einmal klarstellte, hat man keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch 12, die der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dienen, wenn man ins Ausland verzogen ist.




Ein deutscher Staatsangehöriger, der ins Ausland verzogen ist, hat nach § 24 Sozialgesetzbuch 12 grundsätzlich keinen Anspruch auf die Sozialhilfeleistungen, die ihm dem Grunde nach zustehen. Anders liegt es nur, wenn einer der drei Ausnahmetatbestände der Norm einschlägig ist. Darunter fällt die Pflege und die Erziehung eines Kindes, das im Ausland bleiben muss, längere stationäre Betreuung oder schwere Pflegebedürftigkeit oder hoheitliche Gewalt.

Anerkannt hierbei ist, dass diese Tatbestandsalternativen grundsätzlich abschließend sind. Die Norm greift aufgrund ihres Ausnahmecharakters nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage ein. Vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage. Eine solche Notlage wäre gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht. Es müssten also Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz unmittelbar gefährdet sein. Darüber hinaus müsste die außergewöhnliche Notlage im Einzelfall unabweisbar, also durch kein anderes Mittel als durch die begehrte Hilfeleistung zu beheben sein. Als Mittel zur Behebung der Notlage kommt hierbei jedoch vor allem die Rückkehr nach Deutschland in Betracht, welche bei Eintritt der Bedürftigkeit vom Hilfesuchenden grundsätzlich erwartet wird.

Insoweit ist eine Gewährung von Hilfeleistungen ins Ausland stets problematisch, kann aber im Einzelfall denkbar sein. Im Übrigen kommen - insbesondere im Bereich des Fürsorgerechts - die jeweiligen Leistungsträger desjenigen Landes in Betracht, in dem man sich nunmehr aufhält.

SG Augsburg, Urteil vom 07.07.2011.

Artikel vom 20.08.2011

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass es keine notwendige Wirksamkeitsvoraussetzung für die persönliche Arbeitslosmeldung ist, dass man seinen Personalausweis oder ein vergleichbares Ausweisdokument vorlegt.




Nach § 118 Sozialgesetzbuch 3 haben diejenigen Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, die arbeitslos sind, sich arbeitslos gemeldet haben und die entsprechende Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Im vorliegenden Fall war unter anderem streitig, ob es für die Wirksamkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung darauf ankommt, dass der Arbeitnehmer seinen Personalausweis zur Legitimation mitbringt. Nach § 122 Sozialgesetzbuch 3 hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Das Gericht hat jedoch ausgeführt, dass Voraussetzung für die wirksame Meldung vielmehr lediglich die persönliche Anwesenheit des Arbeitslosen in der zuständigen Agentur ist.

Gleichwohl hat der Arbeitnehmer persönlich zu erscheinen. Dies bedeutet jedoch nur, dass er im Falle des Zweifels der Behörde die Beweislast dafür trägt, dass er persönlich erschienen ist und keinen Vertreter geschickt hat. Erst dann wäre die Arbeitslosmeldung unwirksam.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.2011.

Artikel vom 15.08.2011

Das Sozialgericht Berlin hat klargestellt, dass Innenarchitekten nicht in den Anwendungsbereich der Künstlersozialversicherung fallen.




Seit dem Jahr 1983 sind selbstständige Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Die Besonderheit besteht darin, dass nur die Hälfte der Beiträge selbst zu tragen ist und die andere Beitragshälfte durch die Künstlersozialabgabe der Kunst- und Publizistikverwerter sowie durch einen Bundeszuschuss finanziert wird. Die dahinterstehende Intention, die eine Privilegierung gegenüber allen anderen Selbstständigen darstellt, besteht darin, eine vielfältige und plurale Presselandschaft, Medien- und Kunstszene zu fördern und vor sozialen Ungleichgewichten zu schützen.

Nunmehr wollte ein selbstständiger Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung Innenarchitektur feststellen lassen, dass auch er in den Anwendungsbereich der Künstlersozialversicherung fällt. Das Gericht hat dies jedoch deutlich abgelehnt und hat ausgeführt, dass der Beruf des Architekten trotz zweifelsfrei bestehender künstlerischer Komponenten nicht dem Bereich der Kunst, sondern dem Bereich der Allgemeinen technischen Berufe zuzuordnen sei. Dies gelte auch für den Beruf des Innenarchitekten. Dieser stehe im Spannungsfeld von Architektur und Gestaltung, von Kunst, Handwerk und Industrie, von Form und Funktion. Der Innenarchitekt sei daher der Idee der Gesamtgestaltung verpflichtet und entwickle funktionsgerechte Raumkonzepte.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 06.07.2011.

Artikel vom 14.08.2011

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass es sich um keinen versicherten Wegeunfall im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung handelt, wenn eine Pflegeperson auf dem Weg zum Pflegebedürftigen verunfallt, um dem wartenden Arzt die Wohnungstür zu öffnen.




Unter Pflegepersonen nach § 19 Sozialgesetzbuch 11 sind solche Personen zu verstehen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Diese hat der Gesetzgeber als privilegierungsbedürftig angesehen, da sie durch ihre pflegerische Arbeit einen hohen Beitrag für das gesellschaftliche Miteinander leisten und nicht zuletzt auch durch ihre Tätigkeit gegebenenfalls vermeiden, dass eine kostenintensive stationäre Pflege notwendig wird.

So besteht für Pflegepersonen, die Pflegebedürftige mindestens 14 Wochenstunden pflegen eine Rentenversicherungspflicht, die zur Folge hat, dass die Pflegeperson durch die Pflegetätigkeit Rentenanwartschaften erhält. Die Beiträge für die Pflegeperson zahlt die Pflegekasse.

Für die Pflege von Familienangehörigen, die entweder in Pflegestufe III eingestuft sind oder bei denen das Merkzeichen „H“ festgestellt ist, kann die Pflegeperson zudem einen pauschalen Steuerfreibetrag beanspruchen, sofern sie dafür keine Einnahmen erhalten hat.

Darüber hinaus ist die Pflegeperson auch in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 Sozialgesetzbuch 7 aufgenommen. Dies bedeutet, dass Pflegepersonen nach den Grundsätzen des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts immer dann geschützt werden, wenn sie die pflegerische Tätigkeit selbst durchführen oder sich auf dem Weg zur pflegerischen Tätigkeit befinden.

Im nunmehr zugrundeliegenden Sachverhalt pflegte die Schwiegertochter ihre pflegebedürftige Schwiegermutter. Als eines Tages ein Hausarztbesuch anstand und die Pflegebedürftige diesem nicht von alleine die Tür öffnen konnte, machte sich die Schwiegertochter auf den Weg, stürzte hierbei aber und brach sich das Wadenbein. Das Gericht hat den Anspruch jedoch abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass der zurückgelegte Weg nach seiner objektiven Handlungstendenz nicht davon bestimmt war, eine versicherte Pflegetätigkeit aufzunehmen, also pflegerisch tätig zu werden.

Anders wäre der Fall zu entscheiden gewesen, wenn die Klägerin sich zu ihrer Schwiegermutter begeben hätte, um ihr das Mittagessen zu kochen oder sie zu waschen. Beachten Sie also immer den Einzelfall: Soweit es um pflegerische Tätigkeiten geht, sind Sie versichert! Zur Frage, wann eine solche Tätigkeit vorliegt und wann nicht, kontaktieren Sie mich gerne.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2011.
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Artikel vom 11.08.2011

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Kostenübernahme für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in den Fällen, in denen den Versicherten eine Weiterführung des Haushalts wegen Krankheit nicht möglich ist, nur auf Antrag erfolgt.




Es gibr grundsätzlich zwei Möglichkeiten, nach denen man Haushaltshilfe im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten kann. Zum einen ist dies nach § 38 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 5 möglich. Danach erhalten diejenigen Haushaltshilfe, die wegen einer stationären Behandlung ihren Haushalt nicht weiterführen können und in deren Haushalt ein Kind lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Zum anderen kann nach § 38 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 5 die Satzung der zuständigen Krankenkasse die Gewährung der Leistung „in anderen“ Fällen vorsehen. Voraussetzung ist jedoch mindestens, dass Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.

Im streitentscheidenden Fall ging es darum, dass die klagende Versicherte wegen ihrer Schwangerschaft den Haushalt nicht führen konnte und daher auch schon vor der Entbindung eine Haushaltshilfe für 7,50 Euro pro Stunde engagierte.

Nunmehr war die Frage zu entscheiden, ob in einem Fall von § 38 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 5 für die nachträgliche Übernahme der entstandenen Kosten für eine Haushaltshilfe ein Antrag bei der zuständigen Krankenkasse notwendig ist. Dies hat das Gericht bejaht und dargelegt, dass es sich bei der Antragstellung um eine zwingende Voraussetzung des Tatbestandes handelt. Die vorherige Antragstellung diene der zwingend erforderlichen Information der Krankenkasse, die dadurch überhaupt erst in die Lage versetzt werden kann, den Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und darüber zu bescheiden. Darüber hinaus könne man auch von einer Selbstschutzfunktion für den jeweiligen Versicherten ausgehen, da damit das Risiko minimiert werden, dass die Kosten letztlich bei diesem verbleiben und nicht ersetzt werden.

Die Antragstellung hat demnach nach den allgemeinen Vorschriften beim zuständigen Leistungsträger (hier der Krankenkasse der klagenden Versicherten) zu erfolgen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2011.

Artikel vom 10.08.2011

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über den Umfang des speziell für Auszubildende geltenden § 27 Sozialgesetzbuch 2 nicht ausgeschlossen werden kann, wenn man als Schwerbehinderter Ausbildunsgeld nach dem Sozialgesetzbuch 3 bezieht.




