Artikel vom 09.01.2012
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Patient einen Anspruch darauf hat, Einsicht in seine Krankenakte zu nehmen. Eine Übersendung der Krankenakte ist hingegen von diesem Anspruch nicht umfasst.
Es kann oft im Interesse des Patienten liegen, Einsicht in die eigene Krankenakte zu bekommen, sei es, weil man sie für einen Wechsel des Arztes benötigt oder auch, weil man seine genaue Krankengeschichte aus anderen Gründen nachvollziehen möchte. Ein Einsichtsrecht in die Originalbehandlungsakten gehört zu den originären Patientenrechten, was nach gefestigter Rechtsprechung zum Einen aus einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag, zum Anderen aus § 810 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hergeleitet wird und darüber hinaus unter anderem mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und seiner personalen Würde begründet wird
Einen Anspruch auf Übersendung der Krankenakte hat man dabei jedoch nicht. Man kann vielmehr lediglich Einsicht in die Unterlagen nehmen oder sich Kopien der entsprechenden Stellen schicken lassen. Die hierbei anfallenden Kopierkosten hat man freilich ebenso wie das Porto zu ersetzen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 09.05.2011.
Text: © Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)


