Artikel vom 28.04.2009
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden (Beschluss vom 04.02.2009, Az.: L 10 AL 8/09 B ER, L 10 AL 9/09 B PKH), das eine langjährige unterqualifizierte Tätigkeit bei einer fiktiven Bemessung des Arbeitsentgelts zu einer niedrigeren Qualifikationseinstufung und damit zu einem niedrigeren Arbeitslosengeldanspruch führen kann.
In dem entschiedenen Fall ging es um die fiktive Bemessung des Arbeitsentgelts einer Arbeitslosengeldbezieherin. Das Arbeitsentgelt, an dem sich die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert, musste fiktiv ermittelt werden, weil die betroffene Person vor der Arbeitslosigkeit zwar freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert war, aber längere Zeit kein Arbeitsentgelt bezogen, sondern selbständig gearbeitet hatte.
Dabei hatte die Arbeitslosengeldbezieherin fast siebzehneinhalb Jahre nicht mehr auf einem ihrer Ausbildung entsprechenden Qualifikationsniveau (Dipl. Wirtschaftsingenieur - Qualifikationsgruppe 1), sondern fachfremd als Lohnbuchhalterin, Bürokauffrau und Sozialassistentin gearbeitet oder lediglich allgemeine Bürotätigkeiten ausgeübt. Außerdem hatten sich zwischenzeitlich auch die Rahmenbedingungen des Wirtschaftsingenieurwesens gravierend geändert. Das Gericht war deshalb der Ansicht, dass die Arbeitslosengeldempfängerin aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Entscheidungszeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre, die Tätigkeit einer Wirtschaftsingenieurin auf dem Niveau einer Fachhochschulausbildung auszuüben und das deshalb eine Einordnung in eine niedrigere Qualifikationsgruppe (abgeschlosssene Ausbildung - Qualifikationsgruppe 3) gerechtfertigt sei.
Die Entscheidung macht deutlich, dass eine einmal erworbene Qualifikation kein Garant ist für ein ausbildungsadäquates Arbeitslosengeld. Vielmehr muss die einmal erworbene Qualifikation auch tatsächlich erhalten bleiben. Dabei sind im Einzelfall die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.
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