Grundsätzlich erhalten Auszubildende keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch 2. Vielmehr ist das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) abschließend und gewährt Leistungen im dort festgelegten Umfang. Ausnahmsweise gibt es darüber hinaus in Härtefällen weitere Leistungen für Auszubildende aufgrund des neu geschaffenen § 27 Sozialgesetzbuch 2 ihren entsprechenden Mehrbedarf geltend machen.

Im hier zugrundeliegenden Fall ging es jedochum einen Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von 80, für den zudem die Merkmale "G" und "B" festgestellt sind. Dieser absolvierte in einer Einrichtung für behinderte Menschen eine Ausbildung zum Technischen Zeichner und erhalt deshalb Ausbildungsgeld nach § 97 Sozialgesetzbuch 3. Diese behinderungsbedingte Förderung ist aber nicht vom Tatbestand des § 7 Absatz 5 Sozialgesetzbuch 2 umfasst, auch wenn sie anlässlich der Ausbildung ausgezahlt wird.

Das Gericht hatte daher die Frage zu klären, ob trotzdem ein Ausschluss vorliegt und hat dies - unter Bezugnahme auf andere obergerichtliche Entscheidungen - abgelehnt. Vielmehr hätte der Gesetzgeber das ausdrücklich regeln müssen.

Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.06.2011.

Artikel vom 09.08.2011

Wie das Sozialgericht Düsseldorf in einem ganz aktuellen Verfahren entschieden hat, sind einem behinderten Studenten auch dann Leistungen der Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule zu gewähren, wenn er zuvor eine Ausbildung abgeschlossen hat.




Behinderte Studierende erhalten grundsätzlich Leistungen nach den §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch 12, die ihnen ermöglichen sollen, ein Studium in der für sie möglichen Weise zu absolvieren. Hintergrund ist die verfassungsrechtlich gebotene gesetzgeberische Entscheidung, behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern und ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen.

Die Klägerin des vorliegenden Falles ist von ihrer Geburt an gehörlos mit einem Grad der Behinderung von 100. Nach dem Abitur nahm sie eine Ausbildung zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien auf, die sie erfolgreich abschloss und im Anschluss in diesem Beruf arbeitete. Zum Wintersemester 2009/2010 begann sie sodann ein Studium der Druck- und Medientechnologie.

Für dieses beantragte sie beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern und studentischen Mitschreibhilfen.

Das Gericht hat entschieden, dass die Kosten für die Gebärdensprachdolmetscher und Mitschreibhilfen für die Durchführung des Studiums unerlässlich sind und insbesondere nicht die vorherige Ausbildung der Bejahung des Anspruchs entgegensteht. Zwar kann der Anspruch unter Umständen dann versagt werden, wenn ein Betroffener eine in etwa gleichrangige Ausbildung nach Abschluss einer bereits abgeschlossenen anstrebt. In einem Fall wie hier ist aber schon die Zielrichtung eines Studiums eine ganz andere als die einer Ausbildung, weshalb ein Anspruch besteht. Hinsichtlich der Höhe und des Umfanges hat das Gericht auf den Semesterwochenplan der Studentin abgestellt.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2011.

Artikel vom 08.08.2011

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat in einer aktuellen Entscheidung die Versicherungspflicht eines Online-Journalisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz festgestellt.




Der Kläger begehrt von der beklagten Künstlersozialkasse die Feststellung seiner Versicherungs­pflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Er betreibt seit 1996 einen Fachinforma­tionsdienst zum Thema "Internet", indem er von ihm zu diesem Thema verfasste aktuelle Beiträge auf einer eigenen Website kostenlos zur Verfügung stellt. Einnahmen erzielt er überwiegend durch den Verkauf von Werbeflächen auf dieser Website. In geringem Umfang bezieht der Kläger darüber hinaus Honorare aus der Veräußerung von ihm verfasster Beiträge an andere Website-Betreiber, die jährlich den Betrag von 3.900 Euro aber nicht übersteigen. Die Beklagte lehnte die vom Kläger begehrte Fest­stellung ab. Die hiergegen gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner heutigen Sitzung der Revision des Klägers statt­gegeben, die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Versicherungspflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz festgestellt.

Der Kläger übt eine selbständige publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig, dh mit der Absicht aus, ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Künstlersozialversicherungsgesetz liegendes Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu erzielen und unterliegt daher der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Zu den im Rahmen von § 1 Abs 1 Nr 1 iVm § 3 Abs 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz berücksichtigungsfähigen Einnahmen "aus" einer publizistischen Tätigkeit zählen nicht nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit, dh "für" diese Tätigkeit, erzielten Einkünfte aus der Veräußerung von Beiträgen an andere Website-Betreiber, sondern auch die in einem mittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit stehenden Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf der eigenen Website. Analog zu dem in § 14 SGB IV definierten Begriff des Arbeitsentgelts, der alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung erfasst, unabhängig davon, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, ist auch der Begriff des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) "aus einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit" auszulegen. Zwischen den vom Kläger aus dem Verkauf von Werbeflächen erzielten Einnahmen und seiner primären publizistischen Arbeit besteht ein untrennbarer wirtschaftlicher und inhaltlicher Zusammenhang, aufgrund dessen die "Werbeeinnahmen" dem von einem Verlag oder einer Redaktion für eine publizistische Leistung ge­zahlten Honorar vergleichbar und somit als Einnahmen "aus" publizistischer Tätigkeit zu werten sind. Wirtschaftlich ist die Refinanzierung einer über das Trägermedium "Internet" ausgeübten journalisti­schen Tätigkeit durch Werbeeinnahmen wegen der dort vorherrschenden kostenfreien Verfügbarkeit von Informationen ("Gratiskultur") eine notwendige Bedingung für die Ausübung dieser Tätigkeit. In­haltlich ist der Erfolg der Werbung abhängig von der Websitefrequentierung, die wiederum durch die dort veröffentlichen Inhalte beeinflusst wird. Die in den Steuerbescheiden vorgenommene Einstufung der Einnahmen aus dem Verkauf der Werbeflächen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb trifft nicht zu und ist aufgrund der abweichenden Zweckbestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht bindend.

Der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz steht vorliegend auch nicht entgegen, dass bei dem vom Kläger gewählten Finanzierungsmodell ein zur Zahlung der Künstler­sozialabgabe verpflichteter Verwerter fehlt, weil es sich um einen besonderen Fall der Selbstver­marktung handelt, bei der die fehlende Abgabepflicht über den Bundeszuschuss nach § 34 Künstler­sozialversicherungsgesetz auszugleichen ist.

Az.: B 3 KS 5/10 R B. ./. Künstlersozialkasse

Quelle: Medieninformation Nr. 21/11 des Bundessozialgerichts vom 21.07.2011.

Artikel vom 14.07.2011

Wie das Amtsgericht München entschieden hat, ist eine Vergütungsvereinbarung mit einem gesetzlich Versicherten nur dann wirksam, wenn dieser vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, tatsächlich auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies auch schriftlich bestätigt. Fehlt es bereits an dieser schriftlichen Bestätigung, ist die Vereinbarung unwirksam.




Im besagten Fall ging es um einen gesetzlich versicherten Patienten, der sich von einer chirurgischen Fachärztin in deren Praxis aufgrund eines Nabelbruchs behandeln ließ. Zwischen den Beteiligten wurde eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die eine Abrechnung nach der (privatärztlichen) Gebührenordnung für Ärzte vorsah. Das Gericht führte jedoch aus, dass in der getroffenen Vereinbarung zwar darauf hingewiesen wurde, dass eine Erstattung eventuell nicht erfolgen könne. Es gehe aus der Vereinbarung jedoch nicht hervor, dass der Versicherte trotz des bestehenden Versicherungsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung wünsche. Dies sei aber aus Gründen des Patientenschutzes notwendig, um dem Versicherten in einer entsprechenden Hilfesituation beim Arzt deutlich zu machen, dass er die Kosten selbst zu tragen habe. Nur so hätte er die Möglichkeit auch tatsächlich zwischen der privatärztlichen Leistung und der aufgrund seiner gesetzlichen Versicherung zu wählen. Dies müsse aber gewährleistet werden.

Es handelt sich um ein Urteil, das die Rechte von gesetzlich Versicherten gegenüber ihren Ärzten stärkt. Zwar wurden gegen diese Entscheidung keine Rechtsmittel eingelegt, sodass eine Bestätigung anderer Gerichte bisweilen fehlt. Dennoch ist das Urteil für vergleichbare Fälle in jedem Fall heranzuziehen.

Amtsgericht München, Urteil vom 28.04.2010.

Artikel vom 13.07.2011

Bei der Ermittlung der Höhe des Elterngeldes ist dasjenige Einkommen nicht zu berücksichtigen, das beispielsweise aus Insolvenz- oder Arbeitslosengeld resultiert. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem aktuellen Verfahren entschieden und dabei ausdrücklich klargestellt, dass dies auch mit allen in Frage kommenden Grundrechten vereinbar ist.




Eltern erhalten in Deutschland bis zu 14 Monate lang für ab dem 01. Januar 2007 geborene Kinder das sogenannte Elterngeld als Entgeltersatzleistung. Die Höhe bemisst sich nach dem vorherigen Einkommen, kann aber einen Betrag von 1800 Euro nicht überschreiten.

