Artikel vom 07.06.2011
Die zutreffende Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) durch das Versorgungsamt ist für die Betroffenen meist weniger ein finanzielles Anliegen, als vielmehr ein Bedürfnis nach gerechter Behandlung.
Nicht selten legt das Versorgungsamt einen seltsamen Ehrgeiz an den Tag, betroffenen Menschen einen möglichst niedrigen GdB zuzusprechen. Dabei geht es - abgesehen vom Kündigungsschutz schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Menschen - oftmals nur um moderate Steuererleichterungen, etwa im Bereich der Kfz-Steuer. Die Betroffenen begegnen dann einer sehr niedrigen GdB-Bemessung mit Unverständnis und fühlen sich nicht selten oberflächlich behandelt.
Hier ist es gut zu wissen, dass die Erfolgsaussichten, sich gegen eine zu geringe GdB-Bemessung zu wehren, durchaus gut sein können. Das Versorgungsamt bestimmt den GdB regelmäßig nur nach "Aktenlage", d.h. ohne den Betroffenen auch nur einmal untersucht zu haben. Ein gründliches ärztliches Gutachten kann hierbei zu einem gänzlich anderen Ergebnis kommen. Die Ermittlung des GdB richtet sich dabei nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die im Internet frei abrufbar sind. Dort findet sich eine nach Funktionsstörungen gegliederte Tabelle mit Anhaltswerten für die GdB-Bemessung. Schauen Sie dort hinein, ob Sie Ihr Leiden wiederfinden (im Browser-Fenster mit gleichzeitig gedrückter StrG- und F-Taste suchen) und ob Sie meinen, korrekt beurteilt worden zu sein.
Wenn Sie mit der GdB-Bemessung unzufrieden sind, kontaktieren Sie mich gerne, ich biete Ihnen diesbezüglich Beratung und Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Text: © Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)


