Artikel vom 09.03.2010
Das Hessische Landessozialgericht hat eine wichtige Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für die Berechnung des Elterngeldes die im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum oder die in den letzten 12 Monaten vor Geburt des Kindes erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sind.
Das Gericht führte aus, dass nach den Motiven des Gesetzgebers bei der Berechnung des Elterngeldes ein Abstellen auf den letzten ergangenen Steuerbescheid nur dann erfolgen soll, wenn das im Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen für das Einkommen in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes repräsentativ sei. Die Annahme, der letzte Steuerbescheid sei für das Einkommen vor der Geburt des Kindes repräsentativ, sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Erwerbstätigkeit sowohl während des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums, als auch in der Zeit vor der Geburt des Kindes durchgängig ausgeübt worden sei und es im Veranlagungszeitraum keine grundsätzlich zu berücksichtigenden Einkommensausfälle gegeben habe. Es sei Bestreben des Gesetzgebers gewesen, sicherzustellen, dass eine möglichst repräsentative Einkommenserfassung erfolgt.
Es sei daher beispielsweise mit dem Gesetzeswortlaut sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, den Gewinn schmälernden Verlust aus einem anderen Gewerbebetrieb zu berücksichtigen, obwohl dieser nicht ebenfalls während des gesamten Veranlagungszeitraums (bzw. während der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt) existent gewesen sei.
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