Im nun zu entscheidenden Verfahren ging es um die Frage, ob die Zahlung von Insolvenz- und Arbeitslosengeld auch in die Berechnung einzufließen hat. So sind nach § 2 Bundeselterngeldgesetz zwar auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigungsfähig, nach allgemeiner Auffassung fallen dennoch Insolvenz- und Arbeitslosengeld nicht darunter. Aufgrund des Verweises in das Einkommenssteuerrecht gilt dies beim Insolvenzgeld schon aufgrund dessen Einkommensteuerfreiheit. Für das Arbeitslosengeld fehlt es nach der Auffassung des Gerichts an der notwendigen Gegenleistung, denn Rechtsgrund für die Leistungsgewährung sei – rechtsdogmatisch – das Versicherungsverhältnis und nicht die frühere Beschäftigung.

Auch sei diese Regelung verfassungsmäßig. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz vor.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.06.2011.

Artikel vom 08.07.2011

Zum Ausgleich einer Behinderung im Bereich der Mobilität haben Versicherte
gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit einem geeigneten Elektro-Rollstuhl. Ein zweiter Elektro-Rollstuhl müsse hingegen regelmäßig nicht gewährt werden.




Etwas anderes gelte erst dann, wenn der Erst-Rollstuhl regelmäßig über längere Zeit nicht verfügbar sei, ein passender Ersatz-Rollstuhl nicht gestellt werden könne und der Versicherte deshalb über längere Zeit überwiegend bettlägerig sei. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Ein Mann aus dem Hochtaunuskreis kann aufgrund einer spastischen Tetraplegie nicht gehen und seinen Kopf nur schwer halten. Der in einem Pflegeheim lebende Mann ist deshalb dauerhaft auf einen individuell angepassten Rollstuhl angewiesen. Seine Kran-kenkasse bewilligte ihm im Jahr 1999 den Elektro-Rollstuhl Allround. Als dieser die Ver-sorgungsbedürfnisse des Klägers nicht mehr erfüllte, gewährte die Krankenkasse im Jahr 2001 als Ersatz den Elektro-Rollstuhl Chairman mit integrierter Aufstehvorrichtung und Joystick-Steuerung. Diesen Rollstuhl benutzt der behinderte Mann seitdem vorwiegend. Neben diesen beiden elektrischen Rollstühlen ist der nunmehr 38-Jährige mit einem Leichtgewicht-Rollstuhl ausgestattet. Da er seine Hände für die Vorwärtsbewegung dieses manuellen Rollstuhls nicht einsetzen kann, ist er jedoch zu dessen Nutzung – z.B. bei Ausflügen und Besuchen außerhalb des Heimes – auf eine Hilfsperson ange-wiesen.

Im Jahr 2006 beantragte der Mann die Übernahme von Reparaturkosten für den älteren Elektro-Rollstuhl, den er während der Reparaturen des neuen Elektro-Rollstuhls benötige. Die Krankenkasse lehnte dies ab. Der Versicherte könne zwar den alten Rollstuhl behalten, anfallende Reparaturkosten müsse er jedoch selbst tragen. Der behinderte Mann verwies hingegen darauf, dass der neue Elektro-Rollstuhl öfters defekt sei und ihm der Leichtgewicht-Rollstuhl keine eigenständige Mobilität ermögliche. Auf diese sei er jedoch wegen seiner geringfügigen Beschäftigung im Pflegeheim angewiesen. Ferner könne er auf dem Leichtgewicht-Rollstuhl nicht längere Zeit ohne körperliche Beschwerden sitzen.

Die Darmstädter Richter gaben der Krankenversicherung Recht. Gründe, die ausnahmsweise eine Mehrfachausstattung rechtfertigten, lägen nicht vor. Zudem habe der ältere Elektro-Rollstuhl so schwerwiegende Mängel, dass dessen weitere Verwendung aufgrund der Unfallgefahren nicht anzuraten sei.

Da der Kläger ferner über einen Leichtgewicht-Rollstuhl verfüge, sei seine Mobilität ausreichend gesichert. Dass er insoweit auf eine Hilfsperson angewiesen sei, führe zu keiner anderen Beurteilung, da deren Hilfeleistung ihm als Pflegeleistung der Stufe III zustehe. Da der Leichtgewicht-Rollstuhl über eine anatomische Sitzanpassung verfüge, sei dessen Nutzung dem Kläger für eine Übergangszeit auch zumutbar. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn der Kläger wegen der Reparatur des neuen Elektro-Rollstuhls über Wochen ununterbrochen oder über einen deutlich längeren Zeitraum als 4 – 6 Wochen die überwiegende Zeit liegend im Bett verbringen müsse.

Auf seine Berufstätigkeit könne sich der Kläger gegenüber der Krankenkasse nicht berufen, da diese – so die Richter – für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zuständig sei.

(AZ L 8 KR 310/08 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 07.07.2011.

Artikel vom 01.07.2011

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass keine Sperrzeit eintritt, wenn ein Berufskraftfahrer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung wegen lediglich fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs ordnungsgemäß gekündigt wird.




Wird ein Arbeitnehmer aufgrund seines eigenen Fehlverhaltens gekündigt, so hat er grundsätzlich erst nach Ablauf einer sogenannten Sperrzeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er wird also insoweit für sein eigenes Fehlverhalten (auch) sozialrechtlich sanktioniert. In diesem Fall ging es um einen Kraftfahrer, der bei einer Spedition beschäftigt war. Dieser wurde aufgrund fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1Nr. 2 b, Absatz 3 Nr. 2 Strafgesetzbuch verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von neun Monaten entzogen.

Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin ordnungsgemäß aufgrund des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages, die zuständige Behörde verweigerte aber die Zahlung von Arbeitslosengeld mit der Begründung, es liege ein Sperrzeittatbestand vor. Hiergegen richtete sich der Kläger, der letztlich in beiden Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit Recht bekam. Dabei stützte sich das Gericht vor allem auf § 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 3, nach dem zudem notwendig sei, dass die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig vom Beschäftigten herbeigeführt wurde. Dies ist aufgrund der lediglich fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs, die rechtskräftig festgestellt wurde, nicht der Fall.

Aber Achtung: Ausdrücklich hat das Landessozialgericht darauf hingewiesen, dass bei einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt und einer damit verbundenen Strafbarkeit zum Beispiel nach § 316 Strafgesetzbuch dieses Kriterium nicht gelte, da jeder Autofahrer wissen müsse oder im Sinne grober Fahrlässigkeit wissen muss, dass eine Trunkenheitsfahrt in der Regel zum Verlust des Führerscheins führen wird (Bestätigung des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 25.02.2011).


Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2011.

Artikel vom 24.06.2011

BildDas Bundessozialgericht hat in einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2011 klargestellt, dass eine Einstellung der Krankengeldzahlung nach 78 Wochen bzw. 546 Tagen nicht in jedem Falle zulässig ist.




In dem Rechtsstreit ging es um eine Frau, die ab 2004 zunächst lange Zeit wegen einer Herzkranzgefäßerkrankung und später, ab 2005, wegen einer Handverletzung krankgeschrieben war und Krankengeld bezog. Die Krankenkasse rechnete die Krankengeldbezugszeiten wegen der Herzkranzgefäßerkrankung und der Handverletzung zusammen und stellte die Krankengeldzahlung schließlich ein, als - ihrer Ansicht nach - insgesamt 78 Wochen bzw. 546 Tage Krankengeld gezahlt worden war.

Das Bundessozialgericht stellte jedoch klar, dass die Begrenzung des Krankengeldansnpruchs auf 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums (sog. Blockfrist) nur gilt, wenn "dieselbe Krankheit" die Arbeitsunfähigkeit bedingt oder während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ersten Krankheit eine weitere Krankheit hinzutritt. Das Hinzutreten einer zweiten Krankheit während der ersten Krankheit setze dabei voraus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden hätten. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Eine zeitliche Nachfolge der Krankheiten, wie sie hier vorlag, reiche nicht aus, um die Krankengeldzahlung nach 78 Wochen einzustellen.

Wenn die Voraussetzungen für die Begrenzung des Krankengeldanspruchs nicht vorliegen, kann Krankengeld nach dem Gesetz grundsätzlich unbegrenzt bezogen werden, wie sich aus § 48 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5 ergibt.

Die Krankenkasse war daher nach Auffassung des Bundessozialgerichts in den Vorinstanzen zu Recht zu einer Krankengeldnachzahlung verurteilt worden.

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Wenn Sie Fragen zu diesem Themenkreis haben, kontaktieren Sie mich gerne. Ich biete Ihnen rechtliche Beratung und Vertretung in Krankengeldangelegenheiten.

Artikel vom 22.06.2011

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg dargelegt, unter welchen Voraussetzungen der Mehrbedarf für eine kostenaufwändigere Ernährung vom Sozialhilfeträger zu übernehmen ist.




Nach der gesetzlichen Regelung von § 30 Absatz 5 Sozialgesetzbuch 12 wird bei grundsicherungsberechtigten Kranken, Genesenden, behinderten Menschen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohten Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe vom zuständigen Sozialhilfeträger anerkannt.

Da eine Prüfung des tatsächlichen Mehraufwands im Einzelfall für den Sozialhilfeträger aber schon mangels fachlicher Einschätzungsmöglichkeit oftmals schwierig ist, muss die Behörde bei der Entscheidungsfindung auf Sachverständige zurückgreifen. Sie hat dabei neue medizinische und ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse sowie aktuelle Grundlagen der Regelsatzbemessung zu berücksichtigen.

Eine geeignete Entscheidungshilfe bieten so zum Beispiel die Empfehlungen für Krankenkostzulagen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Diesen wurden vom Gericht im vorliegenden Fall angewendet. Darin ging es um eine Frau, die an Neurodermitis und einer Vielzahl von Allergien litt. Sie begehrte einen ernährungsbedingten Mehraufwand von 25 Euro pro Monat. Dieser wurde jedoch abgelehnt, da die Empfehlungen vorsahen, dass bei Neurodermitis gerade eine Vollkosternährung angezeigt sei. Diese wiederum sei aber von der bestehenden Regelleistung bereits berücksichtigt und könne keine darüber hinaus gehenden Leistungen begründen.

