Artikel vom 10.01.2010
Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 03.12.2009), dass bei der Elterngeldberechnungvon Selbstständigen nur dann auf den letzten Steuerbescheid abgestellt werden kann, wenn die im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt und die im steuerlichen Veranlagungszeitraum ausgeübte Erwerbstätigkeit nach Art und zeitlichem Umfang übereinstimmen.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob bei der Berechnung des Elterngeldanspruches einer selbstständigen Psychotherapeutin auf deren letzten Steuerbescheid oder auf den Zwölfmonatszeitraum vor Geburt des Kindes abzustellen war. Das Abstellen auf den letzten Steuerbescheid kann für Selbstständige vor allem in der Existenzgründungsphase von großem Nachteil sein, wenn nämlich das Einkommen im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum deutlich niedriger ausfiel, als das Einkommen im Zwölfmonatszeitraum vor Geburt des Kindes. Wurde die selbständige Tätigkeit durchgängig in beiden Zeiträumen ausgeübt, stellen die Elterngeldstellen regelmäßig auf den letzten Steuerbescheid ab. Unter Umständen kann es auch zu hohen Elterngeld-Rückforderungen kommen.
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass selbst bei einer durchgängig ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit in beiden Zeiträumen nicht auf den letzten Steuerbescheid abgestellt werden kann, wenn der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum und im Zwölfmonatszeitraum vor Geburt des Kindes um mehr als 20 % voneinander abweichen.
Betroffene Eltern sollten in derartigen Fällen gegen nachteilige Elterngeldbescheide Widerspruch erheben. Sollte die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sein, ist es dennoch möglich, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. So können auch Bescheide, die längere Zeit zurückliegen und durch Ablauf der Widerspruchsfrist längst bestandskräftigge worden sind, noch einer nachträglichen Überprüfung zugeführt werden.
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