Für den Fall, dass der Stand der Wissenschaft aber eine spezielle, notwendigerweise kostenintensivere Ernährung für geboten hält, ist ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Mehrkosten gegeben.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2011.

Artikel vom 21.06.2011

BildDas Sozialgericht Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (Gerichtsbescheid vom 27.05.2011), dass Krankengeld grundsätzlich nicht mit der Begründung eingestellt werden darf, man könne zwar seine bisherige Arbeit nicht mehr ausüben, dafür aber andere Tätigkeiten.




In dem entschiedenen Fall ging es um einen Auslieferungsfahrer einer Großwäscherei, der seine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, insbesondere, weil die Arbeit mit dem Tragen schwerer Lasten von teilweise über 40kg verbunden war.

Die Krankenkasse hatte trotz durchgängiger Krankschreibung und Vorlage von AU-Bescheinigungen das Krankengeld des Betroffenen gestrichen und ihn zum 'Arbeitsamt' geschickt mit der Begründung, im Entlassungsbericht der Reha-Klinik sei er als "arbeitsfähig" entlassen worden. Laut Entlassungsbericht könne er zwar nicht mehr als Auslieferungsfahrer arbeiten, dafür aber andere, leichtere Tätigkeiten ausüben.

Der Betroffene ging zum Arbeitsamt, bezog nach der Krankengeldeinstellung zunächst Arbeitslosengeld, beantragte aber bei der Krankenkasse die Fortzahlung des Krankengeldes mit der Begründung, er sei nach wie vor für seine bisherige Tätigkeit als Auslieferungsfahrer arbeitsunfähig. Den Antrag auf Krankengeld-Fortzahlung wies die Krankenkasse zurück, wogegen der Betroffene schließlich klagte.

Das Sozialgericht gab dem Kläger recht und stellte klar, dass sich die Frage der Arbeitsfähigkeit beim Krankengeld nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit richtet. Eine Verweisung auf ähnliche Tätigkeiten sei nur in engen Grenzen möglich, eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ("Suchen sie sich einen anderen Job") überhaupt nicht. Da der Kläger in diesem Sinne durchgängig arbeitsunfähig gewesen sei und auch die erforderlichen AU-Bescheinigungen immer fristgerecht vorgelegt habe, müsse die Krankenkasse Krankengeld nachzahlen.

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Die Gerichtsentscheidung zeigt, wie wichtig es sein kann, eine Einstellung des Krankengeldes rechtlich überprüfen zu lassen und trotz Zahlungseinstellung gleichzeitig weiterhin wie bisher zum Arzt zu gehen und AU-Bescheinigungen an die Krankenkasse zu senden. Weiter ist es wichtig, sich sofort bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden und dort anzugeben, "Ich will arbeiten, soweit ich kann". Ggf. zu Unrecht vorenthaltenes Krankengeld kann nachträglich eingeklagt werden. Erklärt man gegenüber der Bundesagentur, absolut (d.h. für jedwede Arbeit) arbeitsunfähig zu sein, wird schnell das Arbeitslosengeld abgelehnt mit der Begründung, man stünde dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Hüten Sie sich hier vor rechtlichen Stolperfallen.

Wenn Sie Fragen zum Thema Krankengeld haben, melden Sie sich gerne.

Artikel vom 20.06.2011

Das Bayerische Landessozialgericht in München hat in einer aktuellen Entscheidung auf die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bezug genommen. Liegt eine solche vor, ist sie als Bedarfsgemeinschaft anzusehen und das Einkommen und Vermögen beider Partner als Grundlage für einen Leistungsbezug anzusehen.




Die sogenannten Hartz 4-Leistungen erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und darüber hinaus erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Letzteres entscheidet sich nach der Einkommens- und Vermögenslage der Betroffenen. Dabei ist grundsätzlich auf dasjenige Einkommen und Vermögen des Betroffenen alleine abzustellen. Wenn man jedoch insbesondere liiert ist, ist grundsätzlich auch dasjenige Einkommen und Vermögen des entsprechenden Partners heranzuziehen, § 7 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 2.

So verhält es sich auch bei einer sogenannten eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Ob eine solche vorliegt, wird nach allgemeiner Auffassung anhand von drei Kriterien bestimmt: Zunächst muss es sich tatsächlich um Partner handeln, diese müssen zudem in einem gemeinsamen Haushalt leben und schließlich auch wirklich füreinander Verantwortung im Sinne eines Einstehens übernehmen wollen.

Dabei gilt, dass die Behörde für die ersten beiden Kriterien beweispflichtig ist und lediglich das Einstehenwollen gesetzlich vermutet wird. Ist eine Behörde von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht überzeugt, muss sie daher den entsprechenden Beweis erbringen. Gelingt ihr das nicht, ist im Zweifel nicht von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. So lag es auch im obigen Fall, der nunmehr vom Bayerischen Landessozialgericht entschieden wurde. Dem Gericht genügte es für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft hierbei nicht, dass der Mann einen Schlüssel zur Wohnung seiner Freundin hatte und dort neben Hygiene-Artikeln auch einige Anzüge deponiert hatte. Auch Nachhilfestunden für das Kind seiner Freundin seien noch kein hinreichender Beweis. Vielmehr habe er seinen Lebensmittelpunkt noch in einer anderen Stadt, in der er lebe.

Bei Fragen zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft kontaktieren Sie mich gerne. Da in diesem Zusammenhang auch vielfach Rückforderungsbescheide erlassen werden, ist ein sofortiges Vorgehen gegen die Behörde meistens dringend geboten.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.04.2011.

Artikel vom 16.06.2011

Das Hessische Landessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (29.04.2010) entschieden, dass von der Krankenkasse übersandte Mitgliedsbescheinigungen rechtlich als Verwaltungsakt anzusehen sind. Die Krankenkasse ist an die Bestätigung der Mitgliedschaft gebunden. Der Versicherte darf darauf vertrauen.




In dem entschiedenen Fall hatte eine Frau von der AOK Hessen eine Mitgliedsbescheinigung sowie ein Begleitschreiben ausgehändigt bekommen, in dem es hieß: "Sehr geehrte Frau A., vielen Dank, dass Sie der AOK Hessen ihr Vertrauen schenken, damit haben Sie für Ihre Gesundheit einen starken Partner an ihrer Seite. Das zeigt sich ganz besonders dann, wenn sie ihre Arbeitsstelle wechseln oder neue Arbeit suchen. Es liegt uns besonders am Herzen, dass das Arbeitsamt sie reibungslos bei der AOK Hessen anlegen kann - einfach, schnell und unkompliziert. Deshalb erhalten Sie von uns heute ihre fertig ausgefüllt Mitgliedsbescheinigung. Denn wir möchten, dass sie nicht mit "Schreibkram" belastet sind und sich bei uns rundum wohl fühlen...".

Später stellte sich heraus, dass die Betroffene gar nicht hätte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden können, weil sie bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte und in den vorangegangenen 5 Jahren kein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern privat versichert gewesen war. Die AOK teilte der betroffenen Frau daher später per Bescheid mit, dass sie nicht versichert sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Betroffene Widerspruch und anschließend Klage.

In der Berufungsinstanz stellte das Landessozialgericht klar, dass die seinerzeit ausgestellte Mitgliedsbescheinigung einen Verwaltungsakt darstelle, an den sich die Krankenkasse halten müsse. Die Krankenkasse habe damit bindend entschieden, dass die Klägerin als Mitglied aufgenommen werde. Die einmal ausgestellte Mitgliedsbescheinigung sei sogar dann bindend, wenn sich nachträglich herausstelle, dass diese aus rechtlichen Gründen gar nicht hätte ausgestellt werden dürfen. Derjenige, der an eine Krankenkasse zur Aufnahme als Mitglied herantrete und demgegenüber die Krankenkasse den Anschein erwecke, die Kasse stehe als starker Partner an seiner Seite, dürfe regelmäßig davon ausgehen, Mitglied werden zu können.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist zu begrüßen, denn sie stärkt die Rechte der Versicherten. Die Krankenkassen werden beim Wort genommen. Es kommt nämlich in der Praxis nicht selten vor, dass Kassen, nachdem sie ein vermeintlich neues Mitglied freudig begrüßt haben, einige Zeit später (beispielsweise vor dem Hintergrund einer schwerwiegenden Erkrankung) kehrt machen und aus formalrechtlichen Gründen die Mitgliedschaft bestreiten.

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Wenn Sie Fragen zu diesem Themenkreis haben, kontaktieren Sie mich gerne. Ich biete Ihnen Beratung und Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung.

Artikel vom 15.06.2011

Eine psychische Minderbelastbarkeit ist bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) zu berücksichtigen. Der Einzel-GdB kann hier bei stärker behindernden Störungen 30 - 40 betragen.




Bei der Feststellung des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt richtet wird die Einzelbewertung anhand der sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze vorgenommen. Die Bewertung psychischer Erkrankungen richtet sich dabei i.d.R. nach Ziff. 3.7. der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008. Danach sind "Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem Einzel-GdB von 30-40 zu bewerten.

Wenn Sie Fragen zur GdB-Bemessung durch das Versorgungsamt haben, kontaktieren Sie mich gerne. Ich biete Ihnen Beratung oder Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren zur korrekten Feststellung Ihres Grades der Behinderung.

Artikel vom 14.06.2011

BildDas Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte in einem aktuellen Urteil (10.05.2011) über eine Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu entscheiden.




In dem entschiedenen Fall ging es um einen Betonwerker, der wegen eines Knieschadens, Arthrose und einer Knieumstellung einen Rentenantrag zur Erlangung einer "Frührente" (ugs.) gestellt hatte. Das Gericht kam nach Anhörung mehrerer Gutachter zwar zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betonwerker nicht mehr ausüben kann. Allerdings - und daran scheiterte der Kläger in diesem Fall aus rechtlichen Gründen- stünde dem Kläger kein Berufsschutz als Betonwerker zu. Der Kläger habe zunächst Metzger gelernt, sich von diesem Ausbildungsberuf aber gelöst und als Betonwerker gearbeitet. Diesen Beruf habe er aber weder im Sinne einer mindestens zweijährigen Ausbildung erlernt noch sei er tariflich als Facharbeiter eingestuft gewesen. Der Kläger sei daher auf "leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts" verweisbar.

Beachten Sie aber: "Frührenten"-Fälle sind immer Einzelfälle - es kommt immer auf den Gesundheitszustand des Einzelnen an.

Wenn Sie Fragen zur Erwerbsminderungsrente haben, kontaktieren Sie mich gerne. Ich biete Ihnen Beratung und Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren.

Artikel vom 10.06.2011

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass einer rumänischen Familie, die nach Deutschland eingereist ist, Hartz 4-Leistungen zustehen.




Grundsätzlich erhalten erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen, die ihr 15. Lebensjahr vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, die sog. Hartz 4-Leistung nach dem Sozialgesetzbuch 2. Diese können jedoch auch ausgeschlossen sein. Dies betrifft insoweit insbesondere Ausländerinnen und Ausländer, wenn sie nicht einer beruflichen Tätigkeit nachgehen oder wenn sie bereits Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten (§ 7 Absatz 1 Satz 2).

Es bestehen jedoch erhebliche rechtliche Zweifel, inwieweit dieser Ausschluss auch für EU-Ausländer gilt, die im Rahmen der Freizügigkeitsregelungen der EU nach Deutschland gekommen sind und hier bisweilen weder beschäftigt noch selbstständig tätig sind. Das nunmehr angerufene Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im Falle einer vierköpfigen Familie aus Rumänien entschieden, dass erhebliche europarechtliche Bedenken hinsichtlich des Ausschlusses von EU-Ausländern aus dem Leistungsbezug des Sozialgesetzbuchs 2 bestehen. Schon fraglich ist, inwieweit diese Regelung auf eine EU-Richtlinie zurückgeht, die möglicherweise einen solchen Ausschluss gar nicht bezwecken wollte. Darüber hinaus könnte sich ein Hilfeanspruch möglicherweise direkt aus dem Unionsrecht ergeben.

Da im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes derartige Zweifel aufgrund der akuten Existenzgefährdung in diesen Bereichen zu Lasten der zuständigen Behörde gehen, hat das Gericht der Familie entsprechende Leistungen zugesprochen. Es ist jedoch noch abzuwarten, ob das Urteil in der Hauptsache zu einem identischen Ergebnis kommt und wie ggf. das Bundessozialgericht oder auch der Europäische Gerichtshof hierüber entscheiden. Bis dahin ist Betroffenen zu raten, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen geltend zu machen, da eine Abwägung in diesem Zusammenhang stets immer zu ihren Gunsten ausfällt.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2011.

Artikel vom 09.06.2011

BildDie Künstlersozialversicherung bietet im Vergleich zur freiwilligen Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung deutliche Vergünstigungen, da Versicherte der KSK nur den "Arbeitnehmerbeitrag" zu tragen haben. Als publizistische Tätigkeit kann auch die Arbeit von Übersetzern gelten.




Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.12.2006) kommt es für die Versicherbarkeit von Übersetzern darauf an, ob dem Übersetzer bei seiner Tätigkeit ein Gestaltungsspielraum bei seiner Arbeit eingeräumt ist oder ob er im Wesentlichen vorgegebene Texte "wortgetreu" übersetzt, es sich also um "rein technische bzw. handwerkliche Übersetzungen" handelt, die "gewissermaßen nur eine "Kopie" des Originaltextes" darstellen. Man kann demnach nicht pauschal sagen, dass nur die Übersetzung klassischer Literatur eine publizistische Tätigkeit darstellt.

So kann zwar nicht die wortgetreue Übersetzung von Bedienungsanleitungen oder Handbüchern als publizistische Tätigkeit angesehen werden, wohl aber m.E. die Übersetzung von Werbetexten, wenn der Übersetzer dabei eigenschöpferische Elemente einfließen lässt, etwa, weil die Werbetexte eben nicht "1:1" in die Zielsprache übersetzt werden können, um die erwünschte Wirkung entfalten zu können, sondern den zielgruppenspezifischen Besonderheiten angepasst werden müssen.

Wegen der erheblichen Beitragsunterschiede zwischen der KSV und der freiwilligen Mitgliedschaft in der Sozialversicherung kann es sich lohnen, in Grenzfällen gegen ablehnende Bescheide der Künstlersozialkasse Widerspruch bzw. Klage zu erheben.

Wenn Sie Fragen zu diesem Themenkreis haben, kontaktieren Sie mich gerne.

Artikel vom 08.06.2011

Das Landessozialgericht Sachsen hat in einem aktuellen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Heimbewohner gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit einem Multifunktionsrollstuhl haben können, auch wenn durch das Heim alltagstaugliche Rollstuhle vorgehalten werden.




Zwar werden vom Heimträger die Hilfsmittel zur üblichen Versorgung im Heim und auf dem Heimgelände zur Verfügung gestellt, von denen grundsätzlich vermutet wird, dass sie dem dortigen Bedarf entsprechen. Es kann jedoch Gründe geben, die eine ergänzende Versorgung rechtfertigen. Wenn es sich beispielsweise um Hilfsmittel handelt, die zur Befriedigung eines Grundbedürfnisses dringend erforderlich sind, dann besteht – wie in diesem Fall – ein eigener Anspruch des Versicherten gegen seine gesetzliche Krankenversicherung auf zusätzliche Versorgung mit einem entsprechenden Hilfsmittel.

Hier benötigte die Betroffene einen Multifunktionsrollstuhl gerade dafür, um einen gewissen körperlichen Bewegungsradius auch außerhalb des Heimes aufrecht erhalten zu können. Laut Kostenvoranschlag sollte der Multifunktionsrollstuhl 1.100,00 EUR kosten. Diesen kann sie aufgrund ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen nur mit einem Multifunktionsrollstuhl verwirklichen, der ihr längeres Sitzen ermöglicht. Da sie ein vermehrtes Bedürfnis, sich auch außerhalb des Heimes aufzuhalten, durch nahe wohnende Familienmitglieder auch tatsächlich nachweisen konnte, wurde der Anspruch auf einen Multifunktionsrollstuhl letztlich unproblematisch bejaht.

Vielfach werden voreilige Ablehnungsbescheide erlassen, in denen der stets maßgebliche Einzelfall keine hinreichende Beachtung findet. Sollten Sie oder Familienangehörige davon betroffen sein, kontaktieren Sie mich gerne. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sind hier oftmals sehr schnell bestehende Versorgungslücken zu schließen.

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.05.2011.

Artikel vom 07.06.2011

BildDie zutreffende Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) durch das Versorgungsamt ist für die Betroffenen meist weniger ein finanzielles Anliegen, als vielmehr ein Bedürfnis nach gerechter Behandlung.




Nicht selten legt das Versorgungsamt einen seltsamen Ehrgeiz an den Tag, betroffenen Menschen einen möglichst niedrigen GdB zuzusprechen. Dabei geht es - abgesehen vom Kündigungsschutz schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Menschen - oftmals nur um moderate Steuererleichterungen, etwa im Bereich der Kfz-Steuer. Die Betroffenen begegnen dann einer sehr niedrigen GdB-Bemessung mit Unverständnis und fühlen sich nicht selten oberflächlich behandelt.

Hier ist es gut zu wissen, dass die Erfolgsaussichten, sich gegen eine zu geringe GdB-Bemessung zu wehren, durchaus gut sein können. Das Versorgungsamt bestimmt den GdB regelmäßig nur nach "Aktenlage", d.h. ohne den Betroffenen auch nur einmal untersucht zu haben. Ein gründliches ärztliches Gutachten kann hierbei zu einem gänzlich anderen Ergebnis kommen. Die Ermittlung des GdB richtet sich dabei nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die im Internet frei abrufbar sind. Dort findet sich eine nach Funktionsstörungen gegliederte Tabelle mit Anhaltswerten für die GdB-Bemessung. Schauen Sie dort hinein, ob Sie Ihr Leiden wiederfinden (im Browser-Fenster mit gleichzeitig gedrückter StrG- und F-Taste suchen) und ob Sie meinen, korrekt beurteilt worden zu sein.

Wenn Sie mit der GdB-Bemessung unzufrieden sind, kontaktieren Sie mich gerne, ich biete Ihnen diesbezüglich Beratung und Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren.

Artikel vom 07.06.2011

Wer durch ein Behördenversehen zuviel Hartz IV erhält, muss dies zurückzahlen. Das gilt aber nur, wenn er den Berechnungsfehler grob fahrlässig nicht erkannt hat.




Eine Klage gegen die verlangte Rückzahlung von überzahlten Leistungen ist vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt abgewiesen worden. Nach Meinung der Richter hätte der Kläger bei Lesen des Bescheids erkennen können, dass ihm das Amt doppelt soviel Geld für die Miete zahlte wie er angegeben hatte. An der groben Fahrlässigkeit ändere auch eine behauptete Rechenschwäche und die Einnahme von starken Schmerzmitteln nichts. Denn seinerzeit sei der Kläger auch in der Lage gewesen, per Internet einen Gebrauchtwagen zu kaufen und diesen alleine in Norddeutschland abzuholen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. März 2011, L 5 AS 160/09, rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 07.06.2011.

Artikel vom 06.06.2011

BildDas Hessische Landessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (28.04.2011) entschieden, dass Versicherte gegen die Krankenkasse einen Kostenerstattungsanspruch haben können, wenn sie der behandelnde Arzt in dem Glauben lässt, die Behandlung würde von der Krankenkasse bezahlt.




In dem entschiedenen Fall ging es um die Behandlung einer Krebserkrankung, bei der sich Lebermetastasen gebildet hatten. Die Versicherte ließ sich nach Überweisung ihres Kassenarztes von einem renommierten Medizin-Professor behandeln (sog. Chemoperfusion) und beglich darauf private Arztrechnungen i.H.v. insgesamt 18.573,51 €.

Das Gericht entschied, dass die Krankenkasse die Arztrechnung im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 5 zu erstatten hat. Der behandelnde Arzt habe die Versicherte nicht korrekt darüber aufgeklärt, dass die von ihm erbrachte Behandlungsleistung nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse eigentlich nicht übernommen wird (Kassenleistung wäre die Chemoembolisation gewesen, nicht die Chemoperfusion). Die Versicherte nahm deshalb und wegen der von ihrem Hausarzt ausgestellten Überweisung irrtümlich an, die Behandlungskosten würden von ihrer Krankenkasse getragen. In der unzureichenden Aufklärung durch den Arzt sah das Gericht ein sog. "Systemversagen", dass einen Kostenerstattungsanspruch auslöse, d.h. die Krankenkasse musste der Versicherten schließlich den Gesamtbetrag von 18.573,51 € erstatten.

Das Gericht stellte weiter klar, dass der Kostenerstattungsanspruch auch nicht deswegen wegfällt, weil die lebensbedrohlich erkrankte Versicherte einen privaten Behandlungsvertrag mit dem Arzt unterschrieben hatte. Der Spezialist hatte der Versicherten nämlich erklärt, er könne sie nur behandeln, wenn sie den Behandlungsvertrag unterzeichne. In einem solchen Fall, so das Gericht, könne der Versicherte von der Krankenkasse trotz der Unwirksamkeit des Behandlungsvertrages nicht darauf verwiesen werden, bereits gezahltes Honorar vom Arzt zurück zu fordern. Der Versicherte habe in diesem Fall einen direkten Kostenerstattungsanspruch gegen die Krankenkasse.

Artikel vom 01.06.2011

Wer als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung hauptberuflich selbständig tätig ist und Beitragsüberzahlungen vermeiden will, sollte der Krankenkasse Umsatzrückgänge schnellstmöglich mitteilen.




Grundlage der Beitragsbemessung hauptberuflich selbständiger freiwilliger Mitglieder sind u.a. deren Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Die Einnahmen werden nach dem Gesetz grundsätzlich pauschal geschätzt (derzeit im Westen pauschal 3.712 € monatlich). Sind die Einnahmen tatsächlich niedriger (das dürfte bei den meisten Selbständigen der Fall sein), kann und sollte dies gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen werden. Berechnungsgrundlage sind dann die tatsächlichen, niedrigeren Einnahmen, mindestens jedoch 1.917 €.

Sollten die Einnahmen während des Kalenderjahres deutlich sinken, ist dringend anzuraten, der Krankenkasse den Umsatzrückgang umgehend anzuzeigen. Der Umsatzrückgang muss nachgewiesen werden. Das Bundessozialgericht meint, der Nachweis gesunkener Einnahmen könne nur durch Vorlage eines neuen Einkommensteuerbescheides geführt werden (Urteil vom 2.9.2009). Diese Rechtsprechung halte ich für verfehlt; es kann nicht sein, dass bei freiwillig versicherten selbständig Tätigen mit Rücksicht auf den "Verwaltungsaufwand" der Krankenkassen im Prinzip nur jährliche Beitragsanpassungen möglich sein sollen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Beiträge nach erfolgtem Nachweis niedrigerer Einnahmen nach dem Gesetz nur für die Zukunft (dem Monat nach erfolgtem Nachweis), nicht aber für vergangene Zeiträume gesenkt werden können. Auf diese Weise kann beim Versicherten ein erheblicher finanzieller Schaden entstehen. Ausreichend zur Beitragsanpassung muss daher die Vorlage eines vom Finanzamt angepassten Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides sein.

Bei einem deutlichen Umsatzrückgang sollten Sie daher beim Finanzamt eine Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlung beantragen, den dann ergangenen Anpassungsbescheid der Krankenkasse vorlegen und beantragen, die Beiträge anzupassen. Bei Verweigerung der Anpassung sollten hiergegen ggf. Rechtsmittel (Widerspruch und Klage) erhoben werden.

Artikel vom 30.05.2011

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung einer möglicherweise vorliegenden Sperrzeit auch arbeitsrechtliche Fragestellung in materieller Hinsicht zu prüfen hat. Ist danach eine Kündigung dem Grunde nach nicht rechtmäßig, so liegt auch keine Sperrzeit vor.




Wird ein Arbeitnehmer aufgrund seines eigenen Fehlverhaltens gekündigt, so hat er erst nach Ablauf einer sogenannten Sperrzeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ob ein solches arbeitsvertragswidriges Verhalten jedoch vorliegt, ist anhand der einschlägigen arbeitsrechtlichen Normen sowie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu klären. Sofern der Betroffene gegen die Kündigung selbst nicht vorgegangen ist, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich ein arbeitsvertragswidriges Verhalten zur Kündigung geführt hat. Vielmehr ist von der zuständigen Behörde zu prüfen, ob nach arbeitsrechtlichen Kriterien die Kündigung tatsächlich rechtmäßig gewesen ist. Dabei ist sie an die materielle Rechtslage gebunden und muss insbesondere Fristen nicht beachten. Muss die Behörde dabei feststellen, dass die Kündigung vielmehr rechtswidrig ergangen ist, hat eine Sperrzeit für den Arbeitnehmer nicht zu erfolgen.

Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg jetzt für einen Fall entschieden, in dem ein Arbeitnehmer eines Getränkelieferanten in dessen Lager eine Dose Red-Bull® getrunken hatte und daraufhin gekündigt wurde.

Problematisch ist allerdings, wie es sich auswirkt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach erfolgter Kündigung, aber vor Bestandskräftigkeit des Sperrzeitbescheides geändert hat. Im Rahmen von Diebstählen geringwertiger Sachen hat das Bundesarbeitsgericht früher angenommen, dass schon solche einen massiven Vertrauensbruch darstellen und eine Kündigung rechtfertigen. Heute sieht es das Gericht anders und stellt nunmehr die Frage in den Vordergrund, ob dem Arbeitgeber nach einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung und Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der eingetretenen Vertrauensstörung zumutbar ist oder nicht. Das Landessozialgericht hat hier entschieden, dass dies dem Betroffenen nicht zum Nachteil im Rahmen der Sozialversicherung gereichen kann und die Änderung zu seinen Gunsten berücksichtigt. Diesbezüglich wurde jedoch die Revision zugelassen, sodass die Frage gegebenenfalls vom Bundessozialgericht erneut geklärt werden muss.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2011.

Artikel vom 29.05.2011

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Leistungsbezieher nach § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes aus wichtigen Gründen ausreisen können, ohne dass hierdurch die Frist für den Erhalt der Leistungen neu beginnt.




Grundsätzlich erhalten Asylbewerber nach ihrer Einreise zunächst Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz. Diese sind gegenüber den vergleichbaren Fürsorgeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12 jedoch lediglich so genannte „Grundleistungen“, die den notwendigen Grundbedarf für diejenigen gewährleisten sollen, die sich nur vorübergehend im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Erst nach einem Zeitraum von 48 Monaten, in denen sich der Leistungsberechtigte dauerhaft in Deutschland aufgehalten hat, erhält er Leistungen nach § 2 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz, die dann in ihrem Umfang auch denjenigen nach dem Sozialgesetzbuch 12 entsprechen.

Reist ein Leistungsberechtigter nun aus Deutschland aus, beginnt diese Frist von 48 Monaten grundsätzlich von vorne zu laufen. Dies hat zur Folge, dass für einen sehr langen Zeitraum wiederum nur Leistungen erbracht werden, die sich auf dem geringst möglichen Niveau befinden. Nun hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein allerdings entschieden, dass aus wichtigen Gründen eine kurzzeitige Ausreise die Frist nicht wieder von vorne zu laufen lassen beginnt. So war eine Leistungsempfängerin hier für fast drei Wochen in den Irak gereist, um ihre schwer kranke Mutter zu besuchen, die während ihres Aufenthaltes im Irak zudem verstarb. Dies hat das Gericht als wichtigen Grund anerkannt. Andere wichtige Gründe seien zumindest auch diejenigen, bei denen die zuständige Ausländerbehörde nach § 12 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz eine Erlaubnis zur Ausreise erteilen muss. Dazu zählen insbesondere die Ausreise wegen wichtigen familiären Grunden, aber auch eine solche, die zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Klassenfahrt ins Ausland stehen.

Da in solchen Fällen regelmäßig die Existenz auf dem Spiel steht, ist ein schnelles Vorgehen stets notwendig. Kontaktieren Sie mich daher in solchen Fällen umgehend, damit sehr schnell gehandelt werden kann.

Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.04.2011.

Artikel vom 22.05.2011

Einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zufolge genügt eine Inkontinenz leider nicht, um das Merkzeichen „RF“ festzustellen, das die Befreiung von den Rundfunkgebühren vorsieht.




Aufgrund des geltenden Rundfunkstaatsvertrages werden u.a. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

Beim Kläger war zwar ein GdB von 100 festgestellt, allerdings ist er nach Auffassung des Gerichts nicht - wie es das Gesetz fordert -ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Ihm sei es vielmehr zuzumuten, in der Öffentlichkeit auf die Versorgung mit Windeln oder vergleichbaren Inkontinenzprodukten zurück zu greifne. Sofern es dabei aufgrund der Schwere der Inkontinenz nicht zu erheblichen Geruchsbelästigungen käme, müsse der Kläger diese nutzen. Dies gelte umso mehr, als das Bundessozialgericht in neuester Zeit stets davon ausgegangen sei, dass eine Befreiung nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.

Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2011.

Artikel vom 20.05.2011

Die Justizminister der Länder haben beschlossen, das Sozialgerichtsgesetz dahingehend ändern zu wollen, dass Jobcenter bei jeder erhobenen Klage Gerichtskosten zahlen müssen. Hintergrund ist die Hartz-4-Klageflut und die Tatsache, dass ca. 50 % der Klagen jedenfalls teilweise Erfolg haben.




Am Mittwoch plädierten die Länderminister für weitere Schritte zur Eindämmung der Klagen an den Sozialgerichten. Bei der Justizministerkonferenz in Halle schlossen sich einstimmig allen Minister dem Antrag des Landes Berlin an, wie die Justizverwaltung Berlin mitteilte. Wie ein Behördensprecher mitteilte, solle nun eine Arbeitsgruppe (AG) gebildet werden, die den Gesetzesvorschlag ausarbeitet. An der AG nehmen insgesamt acht Bundesländer teil. Darunter sind Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland- Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Nach Meinung der Berliner Justizsenatorin Gisela von der Aue (SPD) ist die Grenze der Belastbarkeit längst erreicht. Ein Vorschlag von der Aue ist, die Jobcenter zukünftig an den Gerichtskosten zu beteiligen. Die Behörden sollen mit dieser Methode dazu gebracht, bereits im Vorfeld einzulenken und Klagen zu vermeiden. „Denn die Hälfte aller Hartz IV Klagen ist zu mindestens teilweise berechtigt“, sagte von der Aue. Es sei nicht einzusehen, warum ausgerechnet die Jobcenter von einer solchen Gebühr befreit blieben. Schließlich müssten auch die gesetzlichen Rentenversicherungen oder Krankenkassen im Streitfall für jedes Verfahren bei den Sozialgerichten einen Pauschalbetrag entrichten.

Quelle (auszugsweise): www.gegen-hartz.de

Artikel vom 20.05.2011

BildIm Bereich des Elternunterhalts Ist nicht selten die Konstellation anzutreffen, dass das eigentlich unterhaltspflichtige Kind selbst kein Einkommen erzielt, aber dessen Ehefrau oder Ehemann gut verdient. Dann kann es an das "Taschengeld" des Kindes gehen.




Dies gilt auch dann, wenn der gut verdienende Ehepartner dem unterhaltspflichtigen Kind de facto gar kein Taschengeld zahlt. Die Gerichte gehen nämlich davon aus, dass das unterhaltspflichtige Kind gegen seinen gut verdienenden Ehegatten einen Rechtsanspruch auf Taschengeld hat, den das Sozialamt "anzapfen" kann. Dies ist etwas irritierend, weil auf diese Weise Schwiegerkinder aus ihrem Einkommen indirekt Elternunterhalt zu zahlen haben, obwohl nach der gesetzlichen Regelung in § 1601 BGB nur "Verwandte in gerade Linie" einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Rechtlich wird aber, wie bereits oben erläutert, so getan, als ob das Taschengeld dem unterhaltspflichtigem Kind zustünde.

In welcher Höhe ein solcher Taschengeldanspruch bestehen kann und in welcher Höhe daraus möglicherweise Elternunterhalt zu zahlen ist, lässt sich überschlägig berechnen.

Falls Sie Fragen zum Thema Elternunterhalt haben, kontaktieren Sie mich gerne.

Artikel vom 19.05.2011

Das Bundessozialgericht hat sich vorgestern in einem aktuellen Verfahren zum Rechtsanspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike geäußert.




Das Gericht hat dabei festgestellt, dass das Rollstuhl-Bike grundsätzlich ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung sei und zwar nicht nur für Kinder und Jugendliche, sondern bei zusätzlichen Merkmalen auch für Erwachsene, denn es könne zur Gewährleistung des allgemeinen Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit und zur Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums (im Nahbereich der Wohnung) dienen. Der "Nahbereich der Wohnung" sei allerdings nicht, wie von anderen Gerichten angenommen, auf einen Radius von 500 m um die Wohnung begrenzt. Im Nahbereich im Sinne des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts würden Wege mit unterschiedlicher Zielsetzung zurückgelegt, nämlich zur Gesundheitserhaltung (Besuch von Ärzten, Therapeuten), zur Versorgung (Einkaufen, Bankgeschäfte usw.) sowie zur Freizeitgestaltung (' um an die frische Luft zu kommen'); dies verbiete eine Festlegung eines bestimmten Radius.

Hier müsse als Maßstab der Bewegungsradius gelten, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Dem behinderten Menschen müsse dies schmerzfrei und möglichst ohne fremde Hilfe möglich sein, wobei die Zeitspanne zur Wegbewältigung nicht wesentlich über der eines gesunden Menschen liegen dürfen. Diesen so beschriebene Nahbereich erschlössen sich behinderte Menschen in aller Regel mit den üblichen Hilfsmitteln der Krankenversicherung, insbesondere mit einem aktiv rollstuhlgebundene die Bewilligung mit einem Aktivrollstuhl sei der Klägerin aber nicht mehr möglich. Insbesondere bestehe bei ihr im Falle weiterer Benutzung des Aktivrollstuhls die Gefahr einer weiteren Schädigung der Arme. Deshalb hätte ihr die Krankenkasse ausnahmsweise das begehrte Rollstuhlbike zur Verfügung stellen müssen, damit sie sich im Nahbereich der Wohnung gut bewegen kann.

Quelle: Terminbericht des Bundessozialgerichts vom 18.05.2011.

Artikel vom 18.05.2011

BildBei der Altersrente für Personen, die früher in der ehemaligen Sowjetunion gelebt haben und später nach Deutschland gekommen sind, können als "knappschaftliche Beitragszeiten" auch Zeiten der Arbeit in einem sowjetischen Bergbaukombinat berücksichtigt werden, die keine Bergbautätigkeiten waren.




Nach dem im Fremdrentengesetz (FRG) geltenden Eingliederungsprinzip kann außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geleistete Arbeit so berücksichtigt werden, als wäre die Arbeit in Deutschland verrichtet worden (sog. Beitragszeiten). Bei einer Arbeit in einem sowjetischen Bergbaukombinat können dabei knappschaftliche Beitragszeiten zu berücksichtigen sein und zwar nicht nur bei einer typischen Tätigkeit im Bergbau, also Arbeiten unter Tage oder LKW-Transportfahrten, sondern auch Tätigkeiten in einem "Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebes", vgl. § 134 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 6

Als Nebenbetrieb können Betriebsteile des Bergbaukombinats gelten, die mit Bergbau eigentlich nichts zu tun haben, aber dem Bergbaukombinat, bzw. den dort beschäftigten Arbeitern dienten, z.B. Kinos, Kindergärten, Krankenhäuser, Buchhaltung. Hierbei kommt es aber darauf an, ob diese Betriebsteile nur den Werksarbeitern oder auch außenstehenden Personen zu dienen bestimmt waren.

Wenn Sie Schwierigkeiten mit der Rentenversicherung oder der Knappschaft in diesem Bereich des Fremdrentenrechts haben, kontaktieren Sie mich gerne. Ich biete Ihnen Beratung und ggf. Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren vor dem Sozialgericht.

Artikel vom 17.05.2011

Die Stadt Hamm muss einer Asylbewerberin existenzsichernde Leistungen gewähren, für die sich ein Angehöriger nach dem Ausländerrecht zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verpflichtet hat, ihr tatsächlich aber keinen Unterhalt leistet.




Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in einem Eilbeschluss vom 11.05.2011 im Falle einer vor einem Jahr mit einem Besuchsvisum aus Simbabwe nach Deutschland eingereisten 64-jährigen Asylbewerberin. Deren ehemaliger deutscher Schwiegersohn hat sich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt und für die Ausreise der Antragstellerin zu tragen, dies aber nach Ablauf des Besuchsvisums verweigert.

Die Stadt Hamm ist der Auffassung, die Antragstellerin müsse sich zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts weiterhin an den Schwiegersohn wenden.

Das Sozialgericht Dortmund hat die Stadt Hamm im Wege des Erlasses einer einstweili-gen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Krankenhilfe zu gewähren. Die Verpflichtungserklärung des Angehörigen stehe dem Leistungsanspruch nur dann entgegen, wenn der Verpflichtete den Lebensunterhalt tatsächlich sichere. Nur dies sei mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf staatliche Sicherung des Existenzminimums zu vereinbaren. Es sei der Stadt Hamm unbenommen, aus der Verpflichtungserklärung gegen den Angehörigen der Antragstellerin vorzugehen. Die Stadt Hamm könne sich ihrer Verpflichtung zur Existenzsicherung auch nicht dadurch entziehen, dass sie die Antragstellerin auf ein bereit liegendes Rückreiseticket nach Simbabwe verweise. Eine etwaige Ausreiseverpflichtung der Antragstellerin dürfe nur in Anwendung ausländerrechtlicher Bestimmungen durchgesetzt werden.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 11.05.2011, Az.: S 47 AY 58/11 ER.

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 17.05.2011.

Artikel vom 16.05.2011

BildDas Landessozialgericht Hessen hat in einem aktuellen Verfahren dargelegt (Urteil vom 15.04.2011), dass die Versorgung mit einem Hörgerät durch die gesetzliche Rentenversicherung (nur) dann möglich ist, wenn wesentliche berufliche Gründe dies rechtfertigen.




Der Kläger ist Hörgeräte-Träger und beidseits seit über 15 Jahren mit einem entsprechenden Hörgerät versorgt. Er ist gelernter Speditionskaufmann und hat mehr als 15 Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Derzeit ist er halbtags versicherungspflichtig als Angestellter im Schreibdienst der Wirtschaftsverwaltung im Fachbereich Chemie tätig. Der Kläger beantragte zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit die Übernahme der Kosten für ein neues, leistungsstarkes beidseitiges Hörgerät, Modell „Savia 22 ITC“ zu einem Preis von 4.864,71 €. Die Bundesagentur leitete den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Der Kläger machte insbesondere geltend, dass er ohne dieses Hörgerät nicht ausreichend kommunikationsfähig wäre, was vor allem bei vermehrt auftretenden Telefongesprächen zu Problemen führe.

Nach zunächst ablehnendem Widerspruchsbescheid verurteilte das Sozialgericht zunächst die Rentenversicherung zur vollen Kostenübernahme. Hiergegen wehrte sich die Rentenversicherung jedoch (leider) mit einer Berufung vor dem Landessozialgericht und bekam in diesem Einzelfall (leider) Recht.

Das Gericht entschied, dass der Kläger nur einen Anspruch auf die teureren Hörgeräte gehabt hätte, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt wäre, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Im vorliegenden Fall war durch ein entsprechendes Gutachten jedoch belegt worden, dass sich die Tätigkeit am Arbeitsplatz vorwiegend nicht auf Telefongespräche beschränkt und im Übrigen keine wesentlichen Einschränkungen vorlagen. Ein besseres Verstehen beim Telefonieren könnte bereits durch Benutzung der vorhandenen Freisprechanlage erreicht werden.

Beachten Sie aber: Jede Gerichtsentscheidung ist eine Einzelfallentscheidung. Sowohl berufliche Notwendigkeiten als auch wesentliche Gebrauchsvorteile können Gründe für ein teureres Hörgerät sein. Ablehnungsbescheide der Bundesagentur, der Rentenversicherung oder der Krankenkasse sollten daher stets anwaltich geprüft werden. Gegebenenfalls sollte Widerspruch oder Klage erhoben werden.

ACHTUNG: Die Hörgeräteakustiker verlangen oftmals beim Kauf eines teureren, digitalen Hörgerätes die Unterzeichnung einer Erklärung, man habe sich "für eine Versorgung mit Eigenanteil entschieden" oder "kein eigenanteilsfreies Versorgungsangebot gewünscht". Sie sollten diese Erklärungen nicht unterschreiben, wenn Sie eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse erreichen wollen. Wenn Sie ein bestimmtes Hörgerät haben wollen, dass teurer als die Kassenmodelle ist, müssen Sie auch unbedingt vor dem Kauf bei der Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Stellen Sie diesen Antrag nicht und kaufen Sie sich das Gerät gleich, bekommen Sie von der Krankenkasse nichts (d.h. keinen Cent) erstattet.

Wenn Sie Fragen zur Hörgeräteversorgung haben, kontaktieren Sie mich gerne.

Artikel vom 11.05.2011

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat unter Bezugnahme auf eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts entschieden, dass selbst bei gravierenden Vermögensdelikten kein Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz besteht.




Die Klägerin besuchte zur Vorbereitung einer freiberuflichen Tätigkeit als Künstlerin in den Genres Tanz und Gesang ein vom Arbeitsamt angebotenes Seminar für Existenzgründer, welches im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit von einem beratenden Betriebswirt durchgeführt wurde. Im Laufe dieser und weiterer von der Klägerin besuchter Schulungen gelang es letzterem, von der Klägerin Geldbeträge in einer Gesamthöhe von über 175.000 Euro sowie Gold im Gesamtwert von über 135.000 Euro für vermeintlich gewinnträchtige Vermögensanlagen zu erhalten. Zu einer Geldanlage kam es jedoch nicht, vielmehr wurde der Täter strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen mehrerer Vermögensdelikte, insbesondere wegen Betruges verurteilt. Zivilrechtlich wurde der Klägerin ein Anspruch auf Rückgewähr der übertragenen Vermögenswerte tituliert. Rückzahlungen konnten jedoch wegen der Insolvenz des Schädigers und der Vermögenslosigkeit seiner Ehefrau nicht erlangt werden.

Daraufhin beantragte die Klägerin bei dem Versorgungsamt Hamburg, ihr Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestünden als Verletzungsfolgen des Betrugs noch immer Angstzustände mit Anfällen von panischer Angst, Herzrasen und Zittern am ganzen Körper, Depressionen, Selbstmordgedanken, Klaustrophobie und schwere Albträume. Gegen die ablehnenden Bescheide des Versorgungsamtes richteten sich die Rechtsbehelfe der Klägerin, zuletzt die zulässige Berufung vor dem Landessozialgericht. Für einen solchen Angriff bedürfe es vielmehr nach ständiger Rechtsprechung einer in feindlicher Willensrichtung verübten gewaltsamen Einwirkung, die unmittelbar auf den Körper des Geschädigten abzielt. Hingegen reichen gewaltlose, insbesondere psychische Einwirkungen auf das Opfer nicht aus.

Das Gericht hat jedoch unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen solchen Versorgungsanspruch abgelehnt. Mit Blick auf die zum Nachteil der Klägerin begangenen Betrugsdelikte liege nämlich kein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Opferentschädigungsgesetz vor. Im vorliegenden Fall richteten sich die ihr gegenüber begangenen Tathandlungen jedoch ausschließlich gegen das Eigentum bzw. das Vermögen der Klägerin, indem ihre Willensbildung dergestalt beeinflusst wurde, dass sie zugunsten der Täter über ihr Eigentum verfügte. Dies folge eindeutig aus den beigezogenen Akten des bereits abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Täter. Mit diesen hat sich das Gericht in überzeugender Weise auseinandergesetzt und dieses Ergebnis nicht lediglich unter Heranziehung der Urteilstenorierung gefunden, sondern auch die entsprechenden Tathandlungen im einzelnen gewürdigt. Der Anspruch war folglich hier zu verneinen.

Landessozialgericht Hamburg, 12.04.2011.

Artikel vom 10.05.2011

BildDas ZDF-Nachrichtenmagazin Frontal 21 hat unlängst darüber berichtet: Immer häufiger verweigern Krankenkassen zur Kosteneinsparung beantragte Mutter-Kind-Kuren. Wie Sie sich mit anwaltlicher Hilfe dagegen wehren können, erfahren Sie hier.




Der Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur ist in § 24 Sozialgesetzbuch 5 (Recht der gesetzlichen Krankenversicherung) geregelt. Danach haben Versicherte (also Mütter oder Väter) einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf "aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden."

Dem Gesetz ist demnach zu entnehmen, dass die Kassen gesetzlich verpflichtet sind, eine Mutter-Kind-Kur (oder Vater-Kind-Kur) zu bewilligen, wenn dies medizinisch erforderlich ist. Die medizinische Erforderlichkeit kann in der Regel der behandelnde Arzt bescheinigen. Lehnt trotz ärztlicher Befürwortung die Krankenkasse eine entsprechende Kur ab, kann gegen die Ablehnung der Krankenkasse Widerspruch und ggf. gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Im Widerspruchs- oder Klageverfahren können Sie sich durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Wird das Widerspruchs- oder Klageverfahren gewonnen, erfolgt eine Anwaltskostenerstattung durch die Krankenkasse. Wichtig ist auch zu wissen, dass für Sozialversicherte vor dem Sozialgericht grundsätzlich keine Gerichtskosten anfallen (§ 183 Sozialgerichtsgesetz), selbst wenn ein Klageverfahren verloren geht. Es sind auch keine gegnerischen Anwaltskosten zu erstatten (Krankenkassen vertreten sich selbst).

Falls Sie anwaltliche Unterstützung bei der Durchsetzung einer Mutter-Kind-Kur benötigen, kontaktieren Sie mich gerne.

Vertiefender Hinweis: Oftmals versenden die Krankenkassen nicht-förmliche Ablehnungsschreiben, d.h. Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Diesen Schreiben fehlt der nach § 36 Sozialgesetzbuch vorgeschriebene Hinweis: "Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats ... Widerspruch erheben". Mein Tipp: Fordern Sie die Krankenkasse gleich im Antragsschreiben auf, "einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erlassen". Falls Sie dennoch ein nicht-förmliches Ablehnungsschreiben erhalten, beginnen Sie keinen zeitraubenden und nervenaufreibenden Schriftwechsel mit der Krankenkasse, sondern antworten Sie: "Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Ablehnungsbescheid vom ...". Die Krankenkassen haben laut Gesetz 3 Monate Zeit, einen Widerspruch zu bescheiden. Falls Ihr Gesundheitszustand so schlecht ist, dass Sie sich auf eine mehrmonatige Auseinandersetzung nicht einlassen können, kommt ein sozialgerichtliches Eilverfahren in Betracht. Dieses dauert ca. 1 Monat.

Bedenken Sie: Die Krankenkassen sparen besonders bei Versicherten, die sich nicht wehren.


Text: © Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)


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